La controversial contrarreforma energética Parte 1
from Break Legal
22m 41s
Der 75. deutsche Juristentag in Erfurt hat sich intensiv mit der Anpassung des Betriebsfassungsgesetzes an digitale und moderne Arbeitsbedingungen beschäftigt. Eine zentrale Frage lautete, ob das Gesetz den Anforderungen der Zukunft, insbesondere im Bereich kooperativer, flexibler und digitaler Mitbestimmung, gerecht wird. Dabei wurde entschieden, dass Arbeitnehmerähnliche Personen nicht in den Betriebsrat einbezogen werden, während qualifizierte Betriebsteile automatisch bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden. Die Änderung von betriebsfassungsrechtlichen Strukturen oder Formen wurde abgelehnt, da dies die materiellen Mitbestimmungsrechte gefährden könnte. Die Digitalisierung von Betriebsratswahlen wird zwar kritisch betrachtet, aber eine einseitige Entscheidung durch den Wahlvorstand bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber wird erlaubt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beschränkung der Gültigkeit von unverxammen Beschlüssen auf zwei Wochen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Juristentag sieht in der Einbindung ausländischer Unternehmen in die Betriebsratsarbeit eine sinnvolle Maßnahme. Es ist wichtig zu betonen, dass die Beschlüsse des Juristentags als politisches Signal fungieren und keine automatische rechtliche Verordnung darstellen. Eine tatsächliche Umsetzung erfordert weiteren gesetzlichen und politischen Prozess. Die Ergebnisse spiegeln eine klare, bewusste und rechtlich verantwortungsvolle Position wider, die auf den Schutz der Mitbestimmungsrechte abzielt.
In Erfurt fand kürzlich der 75. deutsche Juristentag statt.
Ein Juristentag, der sich natürlich auch dem Thema Arbeitsrecht gewidmet hat,
und hier der übergeordneten zentralen Fragestellung, kooperativ, flexibel digital,
braucht das Betriebsafassungsgesetz ein Update.
Das ist natürlich eine Fragestellung, die Betriebsrede auch brandinteressiert
und insbesondere auch welche Beschlüsse der deutsche Juristentag insofern getroffen hat.
Genau das soll gegengestandter heutigen Folge sein.
In dieser Folge werde ich die ersten beiden großen Themenblöcke behandeln,
der er sich der deutsche Juristentag gewidmet hat.
Das heißt, ich werde eingehen auf die Themen Anwendungsbereich des BTVG und Gestaltungsmöglichkeiten,
sowie auf den Themenblock Organisation der Betriebsratsarbeit.
Die zwei oder drei weiteren Themenblöcke, die der deutsche Juristentag ebenfalls behandelt hat,
würde ich dann nachliefern.
Falls du mich 90 kennst, mein Name ist Rafael Lukowski,
ich bin Restanwalt und verhandwald für Arbeitsrecht.
Ich berate und begleite mit Begeisterung und mit viel Herzblutbetriebsrede
und andere Arbeitnehmervertretungen bei allen mitbestimmungsrechtlichen Herausforderungen
und bin Partner der Betriebsratkanzlei in Hamburg.
Körstlich fand der 75. deutsche Juristentag in Erfurt statt
und natürlich gehört er das Arbeitsrecht zu den Themenbereichen,
die gegen Stand lebhafter Diskussion und Äuterung gewesen sind.
Wie ist der Zufall so möchte, ging es diesmal um das Betriebsfassungsrecht,
nämlich um die Frage, ob das Betriebsfassungsgesetz
den heutigen und den künftigen Anforderungen gerade auch im digitalen Bereich
ist mit den Schritt halten kann oder es ist nicht viel mehr notwendig,
dass das Betriebsfassungsgesetz einmal von Grund auf modernisiert wird, angepasst wird
und für die Herausforderung und Anforderungen der Zukunft fit gemacht wird.
Das sind also Fragestellungen und erstanden zahlreiche Beschlussgegenstände
zur Abstimmung an. Und genau das will ich dir an dieser Folge einmal präsentieren,
was konkret zur Abstimmung gelegt worden ist und wie dann konkret auch die Beschlüsse ausgefallen sind.
