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Überleben im Dschungel - Urheberrecht für Lehrende

50m 14s

Überleben im Dschungel - Urheberrecht für Lehrende

In der Podcastfolge von Edofunk diskutieren die Moderatoren mit dem Rechtsexperten Dr. Peter Burgstaller urheberrechtliche Fragen im Bildungsbereich. Zentral ist die sogenannte Schrankenregelung bzw. freie Werknutzung, die es Lehrenden erlaubt, urheberrechtlich geschützte Materialien wie Texte, Bilder oder Videos im Unterricht zu verwenden, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen. Dies gilt jedoch nur unter engen Voraussetzungen: Die Nutzung muss für die konkrete Lehrveranstaltung notwendig sein, einen pädagogischen Zweck erfüllen und auf den Teilnehmerkreis beschränkt bleiben. Eine Veröffentlichung auf öffentlichen Schulwebseiten oder Plattformen ist daher nicht zulässig. Der Experte betont, dass jedes Material kritisch auf seine didaktische Notwendigkeit hinterfragt werden sollte – dekorative Elemente wie bekannte Comicfiguren sind oft problematisch. Zudem warnt er davor, dass selbst Quellen wie lizenzfreie Bilddatenbanken keine absolute Sicherheit bieten, da das Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb anerkennt. Konkrete Beispiele, wie die Nutzung eines Fotos in einem wissenschaftlichen Vortrag, die zu einer teuren Abmahnung führte, veranschaulichen die praktischen Risiken. Abschließend werden Sonderregelungen für Schulbücher und Streamingdienste im Unterricht angesprochen.

