Go back

#290 – Roman Haller – Fehlende Kunden-UID: vernachlässigbarer Formalfehler oder gefährliche Umsatzsteuerfalle?

29m 19s

#290 – Roman Haller – Fehlende Kunden-UID: vernachlässigbarer Formalfehler oder gefährliche Umsatzsteuerfalle?

Die Podcastfolge behandelt die Frage, ob das Fehlen der Kunden-UID-Nummer bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU einen formalen Fehler oder eine ernste Umsatzsteuerfalle darstellt. Seit 2020 ist die ausländische UID-Nummer eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Fehlt sie, verrechnet der Lieferant häufig Umsatzsteuer im Abgangsland (z.B. Österreich), was für den käufenden Unternehmer problematisch ist, da ihm der Vorsteuerabzug meist verweigert wird. In der Praxis versucht man oft, durch nachträgliche Rechnungsberichtigung des Lieferanten die Steuerneutralität wiederherzustellen, obwohl die rechtliche Zulässigkeit seit 2020 unklar ist. Eine alternative Lösung wäre der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger, der von Finanzbehörden jedoch abgelehnt wird. Zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit hat das Bundesfinanzgericht Graz dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zudem wird das Problem der fälschlichen Anwendung der Versandhandelsregelung auf Unternehmer ohne UID-Nummer angesprochen, die zu doppelter Steuerbelastung führen kann. Die Praxis erhofft sich eine baldige Klärung durch den EuGH.

