* Musik * Räuberischer Espresso, der Strafrechtspodcast der Fachzeitschrift juristische Arbeitsblätter Yott A. Herzlich willkommen. Mein Name ist Florian Nikolaim und mein Name ist Mustafa Ternosola-Johle. Wir laden euch heute wieder einen gemeinsamen Räuberischen Espresso. Ich hab wieder mal schnupfen. Vielleicht hört man das. Weil das ist Gras ist wegen der Gräser wegen. Ich geh jetzt langsam los. Es geht langsam los. Ich hab auch schon mein Zettel-Dizien eingeschmissen. Aber ich spürte es. Wenn du mir jetzt hier mit dem Kopf auf den Tisch fällst, dann ist es die Mülligkeit der Antihistaminika. Genau, genau so schaut's aus. Also kleinere Konzentrationsschwächen sein Verziehen. Wir müssen uns heute konzentrieren. Denn heute steht sozusagen ein Thema auf dem Programm, dass vielen Studierenden Kopf zerbrechen bereitet. Mit den Hashtags. Hashtag, wievolwappen? (lacht) Hashtag, hochsitz. Jetzt kommen alle mit. Vielleicht, oder der ein oder andere auch nicht. Und Hashtag, EQ. EQ. Lieselwappen. Oder wie auch gerne, wenn man mit 14 mal heimlich den Film abends gesehen hat, dann Lethal Weepen. Ich hab gestern Lethal Weepen gesehen. Ja. - Das waren alle, die nicht cool waren. Und statt Stürb langsam den Film geguckt haben. Mit mehr Gipsen war das. Ja, ich komm wieder auf der Kunde zu sprechen. Also es wird heute nachdem uns ein Nächster Brief erreicht hat und die vorsichtige Amstruflich sind. Und da haben wir gesagt, das ist ein Müller. - Das ist ein Müller. Das wurde jetzt knallert gelogen. Es kam vielmehr eine persönliche Nachricht über Instagram. Es haben ja so viele gefragt, wo der Pulli her ist, den ich anhaben. Es hat einfach niemand gefragt. Nein, aber wir haben eine die M bekommen. Genau, in der es dann hieß, könntet ihr doch nicht mal irgendwie, hey, dann fiesiert nicht mal. Du erfolgsqualifizierten Delikt. - Ja. Etwas sagen. - Und sehen. Das machen wir gerne, weil das natürlich auch was ist, was echt tricky ist. Das ist auch so eine Sache, ich meine, ich bin generell nicht so der Fan von, wir lernen heute mal strafrecht, auswendig. Aber das ist so eine Sache, da kommen wir mit dem Auswendiglernen auch nicht so weit. Das ist nur, wenn Sie mal durchdrucken haben. Man muss es verstanden haben. Man muss wirklich, dass Wiesen, diese erfolgsqualifizierten Delikte nachvollzogen haben. Und dann wird es auch mit dem Schema etwas einfacher. Man sollte sich hier für, finde ich, auch erst mal ein Überblick verschaffen, man sollte sich klar werden. Was hat es mit diesen erfolgsqualifizierten Delikten auf sich? Inwiefern unterscheiden Sie sich vielleicht auch von anderen vergleichbar, dann Delikten. Also anderen, ich komme gleich drauf zu sprechen, Vorsatz, Verhalessigkeit, Kombinationen. Ja, was ist denn eigentlich ein erfolgsqualifiziertes Delikt? Was ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt? Ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist ein solches, dass die Stafschärfung an den Eintritt einer schweren Folge anknüpft, sich eigentlich aus zwei Akten zusammensetzt. Man könnte sagen, aus einem Grunddelikt. Und der daran knüpfenden schweren Folge. Meistens der Tod, aber nicht zwingend. Genau. Also zum Beispiel der Tod bei 27. Genau. Der Verletzung mit Todesfolge. Der Tod beim Braub, glaubt mit Todesfolge, Brandstiftung. Ja, Todesfolge. Du bringst auch räuberische Erpressung mit Todesfolge. Genau, denn 255 sagt ja, dass der Erpresser oder der Räuberscher- Erpresser gleich einem Räuber zu bestaffen sei, sodass auch 215 hier zur Anwendung kommt. Es gibt auch noch weitere, etwas, ich will mal sagen, versteckte Refolgsqualifikationen. Das liegt daran, dass nicht alle Erfolgsqualifikationen eigenständige, eigenständig geregelt sind. Also eigenständige Normen haben, wie eben 272, 51, sondern wenn wir uns jetzt mal die Aussetzung angucken, da ist im Absatz 3 einer Volksqualifiziertes Delikt enthalten. 2, 39 Absatz 4 und auch 3, 5 10 D enthält ja jetzt auch eine Erfolgsqualifikation. Ja, das wäre das unerlaubte Kfz-Rennen. Genau. Typischerweise und das sieht man jemand, diesen Delikten ist die schwere Folge der Todes-Einsitz. Aber da gibt es eine, liegt, dass der Denken viel gar nicht dran, dass es eine Erfolgsqualifikation ist. Genau, also das ist die Schwere-Körperverletzung. So 26. Meistens, das ist auch immer lustig. Man sagt, Schwere-Körperverletzung, also in der Leinsprache, meint aber eigentlich die gefährliche Körperverletzung. Ja, ja. Aber das ist die Schwere-Körperverletzung, denn die knüpft eben an andere Schwerefolgen als an dem Tod. Deswegen auch sozusagen als Vorstufe zu 27 und 26 aufgeführt, wobei auch hier