Aber zunächst einmal ein Schritt zurück, was ist denn überhaupt der deutsche Juristentag,
was ist sein Ansinn, was ist eine Zielsetzung und wie genau kommen denn die Beschlüsse zustande?
Also der deutsche Juristentag, das ist angeblich der größte rechtspolitische Konkress Europas.
Es ist ein eingetragener Verein mit ca. 4500 Mitgliedern,
also durchaus eine große gewichtige Einrichtung Institution im Bereich des Reichlichen.
Und dieser Juristentag tagt alle zwei Jahre und wird mit sich alle zwei Jahre
der spezifischen rechtlichen Themenfeldern, wo er es gebenerfalls Reformbedarf gibt
oder wo zumindest, sag mal, Gegebenheiten identifiziert worden sind,
die womöglich einer rechtlichen Anpassung bedürfen.
Weil es eben ein Verein ist, ist es kein Interessenverband.
Das heißt, der deutsche Juristentag ist nicht irgendwie ein Arbeitgeberverband zugeordnet
und auch keiner Gewerkschaft, sondern das ist letztendlich eine Institution für sich
und hat eben aufgrund des Zusammenkommens verschiedene Akteure,
das heißt Akteure aus der Richterschaft, aus der Wissenschaft und der Anwaltschaft,
ein durchaus beträchtiges Gewicht, eine durchaus beträchtliche Signalwirkung in die Politik hinein.
Das heißt, das, was dort besprochen behandelt, erörtert und beschlossen wird,
das sollte man auf jeden Fall einmal zu Kettestem und registrieren,
weil es eben zu einer Abstrahlwirkung hinein in die Politik kommen könnte.
Und gerade auch im Bereich des Arbeitsrechts ist natürlich besonders interessant,
was der Juristentag, 1926, beim 75. Zusammenkommen konkret beschlossen hat.
Das Thema könnte für Betriebsrette relevanter nicht sein.
Normal die Fragestellung, kooperativ, flexibel, digital, braucht das mit riesig fastes Gesetz ein Update.
Und hierzu hat eine Juristern, das heißt, die Prof. Dr. Claudia Schubert vorab im Vorfeld der Veranstaltung
eine Restgut achten verfasst und sich mit bestimmten Fragestellungen
im Bereich der Betriebserfassung konkret und dezidiert auseinandergesetzt.
Und daraus wurden dann entsprechende Beschlussgegenstände herausdestiliert,
die dann im Rahmen des 75. deutschen Juristentages zur Abstimmung anstanden.
Insgesamt standen 5-6 große Themenblöcker zur Abstimmung an, einmal wie schon erwähnt,
das Thema Anwendungsbereich, das bei der VG und Gestaltungsmöglichkeiten,
dann auch die Organisation der Betriebsratsarbeit, einschließlich der Betriebsratswahlen.
Ein weiterer Themenblock waren die Beteiligungsspechte des Betriebsrates
und das einigen Stellenverfahren sehr interessant, aber das gibt es erst in der zweiten Folge.
Da musst du dich ein bisschen gedulden und schließlich noch weitere Beschlussanträge, die mit jeder gestellt haben.
Das waren die übergeordneten, die zentralen Gegenstände im Rahmen derer dann entsprechende Beschlüsse
durch die Mitgliederversammlung gefasst worden sind.
Der erste Beschluss, der zur Abstimmung anstand, war ein ziemlich allgemeingehaltender Beschluss,
der auch die überwiegende Mehrheit gewonnen hat, da ging es nämlich darum,
ob die betriebliche Bestimmung im Vertrauensverlass Zusammenarbeit sich bewährt habe.
Das wurde mit weit überwiegend der Mehrheit einen 60 zu 1 angenommen.
Da gibt es überhaupt keine Zweifel, dass sich die betriebliche Bestimmung auf jeden Fall bewährt hat.
Also, die soll nicht abgeschafft werden, sondern sie soll weiterhin erhalten bleiben.
Aber steigen wir mal konkret ein in den ersten großen Themenblock,
die nicht der Anwendungsbereich des Bettevg und Gestaltungsmöglichkeiten.