Transcription

3839 Words, 27413 Characters

German
Herzlich Willkommen zu einer neuen Folge von "Ampunkt". Heute gehen wir der Frage nach, ob das Fehlen der Kunden-Uide-Nummer bei Grenzüberschreitenden Sachverhalten einen vernachlässigbaren Vormaalfehler oder eine gefährliche Umsatzsteuerfalle darstellt. Zu dieser Dematik wurde vor Kurzem vom BFG-Kratz ein Vorlage ersuchen an den Eurghagestellt. Mein heutiger Gast ist der Umsatzsteuer-Experte Dr. Roman Haller. Er ist Steuerberater bei BDO in Linz und Wien und zudem als Fachautor und Fachvortragender Tätig. Wir starten nach einer kurzen Werbepause. Entdecken Sie die neue Linde-Media-App. Lesen Sie die neuesten Zeitschriften und aktuelle News direkt auf Ihrem Handy und genießen Sie inspirierende Podcasts. Manchmal noch immer sie möchten. Perfekt für unterwegs und immer aktuell. Laden Sie die App jetzt im App Store oder Google Play Store herunter und erleben Sie, was Sie bisher verpasst haben. Viel Spaß mit der neuen Linie-Media-App. Herr Dr. Haller, herzlich willkommen zum heutigen Podcast. Das Thema ist ja fehlende Kunden-UED, das klingt jetzt mal sehr technisch. Worum geht es heute eigentlich? Ja, das stimmt. Der Hintergrund ist, der, dass das Umsatzsteuerrechte U weitestgehend den Bestimmungslandprinzip folgt. Das heißt, die Besteuerung, die soll dort der Folgen, wo im Fall von physischen Waren die Ware intransportiert wird. Beziehungsweise bei Dienstleistungen dort, wo der Grunde ansässig ist, das gilt, sowohl im Unternehmerischen Bereich als auch gegenüber nicht unternehmern. Die konkrete Besteuerungstechnik begrenzt überschreiten Geschäftsfällen, dies aber dann sehr stark davon abhängig, ob der Grunde des Unternehmers selbst ein Unternehmer ist oder ein nichtunternehmern. Gegenüber nicht unternehmern, wir sprechen da auch dann vom sogenannten BITUSI-Bereich, muss nämlich immer der Verkäufer die Umsatzsteuer abführen. Ein zu überschreiten ist es dann auch oft ausländische Umsatzsteuer. Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern da ist dagegen das System so organisiert, dass der Verkäufer in der Regel ohne Umsatzsteuer verrechnen kann und die Besteuerung dann erst auf Ebene des Kunden stattfindet, also das Unternehmerischen Kunden. Bei Warenerwerben muss der in der Abdeuung ein EGW abbesteuern. Bei Dienstleistungen findet die Besteuerung auch auf Ebene des Leistungsempfängers statt im Rahmen des sogenannten Reverschartsystems, also auch da geht die Steuerschuld auf den Kräufer über. Und diese grundlegende Unterscheidung jetzt, ob man es mit Unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Kunden zu tun hat, macht es daher also für den leistenden Unternehmer essentiell zu wissen, ob jetzt ein Grundeunternehmer oder nicht unternehmer ist. Und um das herauszufinden, gibt es ihr U-Wert, die sogenannte UID-Nummer, die jedem Unternehmer in der EU von seinem Finanzamt dahilt wird und die man auch online, zum Beispiel in Österreich über Finanzanlernen, auf Gültigkeit überprüfen kann. Und mit so einer gültigen Kunden-UID-Nummer kann der leistende Unternehmer daher dann leicht feststellen, dass sein Grundeunternehmer ist und entsprechend die Besteuerungsregeln für unternehmerische Kunden anwenden. Diese Kunden-UID-Nummer hat dann auch noch eine weitere Funktion. Sie dient nämlich auf das Basis für die Meldung der Egelieferungen oder dieser Reverschartsystemsleistungen in der zusammenfassenden Meldung des Leistenden. Also diese Grenzüberschreitenden Leistungen müssen vom Leistendenunternehmer gemeldet werden. Diese Daten gehen elektronisch an das Finanzamt des Bestimmungslandes, dort wo der Kunde ansässig ist, also die Ware hingeht und so kann dann das Finanzamt im Bestimmungsland überprüfen, ob der Kunde tatsächlich die Besteuerung auch vornimmt, so wie das vorgesehen ist. Das klingt ja eigentlich nach einem funktionierenden und durchdachten System. Wobei hakt das dann in der Praxis? Genau, also an sich funktioniert dieses System in den meisten Fällen auch ganz gut und laglos. Die praktischen Probleme, die wir sehen und auch die für zieleren Rechtsfragen, die beginnen aber immer dann, wenn ein Kundeunternehmer ist, dem Lieferanten aber keine UID-Nummer bekannt gibt und das kommt auch immer wieder vor in der Praxis. Warum sollte ein Käufer das denn tun? Denn wenn ich es richtig verstehe, dann bringt die Verwendung der UID-Nummer dem Käufer ja eigentlich nur Vorteile, weil er kann dann Steuervereinkaufen oder? Ganz richtig. Der Käufer sollte eigentlich immer bestrebt sein, dem Lieferanten seine UID-Nummer bekannt zu geben. Dann kann die Besteuerung Grenzüberschreitend richtig und auch Steuervereier folgen und auch der Leistendenunternehmer kann die richtige Meldung abgeben. Die Gründe für diese vielenen Kunden UID-Nummern, die wir sehen in der Praxis, die sind vielfältig, das kann einfach schlampereis sein. Es können Arbeitsfehler sein auf Ebene des Kunden oder vielfach auch Unwissenheit nicht jeder ist ja ein ausgewiesener Umsetzsteuer-Experte. Ein typisches Praxis-Beispel ist zum Beispiel, dass ein Mitarbeiter im Online-Shop eines ausländischen Unternehmers-Ware für seinen Arbeitgeber bestellt, aber dort der Registrierung einfach keine UID-Nummer bekannt gibt, weil im z.B. dieser Begriff überhaupt nichts sagt oder davon noch nie gehört hat. Manchmal gibt es aber auch Fälle, wo auch noch überhaupt keine Kunden UID-Nummer vorhanden ist oder sie vielleicht noch nicht rechtseitig vorhanden ist im Zeitpunkt, wo man die Bestellung aufgibt. Was ist da im Beispiel, wenn wir bei den Lieferungen bleiben, da ist es ja