wieder differenziert werden muss, der Absatz 1 als Vorsatzfallesicherheitskombination ausgestaltet, während der Absatz 2 noch mal in Strafschärfung vorsieht, wenn man im Blick auf die Schwere-Folge mit Vorsatz handelt. Genau. Und wir konzentrieren uns heute so ein bisschen auf den 27, weil eigentlich auch fast nur im Rahmen dieser Vorschrift ein großes Problem auftritt, was, also worauf es eigentlich denn immer rausläuft, irgendwelchen Klausurproblemen. Genau. Und wenn man das sozusagen einigermaßen verstanden und beherrscht hat, oder sagen wir es mal so, wer keine Schwierigkeiten hat, den 27 zu prüfen, der wird auch meistens keine weiteren Schwierigkeiten haben, um den Blick auf die sonstigen Erfolgsqualifizierten leckte. Vielleicht gibt es da noch eine Aufnahme, weil sich bestimmte Sonderprobleme, ich werde gleich leicht kommen, wir am Ende noch darauf zu sprechen, auf den Erfolgsqualifizierten versucht, nur wiederum bei bestimmten Delikten stellen. Ich denke, hier vor allem an den Rückzit vom Erfolgsqualifizierten versucht, dass es ja vor allem nur beim Raubmethodesfolge denkbar oder vor allem beim Raubmethodesfolge. Aber wie gesagt, es bleibt dabei letztlich bei 27 STGB, so auch die typische Vorschrift, die auch in Examsklauson dann im Kontext Erfolgsqualifikation gerne abgefragt wird. Und dann könnte man ja sich mal so diesen 27 ansehen und sich überlegen, wo in den Unterscheidet sich jetzt eigentlich so ein, dass bei 27 ist doch nichts anderes, als steht doch im Gesetz auch als eine vorsätzliche Körperverletzung. Und dann tritt jetzt irgendwie noch der Tod ein. Warum nehmen wir nicht einfach eine Körperverletzung plus Todschlag? Oder warum nehmen wir nicht einfach eine Körperverletzung plus fahresige Tötung? Nein, also Körperverletzung und Todschlag nehmen wir natürlich deswegen nicht, weil wir im Todschlag vorsatzbezüglich des Todes-Eintritts spricht der schweren Folge des Körperverletzungsdeliktz benötigen. Und wenn wir jetzt die einfach kombinieren, sicher könnte man auch einfach sagen, das ist eine vorsätzliche Körperverletzung-Eintritt-Einheit mit einer fahresigen Tötung. Das ist es auch weiterhin. Aber über den 27 kommen wir zu einem höheren Strafrahmen. Genau. - Also im Grunde genommen sagt er uns, wenn ihr da eine Kombination habt, dann gibt es eine höhere Strafe. Und zwar nicht unter drei Jahren. Das ist schon meine Menge. Da ist auch Bewerung schon draußen. Genau, also das Zero. - Das sind wir sozusagen draußen. Es sei den wir in den Unterscheideraven. - Ja. Wir sind der schweren Fallen nach 27 Absatz 2. Und wenn wir eben 22 mit 23, vorm Mir aus Auge mit einer gefährlichen Körperverletzung kombinieren, dann sieht es eben mit dem Strafrahmen anders aus. Dann sind wir vielleicht noch im Bereich der Geldstabe bis zu fünf Jahren. Denn das wird ja nicht einfach sumiert, dass wir an plötzlich bei nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren sind oder so. So, es bleibt ja dann rekt. - Bei einer Tat-Einheit im Himmlich auf die Strafrahmen bei diesen Strafrahmen, wie sie eben diese Delikte vorgeben. Aber das zeigt uns, das ist kein dogmatisches Erfordernis. Dieses 27 sind dann ein rechtspolitisches. Erst mal ein rechtspolitisches, genau. Und jetzt müsste man sich aber immer noch fragen. Oh, gut, das ist nicht 22 plus 23. Der 27 ist ein eigenständiges Delikt. Dass dem Umstandrechnung trägt, dass die gefährliche Handlung, die letztlich zum Todes-Einthritt geführt hat, vorsätzlicherbeigeführt wurde. Und das ist ja schon diesen Unterschied. Ich fahr durch die Gegend, bin für einen Moment unnachsamer, weil ich irgendwie meine, ich müsste jetzt hier meinen tollen Wagen fotografieren oder hier meinen Lenkrad und das auf Instagram teilen, bin für eine Minute oder für eine Sekunde unnachsamer und fahre dabei jemanden um. Als in der Konzentration, der hier auf jemanden wirklich zu fahre, mit Vorsatz, aber sagt, ja, hoffentlich tötig diese Person nicht. Und jetzt kommt es doch zum Tod. Also es sind ja zwei vollkommen unterschiedliche Konzentrationen. Wobei man natürlich schon sagen könnte, so lange, wenn man beides in Tat Einheit stellt, dann verknüpft. Also dann wird diese vorsätzlichen Körperverletzungen auch Rechnungen getragen. Aber gerade diese Verknüpfung, das aufgrund dieser vorsätzlichen Tat, dann fahrlässig der Tod eintritt. Das stellt dieses Bedürfens da. Genau. Also, letztlich müsste man ja sagen, wenn wir das nicht hätten, müssten wir innerhalb des Strafrahmens das uns § 22, der uns § 22 bietet zwischen diesen Konzentrationen Riechlerscheiden. Genau. Ja, heißt also die besondere Strafwürdigkeit oder diese erhöhte Strafwürdigkeit des 27 resultiert, gerade aus der Gefahr, die durch die vorsätzliche Verwirkung des Grunddelikt geschaffen wird. Genau. Du hast eben schon mal gesagt, weil im Grundsatz vorsätzlich gehandelt wird, beim Grunddelikt. Und das deckt schon so ein bisschen das Problem aber auf. Also gehandelt. Vorsätzlich, also vorsätzliches Grunddelikt, fahrlässige, schwere Folge, die auf dem vorsätzlichen Grunddelikt beruht. Genau, aber wo ist denn die Kausalität? Ja, aber wo rauf. Also auf dem, dass ich vorsätzlich gesagt habe, Peng-Peng. Mhm. Ja, das vorsätzlich ein Erfolg, ein Traht. Ja, oder habe ich gesagt? Bei das natürlich, bei Zwischenerfolg. Natürlich kann so.
