Einzelunternehmer, Gesellschafter und andere beruflich Berechtigte sind nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung versichert. Die Beiträge werden auf der Beitragsgrundlage basierend auf dem Jahresertrag berechnet, mit einem Mindestbeitrag von 6.630,20 Euro und einer Höchstbeitragsgrundlage von 2026,2097,02 Euro. Neugründungsbetreffende erhalten in den ersten zwei Kalenderjahren eine fixe Krankenversicherungsbeitragsgrundlage von 37,48 Euro monatlich, ohne Nachbelastung. Bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage wird automatisch eine Beitragserstattung durchgeführt – in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, bei der Pensionsversicherung bis zu 45 % des Überschreitungsbetrags. Bei mehreren Beschäftigungen werden die Beiträge zusammengezählt und auf die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Diese Regelungen gelten auch bei Kombinationen von GSVG, ISOG und BSVG und sind für Neugründungen im Zeitraum von zehn Jahren relevant. Die Beitragserstattung erfolgt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, nachdem die Beiträge vollständig gezahlt wurden. Die Regelungen wurden 2019 eingeführt und sind für alle betroffenen Personen relevant.
Heute geht es um das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz.
Herzlich willkommen zum Fiedersportcast.
Ja, heute dreht sich mal alles um ein Thema, das vieles selbstständig betrifft.
Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, wir wollen ja alle gut abgesichert sein.
Und gemeinsam werfen wir deshalb einen Blick hier auf die wichtigsten Regelungen, praktische Auswirkungen.
Und natürlich gibt es hilfreiche Tipps für den Alltag.
Dazu begrüße ich wieder den Jörg Arzlinger, sagt Hallo Jörg und ich bin schon gespannt.
Hallo, die wäre ein Gehler.
Ja, und wenn du als Einzelunternehmerin in der WKO, also Wirtschaftskammer Mitglied bist,
nehme ich aufgrund einer Gewerbe oder anderen Berufsberechtigung,
bist du bei der Sozialversicherung der Selbstständigen, also kurz SVS, fliegt versichert.
Wo bist du fliegt versichert?
In der Krankenversicherung, in der Pension zur Sicherung und in der Unfallversicherung.
Die Kranken- und die Pension zur Sicherung, die ist also im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz abgekürzt.
Die Unfallversicherung hingegen im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist das Dienstnehmerin auch kennst im Alltag.
Darüber hinaus hebt die SVS auch deine Beiträge zur Selbstständigenvorsorge ein
und überweis diese an die von dir gewählte Vorsorgekasse für dich und deine Mitarbeiterinnen.
Gerät ist das im BMSVG, also im betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz.
Fliegt versichert sind Einzelunternehmerinnen, Gesellschafterninnen, N.O.G, Komplementäre, N.A.K.G,
und Geschäftsführende, also handelsrechtlich oder Unternehmensrechtliche Gesellschafterninnen, N.A.G.B.H.
und flexible Kapitalgesellschaften. Sofern sind dieser Funktion nicht bereits nach dem SVG Fliegt versichert sind.
Eine Meldung muss man machen während des ersten Monats nach Ründung bei der Sozialversicherungsanstalt
der Selbstständigen, das gilt allerdings nur für die neuen Selbstständigen.
Beim normalen Gewerbebetrieb wird das von der Wirtschaftskammer automatisiert gemeldet.
Ok, also jetzt kennen wir schon mal die Grundlagen, wie werden denn dann die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ja, da müssen wir unterscheiden zwischen den Beitragsprozentsatz und der Beitragsgrundlage.
Der Beitragsprozentsatz ist in der Krankenversicherung aktuell 6,8 Prozent.
In der Pension zur Sicherung 80,5 Prozent und dann kommt nur die Selbstständigenvorsorge mit 1,53 Prozent.
Also stolze 26,83 Prozent.
Das ist noch nicht alles. Es gibt noch einen Fixbeitrag, nämlich die Unfallversicherung mit monatlich 12,95 jährlich 155,40.