Da starten zunächst Gegenstände zur Beschlussfassung an, über die Frage, ob Arbeitnehmer ähnliche Person
ebenfalls in den Anwendungsbereich des Betriebsfassungsgesetzes einzubeziehen wären.
Also macht es denn, dass man sie einbeziebt in den Betriebbereich des Betriebsrates
oder sollen sie außen vorbleiben.
Und was klar ist, dass eben solche Person kein Arbeitsverhältnis haben zum Arbeitgeber
und deswegen halt nicht ohne weiteres in den Betrettungsbereich des Betriebsrates gehören.
Es gibt aber auch Ausnahmen, das wissen wir zum Beispiel bei Leiharbeitnehmern,
auch wenn kein direktes Vertragsverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnisses vorliegt,
es ist trotzdem so, dass dieser Personkreis ein Besum wird in die Betrettungsstrukturen des Betriebsrates.
Bei den Arbeitnehmer ähnlichen Person ist es eben nicht der Fall und deswegen gab es hier die Beschlusferlage,
dass man sie einbeziebt.
Es gab insbesondere, in diesem Zusammenhang zwei Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstanden
und beide wurden immergebnis abgelehnt.
Also das wird vom deutschen Juristentag nicht befürwortet.
Interessant ist der Weitreberschluss gegen Stand, nämlich die Frage, ob leitende Angestellte
mit Ausnahme des Personalheiters ebenfalls in die Betriebserfassung einbezogen werden sollten.
Auch das wurde mit weit überwiegend der Mehrheit von den deutschen Juristentag abgelehnt.
Das Sturmfeldnis war hier acht zu 67.
Cara geht es fast nicht.
Ein weiterer Beschluss gegen Stand betraf die Einbeziehung von selbstständigen, qualifizierten Betriebsteilen
in die Wahl des Betriebsrates zum Hauptbetrieb.
Das ist halt automatisch in die Wahl des Betriebsrates zum Hauptbetrieb einbezogen werden sollten.
Vorausgesetzt, sie haben kein eigener Betriebsrat und sind auch gerade nicht dabei,
ein eigener Betriebsrat zu wählen.
Das wurde überwiegend angenommen mit 43 zu 30 Stimmen.
Also das wird befürwortet, dass wenn sie eben kein Betriebsrat haben,
dass sie dann automatisch in die Betriebsratswahl zum Hauptbetrieb einbezogen werden.
Das ist im Ergebnis zu befürworten.
Eine Betriebsratseits ist besser als keine Betretung.
Das ist zumindest mein Kräder.
Dann betraf ein weiterer Beschluss gegen Stand die Frage, ob es bei Unternehmen und Konzern mit Sitz im Ausland
ein Repräsentanten in den inlandischen Betrieben und Betriebsteilen geben sollte,
nach dem Regelungsvorbild von § 2 Abs. 2 EBRG.
Auch das wurde überwiegend angenommen mit 40 zu 34 Stimmen.
Und ich denke, das macht auf jeden Fall Sinn,
weil an irgendeine Person müssen wir auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates anknöpfen
und es mussten Ansprechpartner geben, der den Hut aufhat, auch was das Betriebsverfassungsrecht,
auch was dem Zustimmung des Betriebsrates anblackt.
So, dann kam ein Thema im Bereich der Betriebsratsorganisation,
der durchaus hebliche Praxrelevanz hat.
Nämlich § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Fassungsgesetzes.
Paragraph 3.
Das betriebsfassungsgesetzes.