Also, also, brauchen wir einen Körperverletzungserfolg oder reicht es, dass wir überhaupt vorsätzlich gehandelt haben. Ja und in der Klausurbearbeitung kennt man das eben unter dem Stichwort Abgänzung oder Streitpunkt-Letalitätslehrer, Wörsungsrandlungslehrer. Es geht hier eigentlich um nichts anderes als um den Bezugspunkt, der dieses besonderen Zudurchhungszusammenbranx, der auch bezeichnet wird als tatbestandspyzifischer Gefahr für Wirklichungszusammen. Und jetzt aber nochmal, um den Bogen wirklich zu schließen, diesen Zusammenhang brauchen wir eben aus dem Grund, den wir eben gesprochen haben, damit wir nicht einfach zwei Sachen isolierten, jemanden an der stehen haben. Soll'en wir sagen, darauf beruht ja gerade, dass erhöhte Strafbedürfnis. Genau. Und wie stellen wir diesen Zusammenhang jetzt her? Ja, das ist jetzt die Frage. Also, wir könnten natürlich sagen, so eine Körperverletzungshandlung ist gefährlich. Da kann alles mögliche passieren, wenn ich die Hand hebe, ausholtet zum Schlag, macht jemand vielleicht zwei Schritte zurück, um auszuweichen und wird dann, wie wir das schon auch eine andere Folge mal angesprochen haben, von einem Vorbeifahren in AKW erfasst, im Stile von, wie heißt dieser Film nochmal, wo die alle dann sterben oder dem Tod erst mal, feine Destination, in der Art und das mit dem Holzlast, ja. Genau, all das mögliche. Oder ich schaffe es tatsächlich, auch diese Person zu treffen, ja oder ich schieße auch auf diese Person, von mir erst mal nur ins Bein, weil ich kreine Tötungsvorsitzung, ich will diese Person eben auch nicht töten. Und jetzt kommt es in Folge dieser Schussverletzung doch noch, von mir aus zu einem Krankenhaus aufenthalten, wo es dann zu einer Fehlbehandlung kommt, zum Tod dieser Person. Hier hätte ich tatsächlich auch einen Zwischenerfolger. Genau, also da können dann auch mal schnell diese klassischen Kauselitätskonstellation dazu kommen. Und diese Sterrettungswerken muss sehr, sehr, sehr schnell fahren und es ist nicht kein farfieler vor, aber es kommt zu einem Unfall oder sowas. Das kann man dann auch noch dort einbauen. Jedenfalls ist aber die erste Frage, die wir uns anstellen müssen, wo dann knüpft jetzt dieser Gefahrverwirklichungszusammen, knüpft der eben an diesen Zwischenerfolgsschusswunde von mir aus oder hier patologische Zustände, die durch eine Urfeige verursacht wurden. Brauchen wir also so eine Art Erfolgskauselität. Muss der Tod dieser Erfolg also auf den Zwischeninnen eingezähnten Körbafahlertungserfolge basieren oder genügt es, ja, auf die Handlung abzustellen. Und die Körbafahlertungshandlung, also auf das Heben der Hand, auf den Schuss selbst, auf die Urfeige. Und ich würde da ganz gerne, also man geht da jetzt gerne immer so vor und sagt ja, es gibt also die Literalitätsthese und es gibt die Handlungs-Theorie und die allen machen so und die anderen machen so und naja und die Argumente sind die und die. Ich würde jetzt mal versuchen, um die Argumente nachvollziehen zu können, ein bisschen systematisch aber dem Streit anzusetzen, nämlich zu sagen, die Diskussion kommt hauptsächlich bei 27 zum Tragen. Warum? Weil bei den meisten anderen Delikten es nicht einen solchen Zwischenerfolg gibt, an den sinnvollerweise angeknüpft werden kann. Das bedeutet mit anderen Worten, dass eigentlich der Standardfall, dass anknüpfen an die gefährliche Handlung ist. Wenn jetzt etwa an Paragraph 306 CD-Denken, dann die Brandstiftung mit Todesfolge, da sieht man es relativ klar, weil hier das ursprüngliche Bezugsobjekt, also Sachbeschädigung an einem Gebäude, wir haben ja immer schon gesagt, dass die Brandstiftungstilikte, spezielle Sachbeschädigungsdelikte sind und der spätere Opfer bzw. die schwere Folge an einer anderen Person, an einem Individualrechtz gut oder an einem anderen Individualrechtz gut einfreten, dass das hier auseinanderfällt, also dass es hier nicht auf den Zwischenerfolg, ja, wie ist es jetzt mit