Beitragsgrundlage sind die Einkünfte, die sich aus dem Jahresengommen stärker beschädigt.
Es gibt eine Mindersbeitragsgrundlage, die beträgt aktuell 6,630,20.
Das heißt, du musst auch dann Beiträge zahlen, wenn eine Einkünfte tatsächlich geringer sind oder ein Verlust vorliegt.
Ausnahme kommt später.
Nach oben gibt es eine Begrenzung, nämlich die Höchstbeitragsgrundlage, und diese im Jahr 2026,2097,020.
Okay, also weil du jetzt gerade schon Mindestbeitrag angesprochen hast, wie schauten das dann aus für Jungunternehmer oder. Also wenn man neu in die Kasserkommt, zahlt man dann da weniger oder auch so viel?
Ja, da gibt es also Sonderregelungen.
Nämlich, wenn du zum ersten Mal Mitglied der Wirtschaftskammer wirst, gelten für dich in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung,
in den ersten zwei Kalender Jahren deiner selbständigen, gewährlichen Dätigkeit fixe Mindestbeitragsgrundlagen.
Hier wird also quasi deine finanzielle Situation bei Neugronung berücksichtigt.
Diese Mindestbeitragskgrundlage in der Kranken- und in der Pensionsversicherung,
nicht nur für Neugron darinnen, liegt bei der ISVG-Gerüngfügigkeitsgrenze, dem Jahr 2026,551 Euro, zehn monatlich beträgt.
Und die Besonderheit, die besteht also darin, dass in den ersten beiden Kalender Jahren die Beiträge zur Krankenversicherung nicht nachbelastet werden.
Das heißt, die Höhe des Krankenversicherungsbeiträges beträgt unabhängig vom Erzielten Einkommen, monatlich Euro 37,48 Euro.
Da muss man beachten, dass das Gesetz, das Gesetz, stellt auf Kalender Jahre und nicht auf natural Jahre ab.
Ich sage dazu ein Beispiel, nämlich bei erst maliger Gründung im November 2025 gilt der Einkommensunabhängige niedrigere Krankenversicherungsbeitrag bis zum 31.12.26.
Dieser Vorteil würde er ja länger gelten, also bis zum 31.12.27, wenn sich der neue Zugänger im Gründungsjahr 20,25 Euro,
als Kleinunternehmer von der Pflichtversicherung in der gewährblichen Pension zum Krankenversicherung befreien lassen hätte.
Okay, so. Da will ich direkt nochmal nachverwagen, was eigentlich oder wer gilt jetzt hier nochmal als Neuzugänger?
Ja, berechtigte Frage. Neuzugänger sind Personen, die erst malig als Wirtschaftskammer mitglieder in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen werden.
Achtung, der Begriff des Neuzugängers, nicht zu verwechseln, mit dem Begriff des Neugründers nach dem sogenannten Neufack, was ist das Neufack das Neugründungsförderungsgesetz?
Der Einkommensunabhängige Krankenversicherungsbeitrag von den vorherwänden 37.48 Monatlich ist auf Personen anwendbar,
die in den letzten 120 Kalendermonaten, also zehn Jahre, vor der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht, dass Wirtschaftskammer mitglied, nach dem GSVG versichert gewesen ist.
In diesem Zusammenhang schadet eine vorangegange Pflichtversicherung als neuerselbständigen in den letzten zehn Jahren nicht.
Gut, und auch hier gilt es dann auch, wenn der Neuzugänger viel mehr verdient oder fällt so was wie eine Nachbelastung an?
Ja, enthält der Einkommensstör beschält für das jährige Kalendereenkünfte, die zu einer höheren, als der vorläufigen Mindestbetracks-Kontlage entsprechenden Betracks-Kontlage führen,
ist auch für Neuzugänger eine Nachbelastung vorgesehen.