Transcription

7514 Words, 46933 Characters

German
Gibt es noch eine Frage, von der sie gerne gehabt hätten, dass sie sie Ihnen heute stellen? Ich habe euch anthaus. Ja, ja, so leicht kommt sie nicht davon hier. * Musik * Herzlich willkommen zu einer neuen Folge Edofunk. Ich bin Anna Gruber. Und ich bin Christian Löhlein. Schön, dass sie mit dabei seid. Na Anna, wie war deine Woche bisher so? Bei mir war alles super. Ich freu mich total, dass ich meine Studierenden wieder alles sehe und die Seminare im Präsent stattfinden können. Ja, zuerst war ich gerade noch runde draußen an der frischen Luft, die Sonne genießen und mir auf die Podcastaufnahme vorbeirten. Ja, was viele unserer Hörer und Hörer nicht wissen ist, dass man bevor wir diesen Podcast aufnehmen dürfen, natürlich eine ein kinder köppeliche Eignung erfüllen müssen. Ja, also da ist so ein NASA-Auflamintest ein Witz. 20 km/h, da hat sie gestanden. Jetzt kommt das nächste Ziel. Ja, ja, 20 km/h in 30 Minuten, meine Damen und Herren, das ist. Genau. Das ist hier. Du bist ja nicht wo bist du, ähnlich, gerade? Ich bin natürlich mal wieder im Spiel zu meiner Kenntuch. Weil da einfach der beste Ton ist und weil man da am besten arbeiten kann. Ja, ist eben so. Und wo ja, wie schickt dich eigentlich gerade Anna? Ich sitze im Wohnzimmer, hab eine Decke über den Kopf und hoffe, dass der Ton besser ist. Du, fuckst du. Das ist natürlich ein ganz alt Journalistenhekt, den du da anwendest. Glaubt auch, da los. Aber sag mal, Anna, magst du vielleicht unseren zuhörerinnen und zuhörern verraten, warum sollte eigentlich geht? Die digitalen Medien werden wir jetzt ganz häufig im Unterricht eingesetzt. Jetzt kommt aber dazu, dass die ganz viele Lehrende, häufig Unsicherheiten haben über die ganzen gesetzlichen Regelungen, die mit dem Einsatz der digitalen Geräte und Tools verbunden sind. Ja, stimmt natürlich. Immer wieder von verschiedenen Seiten, aus dem Kollegium, dass die nicht genau wissen, wie man damit umgehen soll. Und die heutige Folge dafür nehmen wir uns ganz klar vor, dass wir einen Leid faden für die schulische Praxis anbieten möchten, der lernt dann einfach einen Durchblick im Urheberrechtsschungel geben soll. Und dazu haben wir uns natürlich einen Spezialist eingeladen, Herrn Dr. Peter Burgstaller. Hallo Herr Burgstaller, herzlich willkommen beim Edo Funk. Können Sie uns hören? Sehr gut, hallo, einen schönen Abend. Hallo Herr Burgstaller. Darf ich fragen, wo ihr wischen wir sie denn gerade in dem Moment? Direkt zu Hause in Keller in meinem Homeoffice, also in Keller in meinem. Office ausgebauten Keller, vor einem Hintezippsen, und vor den Büchern. Wohingeberrechtsbüchern, Brüchern. Föllig abhörsicher. Einmal einbrei. Herr Burgstaller, gehörten Sie sich bei unseren Hörern und hören bitte einfach mal kurz vorstellen. Wer sehen Sie, was machen Sie? Woll ich dir schwer, Punkt? Gerne. Also, mein Name ist Peter Burgstaller. Ich habe eine Rechtsamerskanzlerin, Linz, in Oberösterreich. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite. Und der Hagenberg, das ist eine IT-fachhochschule, so für informatisch Kommunikation und Medien. Und da hat er richtig IT und IP-Recht. Also IT-Datenschutz, Informationssicherheitsrecht und IP. Das ist im klassischen Urberecht, per Denkrecht, Machenrecht. Und da halt natürlich immer mehr, um die intensiver mit Urberecht. Weil das Urberecht einfach. Ein eigentliches ursprüngliches Künstlerrecht war. Und wir haben sehr speziell ab. Beseite gelegt wurde für die Künstler, wird es sehr speziell. Und seit. Seit 2000 oder vielleicht etwas früher, seit dem Internet eigentlich einzugehalten hat, ist das urbeucht tatsächlich, dass alles entscheidende Recht worden sei, wie geht man um im Internet mit Fremdenbildern, mit Videos, mit Texten, was darf man sie anschauen, was darf man in Unterricht verwenden, was darf ich im Hörshall vorgebieten, an Filmen, bis hin natürlich Software-Schutz. Also die ganz großen Unternehmen, halt so dachs muss man schon ehrlich sagen, da ist nicht mehr das Vermögen, die Produktion steht, das ist aber eigentlich das Urberecht. Ich soll jetzt im Auftrag eines Kollegen fragen. Die hat einen Bekannten, der die ja möchte, unbedingt wissen, wie sieht es jetzt konkret aus. Wenn man jetzt im Unterricht Arbeitsplätter an die Klasse austeilt, und da sind jetzt Bilder drauf, die man jetzt nicht unbedingt urheberrechtlich korrekt eingefügt hat. Also man muss glaube ich rausschicken, dass in dem Bereich das Urberecht schon sehr national geprägt ist, das heißt, das österreichische Urberecht ist im Detail wahrscheinlich anders als in Deutschland, im großen und ganzen nicht, aber die Kendenz ist schon ähnlich. Vielleicht gibt es in Deutschland dauernd dort so Spezialfälle, aber grundsätzlich ist er so. Dass alles, wozu irgendeine geistige, eigentümliche Schöpfung, eigentümlich mit harten Themen, wo ich es schreien muss, dazu. Immer dann genießt der, der oder diejenige, die diese Leistung erpringt einen Urberecht schutz. Und immer dann, wenn es eine Urberen oder eine Urheber gibt, dann muss man den Fragen, wenn man seine Leistungen verwendet. Das ist generell es prinzip an der Photomach, dann muss man den Fotografen fragen, dass es das verwenden möchte. Das ist natürlich mühsam und daher gibt es viele Ausnahmen und die meisten Ausnahmen, das nehmen wir in Österreich die freien Erknutzungen in Deutschland sind die sogenannten Schranktenregelungen. Und generell, glaube ich, ist auch mein International diese Fair-Jusbestimmungen. Und diese Fair-Jusbestimmungen, die besagen, dass man unter bestimmten Voraussetzungen doch fremde Leistungen verwenden darf, ohne dass man den Urheber freig. Und das ist der klassische Anwendungsbereich, so im Hochschul- und im Schulbereich. Also wenn in beispielsweise oder im Privatsbereich ist es auch so. Also wenn in privaten Bereich ein gleiches gilt für die Schule und für die Hochschule und den Österreich auch für andere Bildungseinrichtungen, also zum Beispiel in Österreich, wie viel BFI, das wären so andere Bildungseinrichtungen. Wenn man dort fremde Leistungen verwendert und baue ich nicht fragen, ich kann aus dem Internet Dinge runterladen, ich darf als Lehrrender Dinge aus dem Internet runterladen und das ist aber wichtig. Und den Klassenteilnehmern oder Lehrveranstaltungsteilnehmern zur Verfügung stellen. Ohne dass ich den Urheberfrag, aber wirklich nur, also quasi meiner Klasse oder meinen Studenten, ich darf das länger für eine allgemein zugelegende Art vor allem für alle Studenten, der Hochschule sondern wirklich nur für meine Lehrveranstaltung, das ist eine. Und das zweite ist es muss eine bittergogischen Sinn machen, dass ich das der Lehrveranstaltung zur Verfügung stellen. Also zum Beispiel irgendwelche Mickemausbilder, damit die Studenten lustig sind und das ist munterhaltet, das würde nicht gehen, es sei dann wie sechs mit der Mickemaus auseinander. Ich diskutiere über die Coolness der Mickemaus. Oder also es muss schon irgendwie einen Zusammenhang in meine Lehrveranstaltung geben, dann darf ich das tun, ohne dass ich den Urheberfrag. Und das ist zulässig im Bildungsbereich. Okay, das heißt jetzt, auf der Schulwebseite der Bilder wahrscheinlich nicht stellen, weil es öffentlich zugemix ist. Genau. Und wie ist auch die Schulwebseite? Da muss man genau lesen, im Urheberrechtsgesetz, das steht drinnen, ihm führt die Lehre oder für den Unterricht notwendigen Umfang und eine Schulwebseite ist ja für die Lehre und sich nicht notwendig, sondern es ist aber ja beentuhlen, so wie jede so ein Unternehmen wirbt. Also für die Webseite, von Hochschulen, Schulen, Bildungsbeziehungsentwicklung, gilt das natürlich nicht, sondern die müssen tatsächlich den Urheber fragen. Und wenn es den Urheber nicht finden, was ja oft der Fall ist, ich finde ja irgendwie eine coole Grafik im Internet, weil es