dem Gebäude bestellt? Also im E-Fern ist das schon im Brandgesetz oder nicht, sondern wirklich darauf ankommt, ob die ursprüngliche Brandstiftungsshandlung schon die Gefahr in sich bag, dass andere Personen verletzt werden könnten, liegt eigentlich auf der Hand. Genau und das wird auch deutlich durch diese unterschiedlichen Begehungsmöglichkeiten, nämlich das in Brandsetzens oder durch Brandlegung zerstören. Da sieht man das auch, ähnlich ist es auch bei z.B. Raubmethodesfolge, wo man auch nicht erst an eine Nötigungserfolg anknüpft oder an einen Vermögen herausgeben, sondern es geht eben um die Bedrohungslage, um die Handlung. Warum könnte jetzt dann auch den beispielsweise mit der Waffe in der Hand und dann kann sich mal ein Schuss lösen, wenn wir jetzt sagen, das ist der normal Fall. Warum könnte dann jemand bei 27 überhaupt auf die Idee kommen, davon abzuweichen? Legen dem Wortlaut? Legen dem Wortlaut? Genau, wegen des Wortlauts. Denn der sagt, verursacht der Täter durch die Körperverletzung, den Tod der verletzten Person. Und jetzt könnte ja niemand sagen, ja, verletzt heißt ja, wir brauchen diesen Zwischenerfolg der Körperverletzung. Es heißt ja nicht, den gegen den die Körperverletzungshandlungen vorgenommen wurde, sondern der Ziel der Körperverletzungshandlungen war, sondern der Tod der verletzten Person. Das bedeutet jetzt, dass eigentlich vom Wortlaut die Literalitätsthese ein bisschen näher dran ist. Aber was könnte man denn da sagen? Ich habe ja eben schon mal versucht, das um zu formulieren, aber das ist ja wahnsinnig kompliziert, vielleicht hat man da jetzt einfach nicht so gewusst, wie man das sonst formulieren soll und gar nicht daran gedacht, was dann für eine Konzentration und für einen Streit da draußen entstehen kann. Denn es spricht ja schon einiges auch für die Handlungstheorie. Ja, zum einen noch dieser Klammerzusatz, auch der ist letztlich offen, denn der 23 bis 2,26 A heißt das, da können wir da auch sagen, so 2,23 bis 2,26 A da wird eben allgemein auf die Strafbarkeit nach diesen Vorstiften bezug genommen und sofern auch auf die Versuchstrafbarkeit und so weiter. Das scheint mir auch ein wichtiges Argument zu sein und letztlich liegt dem Jahr ein Zurechnungsprinzip zugrunde. Und wenn wir eben sagen, es kommt tatsächlich auch auf diese besondere Gefahr an, dann liegt meines Sachens, diese Gefahr eben auch schon in dem Handlungsmoment. Das ist womöglich die vorsätzliche Körperverletzungshandlung ist eben die Gefahr begründende und die Ankniffuchs. Es ist ja auch so, dass es natürlich immer schwierig zu sagen, wir nehmen rechtspolitische Argumente um eine Norm, wo wir gerade Wortlautargumente auch gleichzeitig verwenden, irgendwie anders auszulegen. Aber grundsätzlich wäre es schon eigenartig, wenn wir diesen Unterschied da ziehen würden und sagen würden, also es müsste erst der Zwischenerfolg eingetreten sein, aus rechtspolitischer Sicht. Weil wir sagen, dass die Todesfolge eintritt, die hingeeersonst, also ob wir die Todesfolge zurechnen können, hingeeersonst vom Zufall ab. Weil man könnte natürlich sagen, Erfolgshaftungs- und immer bis zu einem gewissen Grad Zufall zhaft. Das stimmt. Das ist ein so starkes Argument. Aber da merkt man auch, manchmal muss man es eben auch vielleicht klausur-taktisch auflösen. Und da kann ich sagen, zum einen wird die Handlungslehrde von der Herrschenden Meinung vertreten, insbesondere vom Bundesgerichtshof. Unsere zweiten hat das ja letztlich auch vor allem Konsequenzen, in denenjenigen Konzellationen, die eben klausur-taktisch interessant sind, zum einen nämlich auf die Konzellationen, in denen der Tötungserfolg nicht unmittelbar eben auf diesem Körperverletzung zwischenerfolg basiert. In denen würden wir sozusagen rausfliegen, beziehungsweise automatisch schon eine Zudechnung ausschließen. Das klingt jetzt bisschen zirkulär, wenn wir uns nicht der Handlungs-Theorie anschließen würden und somit uns die Restprüfung verbauen. Aber jenseits dessen könnten wir natürlich sagen, na ja, wenn bereits, der das Grunddelikt im Versuchstadium stecken geblieben ist, dann würden wir, wenn wir uns der Lethalitätsler anschließen, eine weitere Prüfung verbauen, nämlich die eines potentiellen Erfolgsqualifizierten Versuchs. Und vielleicht noch das ist eine ganz wunderbare Konzellation, weil man da ja dann auf fragen kann, wie ist das mit dem Rücktritt da und so. Und da bist du ja auch in beste Gesellschaft, denn so hat es ja auch der Bundesgedichtshof in den ganz bekannten Straflächsklassiker, dem Hochsitzfall. Und das ist ja auch ein Problem, dass es nicht so ist, dass es nicht so ist, dass es nicht, dass es nicht so ist, dass es nicht so ist, dass es nicht so ist, dass es nicht so ist, aber auch so ein richter Bundesverfassungsamt für das Bundesverfassungsamt, der sowas wäre cool, so Prof. Henning Rabtge oder so. Wir können ja mal so ein Strafrechtswetten, das können wir beigestragen. Ja, wo waren wir jetzt beim Hochsitzfall? Genau, was ist im Hochsitzfall passiert? Es ging mal mal an die Klagen.