Diese betrifft aber in den ersten beiden Kalendern nur die Bensionsversicherung, nicht die Krankenversicherung, die Krankenversicherung bleibt fix mit den 37,48 Monat.
Gut, verstanden, jetzt fällt mir gerade ein, was ist denn, wenn jemand anhand ist, ist angestellt, zusätzlich hat ein Gewerbe, vielleicht hat er noch irgendwie ein paar Kühe auf dem Bauernhof.
Also mehrere Beschäftigungen wird er dann auch mehrfach versichert.
Es ist eine berechtigte Frage, wie du schon richtig sagst, der unselbstständige, also der Dienstnehmer, ist nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz abgekürzt als VG,
dasselbstständige nach dem gewährlichen Sozialversicherungsgesetz, also GSVG, und die von der angesprochenen Landwirte nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz oder abgekürzt,
im BSVG, Pflichtversicherung. So, und wenn du eine Person gleichzeitig unselbstständig oder das Landwirte tätig ist, für dies zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetz, damit wird diese Person mehrfach beitragspflichter.
Ach doch, dieser Grundsatz, der Betragspflicht, gilt ausnahmslos in der Unverversicherung. In der Kranken- und in der Pension zur Sicherung, wie man noch hören werden, ist der durchaus nament durchbrochen.
Aktive Gewerbetreibende, die der Mehrfachversicherung in der Pension zum Krankenversicherung nach dem Allsorgeh und GSVG unterliegen, zahlen von der unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstidigkeit jeweils einen Versicherungsbetrag.
Und gibt es dann da auch eine höchst beitragsgrundlage?
Ja, natürlich. Und alles vergehen und GSVG-Beiträge zusammen, müssen nur in Gänsefüßchen von der einmaligen höchst beitragsgrundlage richtet werden.
Und diese höchst beitragsgrundlage beträgt also im Jahr 2026. Im Allsorgeh 6,930 pro Monat, zuzüglich für die Sonderzahlung, also 13.14 des Gehalt, 13.860 pro Jahr.
Im GSVG ist das 8.085 pro Monat, bzw. 97.020 pro Jahr.
Diese 97.020 sind also abgelettet vom ISOG, vom 6.930 Mal 14.
Das ergibt die 97.020.
Ein Debt dazu übersteigen die Einkünfte, die höchstbeitagsgrundlage ist eine Differenz-Vorschreibung
und eine eventuelle Beitragserstattung vorgesehen.
Was ist eine Differenz-Vorschreibung nochmal?
Die Differenz-Vorschreibung wird also von der Sozialversichungsanstalt der Selbstständigen,
also der ist für es automatisch ohne Antrag durchgeführt.
Dies wird für das Lauf, für die Beitragsjahr und für vergangenen Beitragsjahrer vorgenommen,
sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen.
Sehr gut.
Aber die letzte Frage und zwar bekommt man denn auch mal eine Beitragserstattung.
Ja, und zwar bei Überschreiten der Beitragsgrundlagen nach dem ISOG und ISOG,
der höchstbeitagsgrundlage hat die ISOS ohne Antrag die übersteigenden Beträge zuerstatten.
Und zwar in der Krankenversicherung in Follahö, in der Pensionsversicherung nach dem ISOG in Follahö,
aber Achtung beim ISOG circa der halben Höhe bzw. genau genommen 45 % des Überschreitungsbetrags.
Diese Beitragserstattung hat die ESFIS bis zum 30. Juni des Kalenderjahrs,
dass dem Jahr der vollständigen Zahl um die jeweiligen Beiträge folgt durchzuführen.
Diese Regelung gibt es übrigens erstmals für gänzlich im Jahr 2019 entrichtete Beiträge.
Und tipp dazu noch diese Regelungen gelten auch bei Zusammentreffen von Versicherungspflichten
nach ISOG und ISOG, Beziehungsweise, ISOG und BSFIS.