leider nicht mehr der Urheber ist, dann darf es nicht verwenden. Während im Schulgerecht schon, im Schulgerecht, da bist du auch eine Urheber nicht kennengen. Jetzt setz dich hier einen konkreten Anwendungsfall und zwar Deutschunterricht. Siegt die Klasse. Es gibt eine Art Tribute und ich hab das bisher mal ganz gern mit Astrix und Ubelix gemacht. Also Bilder von den beiden Gallyern eingeblendet mit Astrix, hat eine große Nase. Zum Beispiel dürft ihr jetzt ganz konkret Arbeitsplätze mit diesen Bildern an meine Klasse austeilen, analog oder digital. Also analog oder digital ist gleich. Okay. Das spielt keine Rolle. Das ist halt die Frage. Also ich verstehe schon, dass es irgendwie ganz gut passt, dass man mit solchen bekannten Figuren des Versuchs zu erklären, aber ob es wirklich notwendig ist, wager ich zu bezweifeln. Also ich wär mal da nicht so. Ja, doch natürlich. Das ist jetzt nicht so. Wir haben jetzt so sicher, also kann ich noch zum Beispiel einen Fall schieben, der vielleicht das erklärt. Wie heikel das Sänger noch gerade in Deutschland, Seniorty. die Abmanen, Anwaltskanzlerin, wenn man in Österreich gibt es auch schon, wird man ja so immer wieder mal über die Arbeit. Aber nicht in der Männern, die da also nur bei uns in Hagenberg war eigentlich voll wie es Problem, da hat jemand einen wissenschaftlichen Vorabrag gehalten und wissenschaftliche Vorträge der Kamarele, die viel främte Leistungen verwenden, wenn ich mich damit auseinandersetze. Das nennt man zidierlich, beispielsweise. Und ein Kollege von mir hat tatsächlich etwas über Security erzählt. Unser Studiengang ist auch Informationssicherheit, also der geht so ein Security und hat auf einer Folie ein Zitat vom Ex-Noden gebracht. Mit diesem Zitat hat es sich auseinandergesetzt. Aber er hat nicht nur leider Gottes, dass Zitat vom Ex-Noden gebracht, sondern auch ein Foto vom Ex-Noden dabei gar nicht. Und hat aber dabei den Urheberang gegeben, was in den Fotografen. Dann ist ein, das hat er in einer wissenschaftlichen Veranstaltung präsentiert. Leider Gottes hat dann diese Vereinigung, dieser Organisator, dieser Vorabrags hat dann die Folien online gestellt. Das war natürlich der große Fehler. Aber losgelöstet vom Online-Stellen war ganz zentral die Frage, darf ich, wenn ich mich mit Security auseinandersetze, wenn ich mich sogar mit einem Satz des berühmten Security meist, was Ex-Noden auseinandersetze, darf ich dann vielleicht nur ein Foto dazugehen, um mit dieser Birligrifika zu machen, so wie die Nase beim Vorbildungs- und Blasteren zu sind. Und da ist eine Abmanung gekommen, von einer Münchner Anwaltskanzlei, die vertreten nicht den Ex-Noden, wird sich aber also so mal ein Foto grafen, das Ex-Noden. Und die Anwaltskosten, das war ja genau weiß, es ist nicht mehr aber ungefähr 10.000 Euro verlangt für die Nutzung des Fotos, weil es rechts wie Trick sei und die Anwaltskosten, das war ja also 2.000 Euro. Und dann war die Frage, ist es wirklich rechts wie Trick. Und ich bin eher zum Schluss gekommen, aber ich bin vielleicht ein bisschen vorsichtig und habe mir gedacht, na ja, wenn man es ganz genau betrachtet, glaube ich, tatsächlich nicht, dass ich das Foto vom Ex-Noden brauche. Sondern die Ante, das Zitat natürlich, weil damit setzen wir ja auch an. Die jemanden sagt, das und das. Und dann argumentiert, ob das Blödsinn so d'obst, stimmt oder was auch immer. Aber ob ich das Foto vom Ex-Noden brauche, das war ich zu bezweifeln und immer dann, wenn man ein bisschen bedenken hat, brauche ich das wirklich oder ist das nur um Aufmerksamkeits zu erreichen, dann würde vorsichtig sein. Und so würde es auch sehen bei anderen Grafiken oder Figuren, den man verwendet oder Fotos, brauche ich es wirklich unbedingt und um den Inhalt zu vermitteln oder vielleicht, man muss auch dazu sagen, ich glaube es gibt natürlich ein anderes Sicht, weil man kann das sicher auch, das argumentieren und ich glaube, siebte Glasse ist schlecht. Ach, die wäre besser. Aber wenn das in der Polen, siebte, der zweite Glassefolgsschule wäre vielleicht besser. Da kann man nur argumentieren, ja ich muss ja die Kinder irgendwie ja bezutitieren. In der siebten Glasse, da kann man wahrscheinlich, das Glassepüro auch im Blöden, das ist eigentlich ein Nichts- und mein Anwalt. Aber ich hör mal schon, Appelfen, ein Herbild aus so einer Bilderdatenbank, wie zum Beispiel Fixer-Bel, Bilder zu finden sind die nicht geschützt sind, oder? Genau, da würde ich sagen, bei solchen Fotogalerienländen, die es jetzt mal die verlässlich sind, kann man tatsächlich darauf vertrauen, dass das in Ordnung ist. Wobei ich so jetzt dazu tatsächlich darauf vertrauen, rechtlich sicher ist natürlich nicht auch in diesen Galerien gestohlenen Fotos sein können. Und das Problem im Urbeichen des in Deutschland auch so und das macht es urbeerecht zu gefährlich ist, dass man nicht argumentieren kann, ja ich habe ja darauf vertrauen, was so lesonsten machen. Wie habe man das bei einer verlässlichen Quelle, untergeladen, woraufs der Dzenzfrei, dieses Argument zählt, wenn es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommt, zählt nicht, weil es urbeerecht diesen gut gläubigen Erwerb nicht gibt. Dann gibt es überall andere, oder wenn man vorher beim Handler kauf wird und das Fahrrad ist gestohlener gebraucht ist, dann erwerbe ich Eindruck am gestohlenen Ding und am gestohlen Fahrrad und da bestohlen, da muss man irgendwie rekressieren beim Deep, wo immer, ja den Sinn wird. Im Urbeerecht ist tatsächlich umgetreht, da muss ich wirklich, da kann ich nicht sagen, ja ich habe hier alles untergenommen, was man zumut bei ist, um auf Nummer sicher zu gehen, sondern da bin eigentlich wenn ich was verwende und das ist ob ich die rechts wie kriege, egal ob er was dafür kann oder nicht, oder ob er alles untergenommen hat, was zumut bei ist, da bin ich verantwortlich und ich muss mit dem rekressieren, dass es irgendwie illegal ins Netz gebracht hat und das ist so eigentlich unmöglich, insofern bleibt man am meisten, es ist schon sitzbar, aber ich würde mir ja, bei so ich kann mal grundsätzlich, das ist selbst nicht. Vor allem für einen Glassenbörer, und zwar nach Glassen, als für die Verwendung in der Gläste dann so küsser. Genau, weil man jetzt schon noch medikierte, dass man da greift, wie man so, und aus dem ist im Schulunterrichtsbereich genau, ist nicht so, sowieso freige, steht. Jetzt gesetzt den Fall, ich habe jetzt momentan wirklich nichts besseres zu tun, ich steigend das nächste Flugzeug, flieg nach Moskau und treffe mich mit den Herns Noden, machen Pfoto von dem, ohne dass der das merkt, mit meinem Handy, darf ich dieses Pfoto im Grundsricht verwenden? Nein? Also, also auch wenn der Mustersthauten nichts davon weiß, wenn er nicht darüber ein Kindesgesetz wird, dass ich an fotografiere. Ja, der Fenuntergerät ist schon schon, oder? Der Fenuntergerät ist schon. Ich wollte ganz sagen, wenn ich das Foto tatsächlich so wie zerstes Beispiel war, wenn ich das Foto von unterricht brauche, die Frage ist, wo für eine brauche ich ein Foto vom Herns Noden? Weil warum sollen die Studenten oder Schüler wissen, wie der Herns Nogen aussieht? Vielleicht, wie schlimm sein gehen kann und wie schlecht man ausschaut und wie ich das trage, wie ich das so nicht, keine Ahnung. Also ich glaube, das ist tatsächlich schwierig, dass man, also wenn ihr natürlich eine Erfahranstaltung habt zu Fotos, dann ist wieder was anders. Also wenn ihr zum Beispiel, wie ich mir das zeigen möchte, wie schlimm das Foto gemacht ist, weil er die Belichtung, was ein Perspektiver, was auch immer erlebst, ich seh jetzt mich damit auseinander passt ist, aber sonst eigentlich nicht. Und also hat das Unterrichtsgebrauch so wie so nicht. Aber einen Punkt möchte nur erwähnen, bevor vielleicht kommt es in neues Frage, oder dann kann es ja verwirken. Es gibt eine große