der ein Hochsitz umwürft, auf dem sich zu dieser Zeit das späterer Opfer sein Onkel befand. Dieser Zug sich nach dem Sturz aus 3,5 Meter Höhe lediglich eine Knöchelverletzung zu. Wobei, ich hab erst letzte Woche mir John Wick 4 angeguckt und das wundert mich schon, weil der ist irgendwie aus 8 oder 9 Metern in die tiefe gestürzt und dem ist nichts passiert. Und wir wissen alle, dass das was im Film passiert, auch so in BGH-Fällen passiert. Grundsätzlich aber Glück gehabt, weil 3,5 Meter das ist schon ordentlich. Da kann man sich auch was anderes brechen als den Knöchel. Also da kann man schon. Und wie entfeil, wer schon mal auf dem 3 Meter brennt war, der weiß, das ist schon ziemlich hoch. Ich hab immer sehr viel Angst gehabt. Was ist so dein Deckort? Ich glaube, dass ich wirklich mal vom Zehner gesprungen. Also es war immer ein Gestub-Zehner, wo Zehner ist ja oft dann nicht aufgewesen, sondern so sieben halb und so. Und dann war man immer so ja ärgerlich. Aber eigentlich hat man sich gefreut, ne? Aber ich bin mal vom Zehner gesprungen und ich fand's gut. Nee, das ist weg, ich hab echt Angst, also ich hab einfach röner Angst. Ja, aber gut, also hier sehen wir 3,5 Meter Knöchelverletzung. Er kommt dann in einer nahegelegendes Krankenhaus, wird dort Ligeatis behandelt. Ja. Und versäumt wird allerdings den Patienten nach der Entlassung mit bestimmten Blutverflüssigen den Mitteln zu versorgen. Und auch ebenhin sich der Nachsorge aufzuklären. Und was passiert dann später kommt der Verletzte wieder rum, diesmal aufgrund erhielt dich ja her zum Kreislauf beschwerden. Ins Krankenhaus und dort stürp dann noch am gleichen Tag. Und da sehen wir es schon, das ist genau das Problem, dass wir vorhin angesprochen haben, die der Zwischenkörperverletzungsterfolg, der hat ja dann mit dem Schlusserfolg, sag ich mal, also mit dem Todeserfolg ja nichts unmittelbar zu tun. Genau, also er ist nicht an der Knöchelverletzung gestorben, wir ist nicht potenziell lebensgefährlich. Genau. Und wenn wir jetzt eben auf so eine Lettalitätslehrer abstellen würden, dann müssten wir im So eine Erfolgskausalität verneinen. Der BGH hat es anders gelöst, er hat gesagt, der Wortlaut des 27, nur inso weit verlangt, dass der Todeserfolg durch die Körperverletzung verursacht werde und bezüglich der Tatfolge dazu kommen wir auch noch gleich zu sprechen, gelte ja 18. StGB. Also es reicht dann sozusagen für alle Sicherheit aus. Also und das war übrigens die einzige Entscheidung, ja. Wir haben dann noch die Hetzjaggkonstellation, wir haben hier die Rötzeltfallentscheidung. Also hier wurde dann immer wieder auch diese Handlungslehrte bestätigt, so dass man vielleicht auch wirklich klausurtaktisch noch mal, um das auf den Punkt zu bringen, gut fährt, wenn man sich der Handlungs-Theorie anstießt. Das heißt aber nicht, dass man um den Streiterum kommt. Wenn ihr schon im Referen der Riat seid, dann wird der Streit sowieso kleiner ausfallen und dann würde ich auch gerade so in der Abschlussverfügung der Statsangwaltschaft oder im Urteil nicht anfangen mit der Lethalitätstheorie zu gehen. Aber ich würde sagen, wir haben da jetzt ordentlich geredet, wie barist denn dann in der Klausur? Also wir müssen hier mal zum Aufbau kommen, wie bauen wir das auf? Da gibt es auch gerne mal so Fehler, wo dann einfach so Wett reingeschrieben wird und ja und hier haben wir jetzt 27 und da gibt es übrigens die Handlungs-Theorie. Und da sieht man es dann eben auch, ob es die Leute kapiert haben, oder ob er einfach was abgespult wird. Ja, genau. Von den Aufbau, vom Aufbau hier ist es natürlich erst mal zweckmäßig. Das sage ich aber immer auch bei vielen anderen Qualifikationen, Prüfungen nicht überflachten, also Auslagen, Auszursen, was geht. Ja, heißt, wenn ich beispielsweise eine Erfolgsqualifikation zu prüfen habe, dann ist es erst mal oder ergibt es auch Sinn, auch auch so ein bisschen um Verständnis und Verständnis wieder zu geben zu zeigen, dass die schwere Folge, wenn überhaupt nur fallesig verursacht worden ist, dass also kein Vorsatzdelikt im Bitssacht kommt. Das heißt vor allem zwei Zwölf jetzt in unserem Fall nicht verwirklicht worden ist am subjektiven Tatbestand scheitern. Und