gestattet ist ja unter gewissen restriktiven Voraussetzungen abweichende Betrießerfassungsrechtliche
Strukturen aufzustellen. Das ist grundsätzlich möglich. Gleichzeitig, wie schon gesagt,
gibt es da durchaus einige Restriktionen, die man beachten muss und wo auch ich immer als
Berater vor Metribs reden, an gewisse Grenzenstoße. Er wurde zunächst einmal der Beschluss gegen
Stand erörd hat, ob man die Tatbestände von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bei TVG, indem seine
weiterfassen sollte, als dass es auf die Sachgerechtigkeit oder Sachdienigkeit für die Wirksamma-
Vertretung der Interessen nicht mehr ankommen soll. Und die Erweitung der Tatbestände für
abweichende Betrießerfassungsrechtliche Strukturen wurde grundsätzlich befürwortet, da hat sich
die Mehrheit dafür ausgesprochen. Dann betraf einen Beschluss gegen Stand eine Frage-Stellung,
wo ich mich nicht ganz sicher bin, dass er Ernstgemheit gewesen ist oder nicht, denn es geht natürlich
auch um die Frage, in wie weit soll es dann möglich sein, die Betrießerfassungsrechtlichen
Strukturen und Prinzipien ändern zu können. Und da wurde tatsächlich dem zur Beschlussfassung
zu gelassen, die Frage, ob es möglich sein soll, die gesamten Form mehr lernen und Materialien
Regelungen der Betrießerfassung ändern zu können. Kraft einer abweichenden Regelung
nach Maßgabe von § 3 des Betrießerfassungsgesetzes. Das wurde allerdings glücklicherweise weit
überwiegend abgelehnt mit 7 zu 8 und 6. Und auch die weitergehende Frage, ob es zumindest
möglich sein soll, nur die Form aller Betrießerfassung zu ändern, wurde weit überwiegend
abgelehnt mit 7 zu 57. Was meiner Sicht absolut richtige Beschlussfassung, es kann einfach
nicht ins Belieben gestellt werden, ob zum Beispiel der Arbeitgeber oder der Betriebsrat gewisse
Form oder Fristvorschriften einzuhalten hat und insbesondere kann es auch nicht ins Belieben
gesetzt werden, ob bestimmte Mitbestimmungsrechte bestehen oder nicht. Denn das verbirgt
sich nach meiner Einschaltzung unter den Begriff "Materielle Betrießerfassung". Da geht es
ja um die Substanz, da geht es ja gerade auch um die Mitbestimmungsrechte. Deswegen bin
ich glücklich, dass das hier keine Mehrheit gefunden hat. Allerdings, eine Beschluss
gegen Stand der Angedäumung wurde und es betraf die Frage, ob als Gestaltungsinstrumente
dem Trifverträgen auch Betriebsvereinbarung möglich sein sollen unter Beachtung unter Brücksichtigung
des Tarifvoranks. Das wurde akzeptiert mit 50 zu 29. Interessant war auch der Bestuss
gegen Stand, ob im Fall mehrfacher Betriebszügerigkeit bei einem Arbeitnehmer er sein Wahlrecht
nur in einem Betrieb ausüben kann, das heißt sowohl das aktive als auch das passive
Wahlrecht. Wir haben ja wie schon mitgeteilt gerade auch bei Leiharbeitnehmern die Besonderheit,
dass es auch möglich ist, dass Leiharbeitnehmer in verschiedene Betrieben Wahlberechtigt sind.
Und dieser Beschlussfassung dieser Beschluss gegen Stand wurde angenommen mit 45 zu 30. Man
befürwortet also die Beschränkung des Wahlrechts auf genau 1 Metripe.
Dann der nächste Themenkomplex, der zur Abdemung anstrengend im Deutschen Juristen Tag war
die Organisation der Betriebsratsarbeit, einsteht sich der Betriebsratswahlen. Dort wurde
erst mal abgestimmt über folgendes Thema. Alle Betriebsfassungsrechtlichen Vertreter
gerne arbeiten im Präsenz. Sie können nach ihrem willen Sitzung im Beschlüsse auch
ausschließlich in digitaler Form vornehmen. Ich bin momentan dabei, das Ganze einmal
auch für Misch zu anschlüsseln. Alle Betriebsfassungsrechtlichen Vertretungsorganen arbeiten
im Präsenz. Darunter kann man sich jetzt vieles vorstellen, was genau hier mit gemeint
ist, vermark ich nicht zu beurteilen. Aber den zweiten Halbsatz kann man relativ gut greifen.
Da geht es darum, ob Betriebsrehte ihre Sitzung und Beschlüsse auch ausschließlich
in digitaler Form vornehmen können sollen. Das wurde abgelehnt mit 17 zu 50. Das wird von
Seiten des Deutschen Juristen Tages nicht befürwortet.