Ausnahme, wo auch das der Schulunterrichtsgebrauch oder Hochschulgebrauch heiklis und zwar dann Gott bei Schulen, wenn zum Schulbild gehen geht. Also Spulbücher, aber das ist eigentlich betrifft nur Schulen, also gar nicht einmal die Hochschule, sondern die sogenannten klassischen Schulbücher, die in der Schulbuchliste auch aufscheinen, die du hasten, man tatsächlich nicht kopieren, sondern da hat jeder Schüler, das ist in Österreich. So, da bin ich mir in Deutschland jetzt nicht ganz sicher ob das auch so ist, aber in Österreich muss man wirklich jeder Schüler, jede Schülerin, kriegt das Buch und da kann man dann digital oder printbuch oder kombiniert kaufen und likt sensieren, aber was nicht erlaubt wäre, eine Glasse mit 20 Schüler, 10 Schüler, kriegt das Buch und der anderen 10, da wird es einfach kopiert, das ist nicht erlaubt. Also und eine Anteile aus dem Schulbuch heraus ist sehr eingeschränkt. In Österreich gibt es eine Neuregielung seit ersten, 20, 22, du musst jetzt aber noch schauen, weil immer die Prozente verpfleisert, aber ich glaube ist dann 10 Prozent, darf man von einem Schulbuch vermenden, zu in den Hochscharn, ob das ist stimmt. Ja genau, das sind so, so Mausgaben, eine gewisse Prozentsatz, da verpfilfältigt werden, was darüber hinausgeht, ist umzulässig. Lebenslänglich. 10 Prozent aus dem Schulbuch darf man auch raus kopieren und mehr nicht. Okay, das heißt, es dritt dann in Kraft, wenn Schüler X zum Beispiel seit Deutschbuch vergessen hat, dass wir in der Seite noch gespielt haben. Genau, genau. Und es war tatsächlich vor am 1.1.22. Also das wird ganz neu, weil das ganz streckt. Also da hat man nicht mehr einen Absatz aus dem Schulbuch heraus kopiert und das war ganz, ganz streng und weil das natürlich zur Probleme geführt hat, so gerade so Dinge, die genau vergessen oder gerade in einem Internet gibt es zwar nicht mehr viele, aber was ist, wenn ich die Keeherwoche, ja Schulbuch, zu Hause vergisst, dann muss ich eigentlich mitleernen, dürfen können unter 17 Prozent, das wäre also mehr, ich habe 10 Prozent, aber wahrscheinlich nicht in einer Woche und dann passt es auch. Davon ist das auch sogar. Das ist uns bei mir in 17 Prozent. Herr Burgstaller, es soll ja Kolleginnen oder Kollegen in weit entfernten Ländern, weit im Norden geben, die im Unterricht hin und wieder mal so Streamingdienste in Anspruch nehmen. Schlesste Goldstein oder was? Ja oder ja, oder ja, sind denn immer aus, keine Ahnung, weil ich das, er klingt immer mal vom Deutschland Österreich Schweiz jetzt aus. Okay, darf ich ich jetzt eigentlich überhaupt reinrechtlich gesehen, jetzt zum Beispiel YouTube Videos hier zeigen, dieses Streaming ist es in Ordnung. Ja, also auch mit dem Schulbereich darf ich das natürlich machen, wenn es zum Hochschulbereich, wenn es ihm zum Inhalt irgendwie dazu passt, nicht der Laub wäre natürlich irgendwelche, also nicht am Schulende, wir haben gerne noch zu so mitgemass viel mehr Besuch. zum Gehaltung hergezeigten. Hab ich noch nie von gehört. Ja auch nicht. Also da gehört auch noch, ich habe auch gesehen, aber es ist nicht, ich habe es nicht gehört. Also das ist nicht mehr ein niees der Laub. Aber ansonsten ist es eigentlich genauso erlaubt, wie alles andere ist. Es gibt eine Ausnahme auch mit dem Österreich, dass man auf Illuminatformen, also auf Nudel oder wie auch immer diese Plattformen heißen. Da ist man nur viel mehr Aufstände natürlich für Nudelrichterelebanz sind und bin ich älter als zwei Jahre, also die älter als zwei Jahre sind, also die Bremerde, die deutschsprachige Bremer muss längere zwei Jahre zurückling. Also so ganz aktuelle Nösterreiches, so beliebtes Universum, also so Landschaft und vier Dokos, die wir an der Gernnder in der Schule hergezeigt, weil es wirklich gut dazu passen und die darf ich zwei Herzeigen im Unterricht. Aber wenn es ganz neu ist, ist es auch nicht auf Nudel aufs Buch, auf dem Nudel aufs Buch, und den Schülern zu verfürcht werden. Auch nicht, wenn das eine Passwort geschützt aber reichen sich. Genau, auch nicht. So nicht das wirklich nur im Unterricht. Das ist eine ganze eigene. Also bei uns in Österreich gibt es drei wichtige Bestimmungen im vierte Schule. Das eine ist der Bargav 42, das geht zum des klassischen digitalen Kopieren und den Schülern geben oder auch analog kopieren. Das ist gleich. Der Zeitalter Bargav, das sind diese geschützten Online-Plattformen, das ist der Bargav 42 G. Der ist im Neuge regelt worden jetzt mit ersten erstens 22. Unterdritte, das ist auch auch ein Bargav, das ist das 56C. Der regelt den Filmvortrag im Unterricht. Und da kann man ganz aktuelle Filme vorführen im Unterricht, wenn es so irgendwie zum Unterricht passt. Das kann ganz aktuell sein. Das ist das 56C, aber der Moodle Bargav, sozusagen, der hat in die Hürde und sagt, eine ganz aktuelle Filme, die dürfen wir zwar vorspielen im Unterricht, aber nicht auch speichern auf Moodle. Beispielsweise. Und auch speichern in Moodle Stellen. Und dann noch ein sehr relevantes Thema, wenn jetzt der Schufe anstatt mich, und es werden Gäste eingeladen, dafür die Gäste jetzt fotografieren und es verbreiten an den Ticket schreiben, auf der Webseitstellende, wie schaut es da aus? Das ist echt ein hektisches Thema, muss man wirklich sagen. Und zwar, nämlich aus zwei gründen im Wesentlichen des Eines im Urbereitsgesetzes geregelt, dass jeder und jede das Recht auf dem Schutz des eigenen Bildnisses hat. Also es hat jeder das Recht, dass sich nicht fotografiert werde und dann ist der Öffentlichkeit weitergegeben wird. Sofern berechtigt den Taresten, verletzt werden steht, in unserem Urbereitsgesetz drinnen und berechtigt den Taresten, sorgt man, werden bei Normalbürgern immer dann verletzt, wenn er Foto in die Öffentlichkeit kommt. Also zum Beispiel, erpolitiker hat dieses berechtigt den Taresten nicht oder leitet in der Öffentlichkeit stehen. Die generelle der Öffentlichkeit steht. Also die sogenannten Public figures. Wir müssen sie mehr gefallen lassen. Wir kommen jedenfalls, ob fotografieren und an Artikel dazu schreiben. Und dann für sein Privatpersonen muss man wirklich aufpassen, weil da eben das berechtigt den Taresten bereits verletzt wird, waren das Foto auf der Webseite oder auf der Festbuchseite aufsetzen. Und der zweite Punkt ist, es ist auch eine Datenschutzrechtliche, die hat das eine dannschutzrechtliche Dimension. Nämlich, dass das Bild ist, eine Person, sind sogenannte Personenbezugene Daten und Personen bezugene Daten unterliegen oder Datenschutzgrundverordnung, das ist in Deutschland genauso. Und die BDSGVOT, die berühmtete BDSGVOT ist ein Verbot-Gesetz. Und da steht, dass der DDSGVO sagt, dass Verarbeiten von Personenbezugene Daten, also Bildnis, ist verboten. Punkt. Und da gibt es einen anderen Artikel. Und da steht dann, wenn davon gibt es ein paar Ausnahmen. Und eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn jemand ein Bild liegt. Da fotografieren und das auf der Webseite stellen, das wäre natürlich das Reste, wenn man das macht, wenn dann bin ich auf der Sicherheitsseite. Und der andere Punkt oder der andere Rechtsfertigungsgrund wäre ein sogenanntes berechtigtes Interesse. Also ich habe fotografierende, berechtigtes Interesse, dass ich die Leute bei der Schulvereinstall fotografiere. Und das sagt man, ja, es gibt schon dieses direkte Interesse, wenn man so quasi das einfangen möchte, was los ist bei dieser Veranstaltung. Also was ich nicht mache, da sind zielgerichtet Personen fotografieren, sondern wandern, dafür wirklich so in den Menge hinein fotografieren und zu zeigen am Tag der Ofen, in Tür, da war was los, da war das nicht nur drei Leute da, sondern da war wirklich los. Also jetzt gezielt niemanden Storken, sondern das so auch wirklich machen, die bleibt ja sehr bedenkt. Aber die Wichtigkeit ist wirklich, ich würde, dass man wirklich das sicher macht, ich würde mal wirklich die Zustimmung einrollen und da muss man auch aufpassen bei der Zustimmung, weil die hat nämlich irgendwie so zwei Seiten, weil Zustimmen kann mir ja schlüssiger teilnehmen. Also man kann jetzt zum Beispiel so bei der Veranstaltung, man kann ja da schnell ein Auto machen und dann muss die drei oder vier Leute zusammen und lachen in meine Kamera, dann liegt da in natürlich die Zustimmung, dass es fotografieren darf, sonst soll es nicht laufen oder weg. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille, weil da der Teilen sind die Zustimmung ja und das fotografieren, aber das nächste ist ja und wofür darf ich das Foto verwenden. Und daher muss eine Zustimmung über zwei Teile. Das eine ist ja fotografieren, das geht leicht, weil man in ein Lachen die Kamera passt ist und dann muss man schon dazu sagen, ich hätte gerne das Foto auf der Website geplaziert oder auf Facebook gepostet oder wo auch immer. Also dieser Fotografieren und die Verwendung, diese zwei Bereiche, die Kürn auch entwickelt mit einer Einwilligung, also das ist ja schon recht sicher und da muss man sagen, da gibt es jetzt ganz aktuellen Tscheidungen in Österreich von der Tanschutzbehörde, die eigentlich schon sehr eigentlich unbioblich ist, also man muss gedacht, dass das so streng ist und es gibt viele Eltern und Leute, die heute wirklich auf dem Datenschutz sehr großen Wertling, also ich bin auch natürlich Datenschutz ist schon wichtig im Innenstadtgrundrecht, also das muss man schon beachten. Aber es gibt ja Auswuchs, zum Beispiel bei Österreich, wenn ihr das kurzer zählt, dass in der Volksschule zwei Burschen miteinander so getauft und bei dem einen sind wir die Brillen kaputt gegangen. Und dann ist die Lehrerin, der Zwischengegangen, und hat dann gesehen, dass die Brille kaputt ist, geht zur Direktoren und sagt, liebe Direktoren, darf ich den Eltern, das Buben von dem die Brillen kaputt gegangen ist, dass wir verdende Telefonnungen von dem anderen geben, damit sie zusammen, dass die Brille repariert wird. Man sagt die Direktoren nur so, die sind so das Auto, wenn die Eltern damit da nicht da, die auch im Schaden zu bleibt und dann hatten die Eltern das anfangen, das ist ein Übeltät, dass Handanbar der Dandschutzbehörde eine Beschwerde eingebracht ist, irgendwie Schule. Und bei der Schule ist es wichtig, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin von Gesetzes wegen die verantwortliche sind Dandschutzbehörde, also in dem verwassert ihr dir die Leute. Beschwerde, sie hätten die Daten nicht weiter geben dürfen an die anderen Eltern, also von den anderen Eltern, um sie dort in Schaden irgendwie, oder um sie das auszuraten, wie man das mit dem Unget, weil die Dandschutzbehörde sagt, da steht nicht im Gesetz und Schulen handeln hoheitlich und behörden, also hoheitliche Einrichtungen dürfen nur auf Basis der Gesetze oder von der Einwilligung gibt. Die Eltern haben vorhin einkültig terminiert und der Gesetz gibt es auch nicht und daher ist das tatsächlich höchstreich zwiegtreckig. Angesehen wollen und da haben wir doch das geschaut ziemlich weit. In der Flemme muss man da schon aufpassen, weil es gut betran ist, dass in Österreich behörden oder öffentliche Einrichtungen nicht bestraft werden können. Also er straufe jetzt nicht gehen, aber man kann ja hierher können, also wenn du jetzt auf jeden Fall zu Ende gewinnen, wenn es einen gibt in Österreich, in Deutschland gibt es wahrscheinlich eine Schone, weil in Österreich gar natürlich und wenn du jetzt eine Herke und sagt, okay, jetzt weiß ich das von der Dandschutzbehörde, dass das Rechtswidrig war, jetzt mache ich eine zibile, richtig klage, weil die Behörde, die Dandschutzbehörde sind in der Eine Seite und das andere werden die Gerichte und da kann man natürlich dann schon ordentlich laufen, da ist noch so einiges. Das muss man schon sagen. Deswegen muss man aufpassen, was das? Und jetzt zeige ich immer die Einrichtungen einholen. Also das muss man jetzt kann man diskutieren, vielleicht gibt es Ausnahmen, das wachs schon sein, aber über den sipplichen auch oder Ausnahmen sind immer eng zu interpretieren. Das ist ja des Dahlflisch, also die Dandschutzbehörde, es sagt, es ist verboten und da gibt es ein paar Ausnahmen und der Ausnahmen muss man ganz, ganz eng interpretieren. Für ein einfacher Wärsend in die Dandschutz, weil wenn die DsGV sagen würde, die Verarbeitung von Personen bezogen in Daten ist zulässig und in den nächsten Artikelstätten trinnen, aus dem folgenden Teil oder Bereichen ist es nicht zulässig, dann werden die nicht zulässigen Datbestände eng zu interpretieren und die DsGV wäre eigentlich leichter anzuwenden oder die Verarbeitung der Leichter erlaubt. Aber es ist ja jetzt gar nicht umgekehrt, die DsGV ist in Verpulksgesetz und die Städte im Freudegrund. DsGV muss man doch wirklich aufpassen. Das heißt lieber einmal mehr nach Fragen. Wenn Sie uns ständig haben. Ja, abdiskittend. Genau. Und es ist ein im Hochschulbereich, ja, klassischer. Also, also bei uns, zum Beispiel, in Hagenberg oder die Informatik und die Security Absolventen sind wirklich gefragt. Absolventen, die wirklich gut verbinden und was tun, was machen die ganzen Firmen, die silensehdome, die in Hagenberg an und man kriegt ja laufend Anfragen. Hat das nicht gut, die Absolventen der Suchen zu trainieren? Und da muss man wirklich höllisch aufpassen, dass man da nicht alles leer in der Software sagt, ja, oder da Franzole, oder die man bei dir ist gut. Die kann ich wirklich empfehlen, sondern es gibt ja immer eine Lösung. Die brauchen nur zum Studenten oder zur Studenten, die hier noch sagen. "Matt, da gibt es so witzige Firmen, da wird eine Tatten weitergeben." Oder ich könnte von der Firma die Daten an die Maria oder dem Franzole geben. Also, es gibt immer einen, wenn man sich schon sagt, den "Werk around" und der passt ist. Aber aber man darf der Jahr nicht anfangen und es passiert, hat schon heiß wie ich muss mich schon sagen, dass man einfach Daten, die man hat, einfach für andere Zwecke verwendet. Und das ist ein absolutes Verbot. Dann können wir jetzt eigentlich nochmal zusammenfassend auch nochmal sagen. Die Rechtslage Deutschland, Österreich, Schweiz ist natürlich verschieden, aber im Wesentlichen ist das vielleicht nicht ganz so ähnlich, aber trotzdem vergleichbar. Also, die ganze Zeit ist immer der gleiche. Das ist immer der "Woeber"-Derechte. Man muss den "Woeber"-Fragen außer. Es gibt ihm diese Erspieler, die auch in der Zeit, die die Erspieler sind. Das ist eine gute Erspieler. Und das ist auch eine gute Erspieler. Das ist ja eine gute Erspieler. man muss den Urbaufragen aussehen. Es gibt ihm diese Erbschranktenregelungen geben da etwas her, und das ist der klassische Glasigter im Schulbereich dort, da darf man schon durchaus großzulichfändene Leistungen verwenden. Man darf das nicht so einsehen. Zum Beispiel beim. Sie hat das jetzt sagen Sie jetzt. Das muss man so wieder, ob es tatsächlich, wenn es hart geht, korrekt ist, das da ich zu bezeichnen, die Frage ist nur, ob es tatsächlich eine Klage geben würde. Also da gibt es schon in diesen Hemshu-Bildungsseinrichtungen, Hochschulen, Schulen. Die werden schon anders auch von Firmen behandelt. Also als klassische Unternehmen, also Beispiel bei unserem Ufernermarkt, weil jetzt gerade verkurzend da gibt es diese coolen Kaursel mit einer Kindherumfetzen und damit durch das lustige Ausschalt sind da oben die Disney-Siguren. Und das war für zwei Jahre. Nach voller Pandemie war das eigentlich als dann ein Riesenabmanung gegeben von Disney-Konzern auch wieder von einer Münchner Kanzlei. Und da ist wirklich am letzten Tag, bevor der Jahrmarkt begonnen hat, kann diese Disney-Five-Five bezeichnen werden, müssen, weil es eben keine Zustimmung gibt dafür und Schulunterricht ist auch nicht. Und da gibt es auch, glaube