Sehr gut, danke Jörg für diesen Überblick zum Sozialversicherungsgesetz. Und da gibt es ja noch einiges mehr
und deswegen wollen wir auch beim nächsten Mal direkt dran anschließen.
Da bin ich schon gespannt und freue mich drauf. In diesen Sinne sage ich nochmal Danke Jörg
und dann die Zuhörerinnen und Zuhörer und bis zum nächsten Mal.
und er ist er mit dem Erdbewerb.
Podcast Summary
Key Points:
Einzelunternehmer, Gesellschafter und andere beruflich Berechtigte sind im Rahmen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) versichert.
Die Versicherung umfasst Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wobei die Pensions- und Krankenversicherung im GSVG, die Unfallversicherung im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (SGB) liegt.
Die Beiträge werden aus einer Beitragsgrundlage berechnet, mit Mindest- und Höchstbeiträgen, die je nach Einkommen und Neugründung variieren.
Neuzugänger erhalten in den ersten zwei Kalenderjahren eine fixe Krankenversicherungsbeitragsgrundlage von 37,48 Euro monatlich, ohne Nachbelastung.
Bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt automatisch eine Beitragserstattung, insbesondere in Kranken- und Pensionsversicherung.
Bei mehreren Beschäftigungen (z. B. als Angestellter und selbstständiger Unternehmer) erfolgt eine Mehrfachversicherung, wobei die Beiträge zusammengezählt und auf die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt werden.
Die Beitragserstattung erfolgt automatisch und beträgt bis zu 45 % des Überschreitungsbetrags in der Pensionsversicherung.
Die Regelungen gelten auch bei Kombinationen aus verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen (z. B. GSVG und BSVG).
Summary:
Einzelunternehmer, Gesellschafter und andere beruflich Berechtigte sind nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung versichert. 630,20 Euro und einer Höchstbeitragsgrundlage von 2026,2097,02 Euro. Neugründungsbetreffende erhalten in den ersten zwei Kalenderjahren eine fixe Krankenversicherungsbeitragsgrundlage von 37,48 Euro monatlich, ohne Nachbelastung.
Bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage wird automatisch eine Beitragserstattung durchgeführt – in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, bei der Pensionsversicherung bis zu 45 % des Überschreitungsbetrags. Bei mehreren Beschäftigungen werden die Beiträge zusammengezählt und auf die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Diese Regelungen gelten auch bei Kombinationen von GSVG, ISOG und BSVG und sind für Neugründungen im Zeitraum von zehn Jahren relevant.
Die Beitragserstattung erfolgt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, nachdem die Beiträge vollständig gezahlt wurden. Die Regelungen wurden 2019 eingeführt und sind für alle betroffenen Personen relevant.
FAQs
Ein neuer Selbstständiger muss innerhalb des ersten Monats nach der Gründung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen melden. Dies gilt ausschließlich für neu gegründete Unternehmen.
Als Selbstständige sind Sie in der Kranken-, in der Pensions- und in der Unfallversicherung versichert. Die Selbstständigenvorsorge wird ebenfalls abgedeckt.
Die Beiträge werden auf der Beitragsgrundlage – meist den Einkünften – berechnet. Dabei gelten Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen, die je nach Jahre und Einkommen variieren.
Ja, Jungunternehmer zahlen in den ersten zwei Kalenderjahren einen fixen Mindestbeitrag für Kranken- und Pensionsversicherung. Dieser beträgt monatlich 37,48 Euro und ist unabhängig vom Einkommen.
In den ersten zwei Kalenderjahren erfolgt keine Nachbelastung der Krankenversicherung. Allerdings kann die Pensionsversicherung nachgelastet werden, wenn das Einkommen über die Mindestgrundlage hinausgeht.
Wenn ein Unternehmer gleichzeitig als Dienstnehmer oder Landwirt tätig ist, werden die Beiträge nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen berechnet. Die Gesamtbetragsgrenzen werden jedoch zusammengezählt und auf eine Höchstbeitragsgrundlage beschränkt.
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