Weitere Beschlussgegen stand betraf die Fragestellung, ob Betriebsratswahlen ganz oder teilweise
analog oder digital durchgeführt werden können. Zum einen aufgrund der Entscheidung des
Wahlvorstandes, das wurde abgelehnt, mehrheitlich oder im Einvernehmen zwischen Wahlvorstand
und Arbeitgeber, das wiederum wurde angenommen. Man sagt also, wenn der Arbeitgeber
einverstanden ist, dass eine Betriebsratswahl digital stattfindet, dann soll es auch möglich
sein. Ansonsten soll es dem Wahlvorstand eben nicht möglich sein, alleine zu bestimmen,
ob einer Betriebsratswahl digital stattfindet oder nicht. Aus meiner Sicht ist das eine Entscheidung,
die etwas seltsam anmutet und zwar deswegen, weil ich da Meinung bin, diese ganze Thematik
betriebsratswahl ist einfach völlig verkompliziert und gerade deswegen ist es notwendig,
das Ganze schnellstmöglich zu vereinfachen und auch digitale Möglichkeiten zu schaffen.
Das ist also möglich sein soll, die Betriebsratswahl auch allein digital durchzuführen,
also wenn natürlich die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Das würde
auf jeden Fall dazu beitragen, dass die Komplexität bei der Wahl eines Betriebsrates deutlich
reduziert würde und Fehler künftig auch eher verbieten werden würden. Deswegen würde ich
es begrüßen, wenn der Wahlvorstand die Möglichkeit hätte, einseitig anzuordnen, dass eine
Betriebsratswahl auch digital stattfindet kann. Wie gesagt, natürlich müssen die entsprechenden
Grundvoraussetzungen geschaffen werden, aber ich gehe davon aus, dass es grundsätzlich möglich wäre
und auch wenn es ein Kostenfaktor ist, überwiegen aus meiner Sicht die Vorteile meiner digitalen
Betriebsratswahl, diesen Nachteil um ein Vielfach aus. Die Betriebsratswahl wird entkompliziert,
wird beschleunigt und Fehler werden reduziert. Was Besseres gibt es ja gar nicht. Aber gehen wir mal
noch ein Schritt weiter. Palker von 1919, das Betriebsfassungsgesetz, da geht es um Ahndung von
Verstößen gegen das Betriebsfassungsgesetz. Also wenn etwa der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit
beeinträchtigt, Betriebskretabonal, benachteiligt oder sonstige Verstöße begeht, gegen die
Betriebsfassung die Sanctions bewährt sind, dann ist es heutzutage so, dass auch wenn es sich um
eine Straft hat handelt, wenn die Schwelle so eine Straft hat, überschritten ist, das Ganze immer
ein Antrag des Betroffenen voraussetzt. Es ist also ein Antragstelegd, ohne Antrag geht gar nichts.
Und es gibt ja schon seit Hubertus Heil die Bestrebung politisch, das Ganze als offizial der Legd
auszugestalten, das heißt, dass die Strafverfolgungsbehörden im Fall einer Kenntnis von Ahndswegen
anfangen zu ermitteln und die entsprechenden Maßnahmen einleiten. Und das wurde auch hier zur
Beschlussfassungsgestellt, ob nämlich Paragraph 119 in der Betriebsfassung als Offizialdelikt
ausgefaltet werden sollte. Die Mehrheit hat das abgelehnt, das Stimmthältnis war 33 zu 42.
Dann der nächste Beschlussgegenstand, der in diesem Themenkomplex zur Abstimmung anstand,
das betraf die Frage des Beschlusses des Betriebsrates. Und zwar für den Fall, dass es zu
einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gekommen ist und der Beschluss deswegen unverxam ist.