ich, keine Hemdung, aber beim Schulbereich da greift man jetzt so sehr, glaube ich, hinein. Das heißt, für alle Hörinnen und Hörers wichtig, dass sie alles was aus der Glassin ausgeht, dass sie da einfach das Bewusstsein haben und genau überlegen braucht es jetzt unsere Wette. Genau. Und man muss ein insbesondere deswegen sehr aufpassen, weil auch wenn ich unter lang einstellen darf ins Mutler und ich so quasi sicher bin, aber alles aus elektronisch verfügbar ist, ist schnell verteilt. Und deswegen ist das auch vielleicht nicht unwichtig, dass man zu beginn oder wir, beispielsweise in Hagenberg, haben wir einen allgemeinen Mutlerkurs in jedem, also in unserem Department zum Beispiel und da wird schon den Studenten mitgeteilt, liebe Studenten, was ihr in Mutlufindert ist. Das ist unterrichtsgebrauch oder hochschul Lehrveranstätungsgebrauch und da natürlich führt diese Lehrveranstaltung verwendet werden, aber ist nicht dazu da, nicht dazu da, sondern dieser Rechtswidrig, dass das noch aus dem Getragen wird und vielleicht irgendwie einen Job eingesetzt wird. Das passiert auch auf. Also bei mir ist es oft bei meinen Rechtsveränderisungen, dass sie Seiten, viele Seiten aus dem Buch rauskuppier und ins Mutlerkurs belegt oder einfach um den Studenten zu zeigen, wie schaut nämlich, wie ließ man ein Gesetz eigentlich. Das ist natürlich unschulässig im herkommlichen Unternehmensbereich. Da kann man nicht der Buch kaufen und dann kennen ja paar Seiten ab und schicksam Kollegen und sagt, das kann es dir brauchen, sondern da muss immer das Buch kaufen. Im Hochschulbereich darf ich schon. Und da muss man den Studenten dieser Mittellen. Also ist meine Empfehlung. Herr Böckstaller, gibt es noch eine Frage von der sie gerne gehabt hätten, dass sie sie ihnen heute stellen? Ja, ich habe euch einfach. Ja, ja, so leicht. Ja, alles ist. Ich habe alles nicht davon hier. Okay, dann. Nein, ich glaube, das einzige, was man. Also ich glaube, zusammenfassend im Hochschulbereich, kann man wirklich nur sagen, man kann viel verwenden, sofern es zum Unterrichtsgebrauch notwendig ist. Aus dem Internet, Unterlagen, Bildersuch auf Google, Unterlagen, wie KDP der Einträge, das kann man aus im Unterricht verwenden, zum Wenz zur Lehrveranstaltung relevant ist. Aber sobald diese Relevanz nicht mal gegeben ist, dann muss man einfach aufpassen. Und da gibt es zum Beispiel bei uns eine Lehrveranstaltung gegeben. Wie dieses Petscher Kutscher präsentiert, was und ob sie das kennen. Petscher Kutscher, das ist seine Präsentationsmetode, wo man. Ich würde jetzt zum Beispiel sagen, alle fünf Sekunden eine Folie hinschmeißt und die Folie ist nur wieder und und man redet aber ganz was anderes, dass ich die gibt schon eine Gegnerin von mir. Aber im Wald ist es nur um Aufmerksamkeit. Das ist einfach uns zulässig. Es geht schon, aber ich muss also die Bilder selber machen, aber auf Internet die Bilder unter Klauen und so. Und das ist diebstall, und so bewusst Klauen. Also auch wenn in fremden Leistungen, also auch in der Elektro-App-Property-Haste ist IPA, also wenn die Teiste des Wissens vor dem anderen verwende, ohne dass sie es darf, dann ist es eigentlich genauso diebstallung. Du berechtest ja auch strafrechtig relevant. Also wer das Urrecht vorsätzlich verletzt, da gibt es ja bis zu zwei Jahren gefänglichen Laffe. Das heißt, die Bilder werden wieder zulässig besuchen, wenn sie zum Thema der Diskussion bastet. Genau, genau. Was aber der Kutzer diese Präsentationsmetode ausdrücklich nicht will, sondern das ist nur wirklich. Also das ist ganz schwierig und das ist wichtig zum Zuschauen, dann müssen wir wirklich gut vorbereitet sein, weil da kein Text braucht, sondern das ist nur. Also witziger Präsentationsmetode, aber heute sehr mit Vorsicht zu genüssen. Okay. Ich muss mich schon sagen. Also besser eine richtig gute Rechtschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Ja, aber die Gute da eigentlich nicht, insofern ist es ganz schlimm. Wohu? Da ist ja auch ein Rekt. Ja ja. Ja ja. Ich meine, es wird so welche Gema, aber die sind wahrscheinlich so da, also ich kenn keine Österswirt. Aber jetzt halten wir vielleicht schon noch was ein, was andere ihnen möchte. Wo sie mit was vielleicht schon wichtig ist. Und das ist das sogenannte Zitat-Rechend. Das ist eine mehr auf zur häufig gestelltes Ding. Also was darf man eigentlich in einem arbeitenden Hausarbeit oder vorwissenschaftlichen Arbeiten in der Im Gymnasium oder in der Hack oder wo auch immer, oder Betschle arbeiten oder natürlich dann Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Doktorien, was darf man da eigentlich ein fremden Leistungen übernehmen. Und da gibt es auch eine eigene Bestimmung. Das ist in Deutschland auch sehr sehr ähnlich und das ist das sogenannte Zitat-Rechend. Und da steht im Fremde, dass wir in Fremde-Leistungen ist so ähnlich auch wie im Schulgebrauch, dass man Fremde-Leistungen in die eigene Arbeit. Das ist dann nicht der Schulgebrauch, weil wenn ich ein Betschleiber schreibe, dann ist das ja nicht ein Schulgebrauch, so ist das meine Arbeit. Und da darf ich eine Fremde-Leistung in meine Arbeit aufnehmen und dann kommt auch wieder der wichtige Zusatz, wenn ich mich damit auseinandersetzen möchte. Also ich teide dir etwas, um mich damit auseinander zu setzen, dann muss man die Quelle dazu geben, wo man das hier hat, plus den Urheber, wenn man einen bekannt ist, wenn er nicht bekannt ist, dann schreibe ich nur die Quelle dazu, gerade so im Internet, weil das Internet etwas raus zitiere. Dann gibt ich die Quelle an, also dann der die Urheber, schreibe dann hin und schreibe dazu, weil ich das abgerufen habe. Und dann setzt sich mich damit auseinander und da kann man wirklich in wissenschaftlichem Arbeiten, also nicht in der VVA, in der Vorwissenschaftlichen war wird und auch die Betschleiber ist wirklicherweise keine wissenschaftlich arbeiten, aber die Blomarbeit, Doktorarbeit, dort darf man sehr viel Fremde-Leistung übernehmen, dort darf man tatsächlich sattendweise Fremde-Leistung übernehmen, wenn man es kennt, wenn man es kennt, und mich damit auseinandersetzen. Also der Betschleiberarbeit dafür wird sich ja nicht so viel übernehmen, ist ja ein bisschen komisch, weil er irgendwie logisch umgekehrt, also wenn man in den einfacheren Arbeiten mit mehr übernehmen darf, aber es soll eigentlich der Hintergedanke, diese Forschungsgedanke, man soll tatsächlich Schremdelleistungen umfassend übernehmen dürfen, um mich dann wissenschaftlich umfassend damit auseinanderzusetzen. Also das ist das die Tat, weil ich bis es sagt, ganz erwichtiges Ding. Und es gibt übrigens Arbeit und Vorraxfolien. Also jeder Vortrag war nur ein Vortrag Haupt und auf jeden Fall meine Vortrag auf Fremdelleistungen aufnehmen, fremde Bilder, ich würde mich zuerst gesagt, wenn ich mich damit auseinandersetzen. Und wenn ich das nicht mache, dann ist es heute nicht erlaubt. Boah, junge, das war jetzt zum Alleen ein erster Lichtblick im Paragraf mit Schummel. Leicht ist das nicht befüchtig mal, aber. Nein, ja, dann fokuss, man kann ich immer wieder nachhören und stopp. Ja Gott sei, dann gibt's uns, ja. Dann denken wir so viel und dann weiter. Genau, ja. Und in weit. Ich finde es nicht schwierig, weil im Wesen, im Gets immer, die Frage, auch ist unbedingt, wenn ich es brauche, inhaltlich brauche, dann hoffen eigentlich kein Problem, weil man viel die Quelle dazu angibt. Und wenn man selber denkt, ja, das habe ich jetzt eigentlich auch geschrieben, damit man viel weiter schon vorhauen kann. Dann habe ich auch die von dir gehört. Dann muss man wieder nachdenken, ich bin ja prunierer und denk. Will ich sagen. So ehrlich, wir haben längsten. Anna, was denkst du? Hast du jetzt strafen, nicht? Ich verspannen wir im ganz Film material. Ich hab ein Buchstaller dank gefährigert Zeit. Ist das