dann aber sagen, Achtung, wir haben aber hier so ein Grunde liegt, das nennt sich Körperverletzung und das ist ja vorsätzlich passiert. Genau. Und da würde ich jetzt auch wirklich erst einmal das dieses Delikt isoliert prüfen. Ja, das hat unterschiedliche Gründe zum einen kann man hier auch dann schön noch den 24 mit einbauen, das heißt, man kann das Grunddelikt prüfen, dann die normale Qualifikation des 24, also dann auf die Erfolgsqualifikation überzugehen und hier erst mal klassisch Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidigkeit und Schuld und bei der Tatbestandsmäßigkeit geht dann ebenso diese Prüfung, diese echte Prüfung der Erfolgsqualifikation im Los. Bei der Tatbestandsmäßigkeit des 27. Also dann im Tatbestand verweist nach oben Achtung, wir haben ja gerade schon mal geprüft, 23 und dann sagen wir in einem zweiten Schritt, ja und jetzt ist der Tod eingetreten. Also wir haben die schwere Folge und ja, dann kommt eigentlich was immer kommt, wenn wir einen Erfolg feststellen. Wir müssen nämlich gucken, ob der Erfolg causal und objektiv zu rechenbar ist und da klüpft dann genau bei der objektiven Zurechenbarkeit, nämlich wieder diese Frage an ja, "Randän". Genau, das ist eben dieser Streit rund um die Elitaditätsdero oder Handlungslerre. Hier kann man das dann aufgreifen. Man kann oder man sollte es auch aufgreifen, wenn wir eben diese Problemkonstellationen haben, zu denken ist hier auch vor allem an diese Situation der Eingefanfung selbstgefährdung. Also wenn wir ein potentielles Fluchtverhalten des Opfers denken, dass dann letztlich zu dessen Tötung führt, auch hier würde ja praktisch die ursprüngliche Handlung oder dieser Benn überhaupt zwischen Erfolg nicht unmittelbar ursächlich für den Tod. Genau diese Dinge sind es dann, die an dieser Stelle angesprochen werden müssen. Übrigens geht das dann eben auch für alle anderen erfolgsqualifizierten Delikte auch. Die Prüfen würde sich nur minimal praktisch verändern. Beim 26 würden wir statt dem Eintritt des Todes, das war ein tagesonstigen Spären folgen, prüfen bei 2/51 würde eben diese Problematik und Unletalitätsdero und Handlungsderde wegfallen, wie wir gesehen haben. Aber dann werden wir erstmal auch mit der objektiven Zudechnung durch. Aber dann dürfen wir eins nicht vergessen. Genau, denn trotzdem brauchen wir noch ein weiteres Element, ein subjektives Kritie her. Genau, nämlich die Fahrlässigkeit. Das sagt uns § 18. Denn die schwere Folge wird ja gerade nicht vorsätzlich dabei geführt. Das haben wir ja eingangs schon gesagt. Genau und Fahrlässigkeit bedeutet dann, was Fahrlässigkeit immer bedeutet. Also wir brauchen praktisch eine objektive Fahrlässigkeit, Komponente heißt vor allem objektive Sorgweizpflichtfalletungen, objektive Hersäberkeit, wobei es sehr viele Stimmen gibt, die im Sagen in der objektiven Sorgweizpflichtfallet zum Liebiedermuschen, die objektive Fahlässigkeit. Was ich nicht vorhersehen kann, kann ich nicht. Und so weiter. Also das ist dann, das ist dann nur noch die drei Fragen. Und wenn erstmal die Fahrlässigkeit festgestellt ist, dann sind wir letztlich mit der Tatbestandsmäßigkeit durch und prüfen dann so Dinge wie Rechtswidigkeit und Schuld. Wobei auch in der Schuld dann nochmal die subjektive Fahrlässigkeit. Genau, subjektive Fahrlässigkeitskommunit. Das mit der Fahrlässigkeit, das wissen wir aus § 18. Der uns sagt, knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwere Strafe. So trifft sie den Täter oder Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zu last fällt. Theoretisch vom Wortlerd, also auch im Fast Vorsatz, weil wenigstens Fahrlässigkeit, aber dann rutschen wir ja sowieso ins Vorsatz, die Tötungsdelikt in dem Fall und der 18 macht uns ja ohnehin Probleme. Das nervt mich. Also mich hat das schon immer genervt, also auch schon immer einer Zeit als Student. Ich hab den 18 vom Wortlaut her, ich nicht verstanden, ich finde den bis heute noch mindestens missglückt. Weil er einerseits sagt, knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat so zufzientäter nur und dann steht auch noch den Menim hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zu last fällt. Also es doppelt misslos. Ja und es klingt so, als gäbe es dann noch was weniger ist, als Fahrlässigkeit und dann würde es ihn aber nicht, genau das ist nicht. Das ist ja aber nicht. Außer es ist wirklich nicht so zufall, aber wir reine Erfolgstaffung. Und das kennen wir nicht. Wir brauchen immer ein subjektives Moment, praktisch eine Anknüpfung sozusagen für den Schuldvorwurf. Also wir können keine reine Erfolgstaffung. Das könnten wir machen. Wir