Kann ja immer mal wieder passieren, dass bei der Beschlussfassung irgendwelche Fehler
auftauchen, die eben das führen, dass der Beschluss unverxam ist und das Gegenderfalls auch später
abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht gültig sind. Das hat also eine Kaskade an rechtsfolgen
zufolge, weshalb sich das natürlich auch gravierend dann in der Praxis auswirkt. Und anscheinend
hat der deutsche Rissentag diese Brisanz einer unverxam beschlussfassung erkannt und versucht hier
gegenzulanken. Denn die Frage, die sie stellt, ist, wie lange kann die Unverxamkeit eines solchen
Beschlusses, wie lange können Verfahrensfehler gelten gemacht werden. Und wann überwiegt
die der Gesichtspunkt der Restsicherheit? Wann ist es erforderlich, dass sich Mitarbeiter und
die Betriebsöffentlichkeit auf die Restschlickensamkeit von abgeschlossener Betriebsvereinbarung
und Dokumenten verlassen kann? Und deswegen wurde hier, beim deutschen Rissentag vorgeschlagen,
dass die gerichtliche Geltenmachung von Verstößen nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen
möglich sein soll, im Sinne einer deutlich höheren Rechtssicherheit.
Was meinst du, wie der deutsche Rissentag darüber abgekommen wird?
stimmt hat. Wurde angenommen. Mit 27 Stimmen wurde er mit weit überwiegender
Mehrheit angenommen. Was ich auszocklich begrüße, aber ein gewissen Zeitpunkt
überwiegt eben der Gedanke der Rechtssicherheit. Es kann nicht sein, dass Betriebsratzeitige
Beschlüsse mit zwei oder drei Jahre rückwirkend dann entsprechend gelten gemacht werden
können, im Rahmen von krächtlichen Verfahren. Das ist nicht gerade der Rechtssicherheit
zuträglich, deswegen ist ich als gut befinde, dass man hier sich entsprechend positioniert
hat. Ja, das war die erste Folge zum deutschen Juristen Tag. Ich hoffe, dass das Thema für dich
interessant gewesen ist. Bevor wir auseinander gehen, will ich dir noch ein Hinweis geben,
dass was der deutsche Juristen Tag hier beschließt. Das wird nicht automatisch gesetzt,
sondern der deutsche Juristen Tag beschließt, um eben ein Signal an die Politik zu liefern.
Um auf's zeigen, wie der deutsche Juristen Tag gewisse, rechtliche Fragestellung beurteilt
und sieht. Es gibt also ein gewichtiges Signal an die Politik aus, aber das heißt noch
lange nicht, dass das, was hier beschlossen worden ist, dass das am Ende auch gesetzt wird.
Da steht noch ein sehr, sehr langer und komplexer, schwieriger Prozess aus, wenn das am Ende
tatsächlich rechtlich umgesetzt werden sollte. Ja, als zweiten Folge werde ich auf die
weiteren Themenblöcke des deutschen Juristen Tags eingehen, zum einen die Zutunigkeit von
Krebsgräten, Gesambetriebsgräten und Konzernbetriebsrat. Da gibt es ja immer wieder Streichigkeiten
darüber, welches Kremons zuständig ist und zum anderen auch, um die Beteiligung
es rechte, dass Betriebsrat ist und das Einingungsstein gefahren. Und hier wird es insbesondere
auch um den Beschluss des deutschen Juristen Tages gehen im Bereich der IT-Bestimmung. Aber auch das
Thema Interessenausgleich und Sozialplan wird auf jeden Fall interessant werden. Danke,
dass du eingeschaltet hast, danke für dein Interesse. Wenn du Lust hast, mehr von mir zu lesen,
dann kannst du gerne unsere News darüber abonnieren, voller Larumbestimmung oder du vernetzt
dich mit mir einfach auf linken, wo ich ab und zu mal Postsabsetze zu gewissen, bis
dieses Fassungsrechtlichen Themen. Genau, das war es gewesen sein für diese Folge.
Vielen Dank und bis zum nächsten Mal. Tschüss.
Podcast Summary
Key Points:
Der 75. deutsche Juristentag in Erfurt hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, ob das Betriebsfassungsgesetz dem digitalen Arbeitsmarkt und der kooperativen, flexiblen Mitbestimmung gerecht wird.
Der Juristentag hat klare Beschlüsse über den Anwendungsbereich des BTVG gefasst, insbesondere hinsichtlich der Einbindung von Arbeitnehmerähnlichen Personen und leitenden Angestellten.
Arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmer werden nicht in den Betriebsrat einbezogen, jedoch werden qualifizierte selbständige Betriebsteile automatisch in die Betriebsratswahl einbezogen.
Der deutsche Juristentag lehnt die vollständige Änderung von betriebsfassungsrechtlichen Strukturen und Formen ab, da dies die materiellen Mitbestimmungsrechte gefährden könnte.
Die Möglichkeit, Betriebsratswahlen ausschließlich digital durchzuführen, wird zwar kritisch betrachtet, aber eine Einzelausführung bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber wird anerkannt.
Es wird ein Beschluss gefasst, dass Verfahrensfehler bei Betriebsratbeschlüssen nur innerhalb von zwei Wochen gelten dürfen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Der Beschluss über die Einbindung von ausländischen Unternehmen in die Betriebsratsorganisation wird positiv gewertet, um Mitbestimmungsrechte zu sichern.
Die Beschlüsse des Juristentags dienen als politisches Signal, nicht als rechtliche Verordnung – eine Umsetzung erfordert weiteren politischen und gesetzlichen Prozess.
Summary:
Der 75. deutsche Juristentag in Erfurt hat sich intensiv mit der Anpassung des Betriebsfassungsgesetzes an digitale und moderne Arbeitsbedingungen beschäftigt. Eine zentrale Frage lautete, ob das Gesetz den Anforderungen der Zukunft, insbesondere im Bereich kooperativer, flexibler und digitaler Mitbestimmung, gerecht wird.
Dabei wurde entschieden, dass Arbeitnehmerähnliche Personen nicht in den Betriebsrat einbezogen werden, während qualifizierte Betriebsteile automatisch bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden. Die Änderung von betriebsfassungsrechtlichen Strukturen oder Formen wurde abgelehnt, da dies die materiellen Mitbestimmungsrechte gefährden könnte. Die Digitalisierung von Betriebsratswahlen wird zwar kritisch betrachtet, aber eine einseitige Entscheidung durch den Wahlvorstand bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber wird erlaubt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beschränkung der Gültigkeit von unverxammen Beschlüssen auf zwei Wochen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Juristentag sieht in der Einbindung ausländischer Unternehmen in die Betriebsratsarbeit eine sinnvolle Maßnahme. Es ist wichtig zu betonen, dass die Beschlüsse des Juristentags als politisches Signal fungieren und keine automatische rechtliche Verordnung darstellen.
Eine tatsächliche Umsetzung erfordert weiteren gesetzlichen und politischen Prozess. Die Ergebnisse spiegeln eine klare, bewusste und rechtlich verantwortungsvolle Position wider, die auf den Schutz der Mitbestimmungsrechte abzielt.
FAQs
Der deutsche Juristentag ist der größte rechtspolitische Kongress Europas mit etwa 4500 Mitgliedern. Er vereint Juristen aus Richterschaft, Wissenschaft und Anwaltschaft und vertritt ein eigenständiges, politisch relevantes Signal, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts.
Hauptthemen waren der Anwendungsbereich des Betriebsfassungsgesetzes, die Gestaltungsmöglichkeiten, die Organisation der Betriebsratsarbeit, die Beteiligungsspechte des Betriebsrates sowie die Frage der digitalen Arbeitsplatzorganisation.
Ja, die betriebliche Bestimmung im Vertrauensverhältnis wurde mit 60 zu 1 von den Juristen befürwortet und soll daher weiterhin erhalten bleiben.
Nein, da sie kein Arbeitsverhältnis haben. Ausnahmen wie Leiharbeitnehmer werden jedoch in die Betriebsratsstrukturen einbezogen, wenn dies sachgerecht ist.
Nein, die Einrichtung ausschließlich digitaler Sitzungen wurde abgelehnt, da dies rechtliche Sicherheit und die Substanz der Mitbestimmung beeinträchtigen könnte.
Ja, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Der Betriebsrat kann dann die Wahl digital durchführen, vorausgesetzt, die entsprechenden Sicherheitsvorgaben sind erfüllt.
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