informativ? Ja, wirklich. Super. Ja, vielen, vielen Dank an nochmal von meiner Seite. Was ich jetzt da in knapp eine halben Stunde gehört habe, ist leerreicher als zehn Jahre vorhin. Weil es. ja, ganz einfach, weil ich hab ich da. Also mir war schon irgendwo klar, dass ich mich in einer richtigen Grauzone bewege. Und wenn ich Graussage meine ich eigentlich tief durch die Schwarz. Und. ja, freien Nacht darüber, dass ich sie irgendwo kein Kleger, da kein Richter. Man hat oft einfach nur. Glutat. Und im Endeffekt ist es jetzt so oft schiefgehen können. Also ich sag das im Sinne von Bekannten, also nicht ich jetzt. Irgendwie hat das schon mal irgendwas gemacht, aber ja, ja, im Prinzip haben wir die meiste Zähre von Glück gehabt. Aber ich glaube, es passiert. Ich meine, ich sehe mal, dass ich das in der Begriff Grauzone. also die Grauzone, das ist ja ganz wichtig. Im richtigen Bereich, weil die Grauzone. haben wir nicht nur sie, sondern die Bekannten, sondern die Bekannten, die ja auch so. Das ist ja auch sehr unsicher. Also zu sagen, das Brauche oder jemanden zu klagen mit dem Argument, das Brauchstgeg, eine deunterricht so richtig. Und sie ist dann auf der Gegenseite und der Glermer dann warum sie es doch brauchen. Also da ist ja Schanze. Da schaue man sich die Schanze in Richter. Da kann ja so und so entscheiden. Und diese Grauzone, die muss man schon ehrlich sagen, die ist im richtigen Bereich gar nicht so uninteressant und so unwichtig, weil die Grauzone ermöglicht, nämlich schon, dass man ganz vernünftig umgehen kann. Und sie nicht vor jeder. Vor jeder Übernahme eines Freunden Starzes irgendwie in den Großen Bereichen soll, sondern ich glaube, man muss wirklich die ganz groben Schmitzer, die dürfen man nicht passieren. Weil wenn irgendwie ein Foto, das heute auf der Webseite, auf einer Schule, ist und die haben nicht gefragt, das geht nicht. Im Unterricht ist die Grauzone so groß und da kann man wirklich sagen, wo kann Gleger da gar ist, aber nämlich deswegen, weil es auch für die Gegenseite im diese Grauzone gibt und die Gleger, das muss man schon sagen, die glauben ja eigentlich nur da, wenn sie sich ziemlich sicher sind. Also man glaubt ja, wo man in meinem Vornen denkt, ob das gut wird, beglagt. Das macht man nicht, sondern man macht eine Glage, das ist rechts wieder. Ich bin immer sicher und auch glaubt. Und daher ist dieser Graubereich eigentlich wichtig und da ist im Schulbereich sehr groß, weil es extrem viel Argumentationsmöglichkeiten gibt und Rechtswertigungsmöglichkeiten gibt und deswegen gibt es auch wenige Verfahren in diesem Bereich. Herr Böcksteller, eine letzte Frage hätte ich dann noch, Columbus-Dial, eine Frage hätte ich dann noch. Am Schuljahr des Beginn, ich komme in eine neue Klasse, darf ich Fotos meiner Schülerinnen oder Schüler machen für den Sitzbleib, ohne dass ich die Eltern um ihr geladen ist. Und ich dort das als ja, noch nicht foljährig. In Österreich ist es so, dass man Datenschutzrechtlich foljährig ist, also Datenschutzrechtlich, foljährig ist mit dem vollendeten Jürzscherm Limcher. Das ist, also Geschäftsfähig. Genau, und das hat die D-D-D-D-D-D-D-D-Vorossakt. Über 16 Jahre ist man jedenfalls Datenschutzrechtlich eingefandertlich, aber die Mitgliedsstaaten können das auf bis zu 13 Jahre umzusetzen. In Österreich hat es ja knappe unter den Jugendlichen so geschätzt. 14 Jahre passt. In Deutschland hatten wir 14 Grad. Natürlich. Und jetzt eher. Oh, jetzt sind ja auch keine Ahnung. Aber also bei uns ist 14 Jahre. Mit 14 Jahre sind eigentlich, also sind die Schüler ab 14 Jahre. Vor allem in 14 Jahre sind die Schüler, so quasi Datenschutzrechtlich, eingefandertlich. Und können sagen, ja, das will ich, oder ja, das will ich nicht. Und beim Sitzplan immer sehrlich sagen, ich habe einen Hangberg um bei den neuen Jahrgängen, habe die Fotos und den Namen dazu, dass wir mal nicht die Vorlesen kommen, dass ich irgendwie ein bisschen Abordnung habe. Allerdings habe ich die Einbildung dafür. Und ich glaube nämlich, dass vielleicht nicht zulässig ist, weil ohne Einbildung, weil die Schule im eine Behörde ist, eine hoheitliche Einrichtung. Und so nach dem Motto mit der Telefon weiter gaben von diesen beiden Streitchen. Wo die Danach-Schutzbehörde gesagt haben, gibt es eine gesetzliche Grundlage, wo das drinnen steht, dass man in so einem Fall Telefonnummern austauschen kann. Ich würde sagen, gibt es eine gesetzliche Grundlage, wo drinnen steht, dass man Fotos von den neuen Neue-Lommern in Klassen anfährt, im Dorf. Und ich glaube, es hat ja gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Und ob der Herr das immer die Einbildung holen. Können Sie den guten Stock merken und auswendig? Oder merken, auswendig. Oh, fahrt da. Ja, da, ich kann das ganz gut. Ich mache das ja immer nur für die Kolleginnen und Kollegen in den anderen Dingen in der Klasse. Also, nie für mich. Ich bin dann das Amarita die Lüchse. Einheitsdienste. Merken, alles. Ja, eher Veloungsgelieferten. Auch auch der, der die Wasser besorgt ist, der Mörder. Nicht der Mann bricht. Alles klar. Da wird ja auch ein bisschen. Ich würde mir einfach die Einwähligung einholen. Ja. Und nämlich die Einwähligung mir jetzt immer unbedingt bei den Schülern, sondern das kann wir ja zu beginnen. Also, wenn man, wenn ausbildungsvertrag oder ich weiß, was da abgeschlossen wird, da holen man diese Einwähligung so. Und so machen wir im Hang, in Hangwerk. Also, ich gerne zu jedem Jörg in den Händen sagt, da für eine Fotonamensliste am Fertig, sondern das ist ein Ausbildungsvertauchschne drinnen, dass man die Lehrfanssettingsleiter berechtigt sind im Name sowieso, aber auch Fotod dazu, zur Erleichtung dazu am Fertig dürfen. Spitzend. Perfekt. Ich glaube, Christian, was sagst du? Ja, wenn du. Ich glaube, er muss beglicken, wenn es sich beglicken wird. Nein. Also, er rückblickend muss ich sagen, ich habe in. wenn ich dir jetzt zuhör, in der ein oder anderen Situation in der Vergangenheit wahrscheinlich wirklich nur glücklich habt, dass da nichts irgendwie persönlich bin jetzt natürlich eine ist besser empiliert. Mein Frau, du glückchen Leben. Ja, das glückt ja. Ja, wirklich. Ja, wirklich. Ja, das glückt ja. Ich war jetzt einfach mal anzunehmen, dass so wie es jetzt mir gingen, geht es vielleicht noch ein paar anderen und die wissen jetzt hoffentlich mehr und wissen das natürlich auch sehr zu schätzen, die berücksichtigt, dass sie sich da heute extra Zeit für uns alle genommen haben. Herr Burgsteller, es war Spitzend. Ich freue mich darauf, dass meine Studierenden vor Spielen zu können, zu dürfen und sie auf dem Pokkass zu verweisen. Herzlichen Dank. Ja, gut. Wenn ich jetzt auf diese äußerst kurzweilige Folge zurückblicke, muss ich für mich festhalten, dass die Schule ein Rames an dem deutlich mehr geht, als man vielleicht zuvor angenommen hat. Natürlich, wenn immer ein gewisser Unterrichtbezug gegeben ist, ähnlich natürlich für die Hochschulsituation. Allerdings könnte man jetzt auch sagen, wo er sich die Mutter der Portion anküsste. Also wie vor ich mich da jetzt irgendwo weiter aus dem Fenster lehne und Material von dritten Verwände, ja ich wäre vorsichtig. Lieber einmal mehr Fragen, Apropos Fragen, denn jetzt noch Fragen habt zu dieser Folge allgemein oder zu unserem Podcast. Lass uns gerne einen Kommentar da. Also Instagram, Facebook, ihr kennt das Ganze. Oder natürlich auch auf den Apple Podcast, Zeiten, Spotify oder sämtlichen anderen Podcast-Kanälen. Wir freuen uns natürlich immer über andere Degungen von neuerter Seite. Abonniert unseren Podcast, erzählt davon und stecken wir gemeinsam möglichst viele Menschen mit unserer Neugier und Begeisterung für digitale Medien an. Du möchtest mit uns in Kontakt treten, hast deine Themen-Idee oder bist unser nächster Gast? Hinterlassen seine Nachricht auf www.idofunkt.eu. Tschüss, bis zum nächsten Mal. Bis dann, ciao!