haben so eine im weitesten Sinn haben wir das im Bereich, beispielsweise bei der Beteilung an einer Schlägerrei, wo wir das ja auch nur so nur eine wirklich nur objektive Bedingung des Strafbarkeit dar. Da kennen wir sowas. Da näher eben das so ein bisschen. Vielleicht ist das ein bisschen der Gedanke dahinter, aber grundsätzlich ist es ja auch so ein bisschen eine Perspektivfrage des Fahrgab 18. Und umgekehrt dieses Nus ist aber auch verfügt, weil man ja sagen könnte, eigentlich müsste es heißen schon. Ja. Wenn man dieses Nus, ich meine auch das, da geht ja auch erst mal, wenn es den Paragraphen 18 nicht gäbe, dann wäre das Mindeste, dass wir Vorsatzbezüglich des schweren Folgen haben müssten. Das heißt, dadurch, dass jetzt der 18 existiert oder dass irgendwie jetzt klarstellt, dass es dies Bezügliche und die Fahrlässigkeit ausreicht, passt eben wieder um diese Formulierung, wo er nicht ist. Genau, das meint ich eben mit Perspektivfrage. Wenn man jetzt die Perspektive zugrunde legt, ja ja, alles objektive wird auch zugerechnet, dann würde es Sinn ergeben zu sagen. Es trifft den Täter aber nur, wenn er gut wenigstens ist immer noch missglückt, Fahrlässig handelt. Aber dadurch, dass das nicht die Regel ist, ist der Paragraph 18 ein bisschen komisch formuliert. Genau, also wichtig ist es jetzt für uns vor allem ja einfach die Leute dafür zu sensibilisieren. Ja, in der Klausur. Wir sollten nicht das Fass aufmachen. Ja, nicht das Fassaufmang, sondern einfach nur zu sehen. Okay, der Gesetzes-Wortlaut kann einen auch vielleicht mal verwirren. Ja, wenn man sich wirklich darüber Gedanken macht, denjenigen, der den 18 einfach so ein bisschen mit gelernt hat und dann da runterhaut, den wird es nicht irritieren. Ja, gemeint.
dann ist es nur, wenn es einen in der Klausur zum ersten Mal irritiert ist. Genau. Und auch noch ein wichtiger Punkt im Bezug auf den Paragraphen 18 zum einen, wo das eben zulässig ist, denn in denjenigen Prüfungsordnung jedenfalls, da ergibt es schon durchaus Sinn, den Paragraphen 18 an all diejenigen, erfolgsqualifizierten Delikte zu motieren, so dass man gleich weiß, okay, bei Spielheit war bei den Brandstiftungste Licken haben wir zum einen erfolgsqualifizierte Delikte zum anderen normale Vorsatzqualifikation, 306 B Absatz 1, 306 C einerseits, 306 B Absatz 2, andererseits und zum anderen es reicht auch nicht immer bei allen erfolgsqualifizierten Delikten nur Fallesigkeit. Manchmal verlangen eben bestimmte Erfolgsqualifizierte Delikte eben auch die Leichtfertigkeit, das ist ein besonderes Maß der Falles. Genau, so Racklessness dieses grobfalles, wie konntest du nur? Ja, und das haben wir beispielsweise auch beim Raubmethodesfolge. Also auch das bitte nicht aus den Augen verlieren. Jetzt könnten wir noch viel zu den einzelnen Fallgestaltungen der Fallesqualifizationen erzählen, aber ich denke mal, die wichtigsten Dinge jedenfalls zum einfachen Erfolgsqualifizierten Delikt sind gesagt, vielleicht noch ein letzter Ex-Kurs, weil das ja auch eine sehr beliebte Konzentration in Klausuren ist, zum sogenannten Erfolgsqualifizierten Versuch. Hier ist es eigentlich oder zum Versuch der Erfolgsqualifization, man muss sich erstmal der Begriff, ja genau, also das nicht durcheinander bringen, Versuch der Erfolgsqualifization ist ja dann meistens, also das ist ja, das beinhaltet ja auf jeden Fall Vorsatz mit anderen Worten Tatentschluss, hinsichtlich der schweren Folge und deswegen rutscht uns das ja dann meistens in den, in den versuchenen Todschlag oder versuchten Mord vielleicht auch rein. Also das ist nicht so die relevante Klausurkonstellation, aber trotzdem bitte vorsicht mit den Begriffen. Also, es geht dann nicht um die Versuch der Erfolgsqualifization. Genau, also wenn wir vom Versuch im Kontext von Erfolgsqualifikationen sprechen, dann sollte man terminologisch zwischen der Versuchten Erfolgsqualifization unterscheiden, dass es eben die jenige Konzentration, in der das Grunde legt, entweder verwirklicht oder versucht ist, jedenfalls im Hinblick auf die Schwertefolge nur ein Versuch vorliegt, wenn da beim Hinblick auf die Schwertefolge und das war das, was du ja eben angesprochen hast, einen Versuch anzunehmen ist, dann liegt auch regelmäßig ein versuchter Todschlag vor, sodass diese Konzentration in den Klausuren regelmäßig keine Relevanz aufweist. Viel interessanter ist dagegen eben die Konzentration, in der die Schwertefolge eintritt, während die Handlung oder, also jetzt ganz viel zu sagen, das Grunde legt, den Versuchsstadium stecken bleibt und was ist deswegen so interessant, weil es in diesen Konzentrationen