Podcast Summary

Key Points:

  1. Urheberrecht im Bildungsbereich erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Nutzung fremder Materialien ohne explizite Erlaubnis des Urhebers.
  2. Entscheidend ist, dass die Nutzung im notwendigen Umfang für die Lehre erfolgt und einen pädagogischen Sinn hat, nicht zur bloßen Unterhaltung.
  3. Die Verwendung auf öffentlich zugänglichen Plattformen wie Schulwebseiten ist grundsätzlich nicht erlaubt, da dies über den geschützten Unterrichtsrahmen hinausgeht.
  4. Bei Unsicherheit sollte stets geprüft werden, ob ein Material (z.B. Foto, Grafik) für die Vermittlung des Lehrinhalts wirklich notwendig ist oder nur der Auflockerung dient.
  5. Für besonders sichere Quellen können lizenzfreie Bilddatenbanken genutzt werden, jedoch besteht auch dort ein Restrisiko, da das Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb kennt.

Summary:

In der Podcastfolge von Edofunk diskutieren die Moderatoren mit dem Rechtsexperten Dr. Peter Burgstaller urheberrechtliche Fragen im Bildungsbereich. Zentral ist die sogenannte Schrankenregelung bzw.

freie Werknutzung, die es Lehrenden erlaubt, urheberrechtlich geschützte Materialien wie Texte, Bilder oder Videos im Unterricht zu verwenden, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen. Dies gilt jedoch nur unter engen Voraussetzungen: Die Nutzung muss für die konkrete Lehrveranstaltung notwendig sein, einen pädagogischen Zweck erfüllen und auf den Teilnehmerkreis beschränkt bleiben. Eine Veröffentlichung auf öffentlichen Schulwebseiten oder Plattformen ist daher nicht zulässig.

Der Experte betont, dass jedes Material kritisch auf seine didaktische Notwendigkeit hinterfragt werden sollte – dekorative Elemente wie bekannte Comicfiguren sind oft problematisch. Zudem warnt er davor, dass selbst Quellen wie lizenzfreie Bilddatenbanken keine absolute Sicherheit bieten, da das Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb anerkennt. Konkrete Beispiele, wie die Nutzung eines Fotos in einem wissenschaftlichen Vortrag, die zu einer teuren Abmahnung führte, veranschaulichen die praktischen Risiken.

Abschließend werden Sonderregelungen für Schulbücher und Streamingdienste im Unterricht angesprochen.

FAQs

Ja, im Bildungsbereich gibt es Ausnahmen wie die Schrankenregelungen in Deutschland oder freie Werknutzungen in Österreich. Diese erlauben die Nutzung für den Unterricht, solange sie pädagogisch sinnvoll ist und nur den Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zugänglich gemacht wird.

Ja, Lehrkräfte dürfen Material aus dem Internet herunterladen und für ihre spezifische Lehrveranstaltung bereitstellen, sofern es einen pädagogischen Zweck erfüllt. Eine öffentliche Zugänglichmachung, z.B. auf der Schulwebseite, ist jedoch nicht erlaubt.

Ja, das Zeigen von YouTube-Videos oder ähnlichen Inhalten ist im Unterricht erlaubt, wenn es inhaltlich zum Lehrstoff passt. Allerdings gelten für sehr aktuelle Inhalte oder spezielle Plattformen wie Netflix oft Einschränkungen, z.B. eine Wartezeit von zwei Jahren in Österreich.

Bilddatenbanken wie Pixabay bieten oft lizenzfreie Bilder an, die als sicher gelten. Allerdings besteht ein Restrisiko, da auch dort unrechtmäßig hochgeladene Bilder vorkommen können. Im Urheberrecht gibt es keinen Schutz für gutgläubigen Erwerb.

In Österreich dürfen seit 2022 bis zu 10% eines Schulbuchs kopiert werden, z.B. wenn ein Schüler sein Buch vergessen hat. In Deutschland gelten ähnliche prozentuale Grenzen durch die Schrankenregelungen. Vollständiges Kopieren für eine ganze Klasse ist nicht erlaubt.

Nur wenn es pädagogisch notwendig ist, z.B. zur Analyse im Deutschunterricht. Wenn es lediglich der Auflockerung dient, ist es riskant. Im Zweifel sollte man auf lizenzfreie Alternativen zurückgreifen oder die Notwendigkeit kritisch hinterfragen.

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