vor allem beim 27 dann eben auch auf diesen Streit, Handlungsläde oder Lethalitätsläde ankommen. Denn wenn wir uns eben hier, es hat mir vorhin ja schon angetisert, eine Lethalitätsläde anschließen, dann fällt der Anknippfungspunkt für das Unrecht im Handlungsteil oder was auch immer weg, wenn wir uns eine Handlicht der recht, wenn wir uns der Handlungsläde anschließen, eine Konzentration des Erfolgsqualifizierten Versuchs möglich bleibt. Ich hebe beispielsweise die Hand, um jemanden zu schlagen, er macht eine Ausweichbewegung, zwei stete Hände fällt in den Abgrund oder was auch immer. Und ja, im Aufbau sind es keine so großen Unterschiede. Ich würde auf jeden Fall vorher natürlich den Versuch des Grunde legt's prüfen und dann einfach später beim Erfolgsqualifizierten, die liegt kurz sagen, Achtung versucht es Grunde legt's strafbar und wir müssen dann uns fragen, woran knüpfen wir an. Die Frage stellt sich, also wir können nur zum Versuch kommen, wenn wir an die Handlung anknüpfen, Streit dort runterrattern und dann läuft die Huffnummer hoffentlich. Hallo, also großartig ändert sich da nichts, bis auf den Umstand, dass eben statt dem urstummlichen vollendeten Grunddelikt ein Versuch des Grunde legt's prüfen ist und wichtiger Punkt, den du so eben angesprochen hast, tatsächlich das Grunddelikt oder das, das der Versuch des Grunddelikt's mindestens strafbar sein muss. Das ist ja auch nicht bei allen Delikten der Falles. Denken wir an eine Aussetzung. Hier ist der Versuch der Aussetzung nicht strafbar, so dass auch eine Erfolgsqualifizierten der Versuch einer Aussetzung mit Todesfolge gar nicht denkbar ist. Beim Stocking auch genau zwei Achtung. Dann würde ich sagen, kommen wir heute zur Kremar und zwar, ich denke, dass es heute am besten ist, wenn wir in der Kremar einfach noch mal das Schema wiedergeben. Also kommen wir jetzt zum Schema-Krieber. Ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt einschlägig. So sollte zumindest gedanklich Paragraf 212 also ein vorsätzlicher Todschlag zunächst geprüft werden, wobei dies bei fernlichem Enttürtungsvorsatz weggelassen werden kann, um so dann auf das Grunddelikt und das Verwirklichung objektiv zu diktiv rechtswidrig und schuldhaft überzugehen. So dann erfolgt die Prüfung des eigentlichen erfolgsqualifizierten Delikts im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge also Paragraf 227 STGB. Im Tatbestand ist zunächst zu verweisen auf objektiv und subjektiv Tatbestandsmäßiges Grunddelikt in dem Fall die Körperverletzung, die zuvor geprüft wurde. So dann ist auf den Eintritt des Todes der Erfolgsqualifikation hinzuweisen. Zudem muss zwischen der Körperverletzung, also dem Grunddelikt und dem Tod, also der Erfolgsqualifikation, Kausalität festgestellt werden nach allgemeinen Kausalitätsregeln. Es folgt die objektive Zurechnung der schweren Folge, wobei hier zunächst die allgemeinen Zurechnungsregeln im Betracht gezogen werden müssen, umso dann auf den Schmeißschwerpunkt der Ausführung zu 27 überzugehen, nämlich auf den Tatbestandsspezifischen Gefahrverwirklichungs zu sammengangen. Im Tatbestandlichen tödlichen Erfolg muss sich also gerade, die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Tatbestandsspezifische Gefahr niderschlagen, wobei hier umstitten ist, ob hier bei Anhandlungen oder an den Erfolg des Grunddelikt anzuknüpfen ist. So dann ist die objektive Komponenten der Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge in die Prüfung einzubeziehen, damit schließen wir die Tatbestandsmäßigkeit ab, prüfen die Rechtswürdigkeit und anschließend im Rahmen der Schuld, die subjektiven Komponenten der Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge. So jetzt sind wir endlich durch und wir haben jetzt ganz vergessen übrigens zum Ende bei der ganzen Dogmatik und es war ein bisschen ansteckende Folge, das war eigentlich, hast du jetzt liefernwetten gesehen oder nicht? Ich habe es schon 100 Jahre her, dass ich liegen gesehen habe. Damals habe ich wahrscheinlich auch gesagt, "Level Weepen". Es war bei nichts Semmelal Jackson, nur dass dir der Fehler nicht passiert, das passiert nämlich vielen. Denny Glover. Also Glover oder Glover? Wie gesagt, es ist lang her. Wir schauen uns den jetzt an. Ja, das machen wir. Gut. Und an alle anderen, danke fürs Zuhören. Ja, an der anderen. Genau. Einmal wie jetzt nicht mit uns den Film gucken. Danke fürs Zuhören, Feedback, Anregungen, Wünsche und alles andere bitte gerne an. Lieser Briefe, Lieser Briefe, Hören den Briefe bitte an. Liesen den Leserschaften, aber diese Erhören.
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