so, wenn die Ware Grenzüberschreiten aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land geliefert wird, dann muss der unternehmerische Kunde mit der UID-Nummer aus dem Bestimmungsland aufdrehten. Gibt es zum Beispiel Konstellationen oder der Unternehmer, gar nicht in diesem Bestimmungsland ansässig ist, das heißt, der hat noch keine UID-Nummer von dort oder hat vielleicht überhaupt keine EU-UID-Nummer noch, weil er z.B. ein Unternehmer aus einem Ritstad ist. Genauso kommt das auch zwischen österreichischen Unternehmen vor, also wenn man sich vorstellt, ein Österreicher verkauft war, einen anderen Österreicher, die Ware wird aber physisch von Österreich in die EU-Ausland geliefert. Richtigerweise ist es unsertsteuerlich eine innergemeinschaftliche Lieferung, dieser österreichische Käufer, der hat aber oft zu einer österreichischer, aber noch keine ausländische UID-Nummer, die er da bekanntgeben könnte. Und was passiert in diesen Fällen dann in der Praxis? Und was sind die rechtlichen Folgen dann? Ja, in der Praxis kommt in diesen Fällen dann meistens zur Verrechnung von Umsatzsteuern des Abgangslandes, also wenn wir bei den Warenlieferungen wieder bleiben, als Beispiel dann zur Verrechnung von österreichischer USt, wenn dieser Warentransport in Österreich beginnt. Das ist im ersten Schritt dann mal ein Problem für den Käufer, denn die Rechtsprechung, die qualifiziert diese Umsatzsteuer dann, zumindest wenn wir von der Rechtslage bis 2019 sprechen, als Steuerschuldkraftrechnungslegung, das heißt, der Leistungunternehmer schuldet diese USt zwar, muss sie abführen, aber der Leistungsempfänger der Käufer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und auch die Finanzverwaltung in Österreich sieht das so und verweigert diesen dann meist ausländischen Unternehmern und Leistungsempfängern den Vorsteuerabzug im Vorsteuerabstattungsverfahren. Was dann in weiterer Folge basiert oder einsetzt, ist meistens das, das früher oder später dieser Leistungsempfänger, wenn er die Umsatzsteuer eben nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen hat oder im der Vorsteuerabzug, wenn er im Rahmen einer Betriebsfulfung vielleicht versagt worden ist, dass sich dieser Leistungsempfänger also dann an der Leistungunternehmer wendet und versucht, den zu bewegen, nachträglich die Rechnung zu korrigieren und eine steuerbefreite Igelieferung zu factorieren, wenn diese Korrektur nämlich passiert, dann bekommt der Lieferant die Umsatzsteuer von seinem Finanzamt zurück und kann sie in der Folge dann auch an den Käufer befundieren. Und da war es jetzt so in der alten Rechtslage, also da sprich ich mal von Zeitraum bis Ende 2019, da war, meines Erachtens auch ziemlich eindeutig, dass diese Korrektur durch den Leistungunternehmer möglich ist, warum, weil Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Igelieferung war nur, dass der Grunde materiell rechtlich unternehmen ist, also diese Kunden-Uide-Nummer, die hatte zwar eine Hilfsfunktion, um zu erkennen, dass er Unternehmer ist, aber materiell rechtlich ist es nur auf die Unternehmer, Eigenschaft des Kunden angekommen, wenn die gegeben war, und das ist meistens spätestens dann im Rahmen des Versuchens die Rechnung zu berichtigen, aufgekommen und unsöffelhaft festgestanden, dann hat der Leistendeunternehmer die Rechnung berichtigen können, hat ihm dieser Korrektur-Prozess eingesetzt, Rückforderungen durch den Leistenunternehmer vom Finanzamt in weiterer Folge dann Auszahlung, Refrontierung, wieder an den Leistungsempfänger und die Umsatzsteuers in der Unternehmerkette auf diese Art und Weise neutral geblieben. Die Korrektur war also grundsätzlich möglich und die Neutralität der Ost in der Unternehmerkette gesichert, zumindest wenn der Lieferant noch zur Korrektur der Rechnung bereit und noch in der Lage dazu war. Sie haben jetzt aber ausdrücklich von der Rechtslage bis 2019 gesprochen, was ist denn seit dem Anlass? Ja, das ist ein Thema, das uns hinter Praxis und auch viele Unternehmer sehr stark beschäftigt, warum mit dem ersten ersten 2020 das sind die sogenannten Quick-Fixes EU-Wide-Inkraft gedrehten. Das hat neben einigen anderen Änderungen im EU-Mialbetsteuerrecht auch eine Verschärfung bei den IG-Lieferungen gebracht, die sich so auch in Artikel 7 des österreichischen USDG findet. Konkret ist seit Anfang 2020 jetzt vorgesehen, dass die Kunden-Uide-Nummer und zwar die ausländische Kunden-Uide-Nummer eine dezidierte Voraussetzung für die Steuerbefreiung der IG-Lieferung ist. Die Richtlinie sagt sogar ausdrücklich in den Erwägungsgründen, dass das jetzt eben eine materiell-rechtliche Voraussetzung sein soll und dass somit nur noch dann Steuerbefreitfaktoriert werden kann, wenn der Kunde-Unternehmer ist und zusätzlich eine gültige ausländische Uide-Nummer bekannt gibt. Ja, was jetzt diese Konsequenz dieser Verschärfung ist, das beschäftigt und seitdem, wie gesagt, ziemlich intensiv, sichergestellt ist auf jeden Fall einmal nur, wenn es diese ausländische Kunden-Uide-Nummer nicht gibt, dann muss der Lieferant einmal umso zu Steuerpflichtig veraktorieren. Was, aber dann in weitere Folge passiert, wenn dieser Fehler berichtigt werden soll, das ist jetzt seit 2020 nicht mehr so klar. Einerseits könnte man natürlich, dass so wie in der Vergangenheit sehen, dass der Leistende-Unternehmer trotzdem die Rechnung berichtigen kann und nachträglich eine Steuerbefreite in der gemeinschaftliche Lieferung verrechnen kann, wenn der Kunde nachträglich eine Uide-Nummer bekannt gibt. Das ist zumindest die Lösung, die sich so in den österreichischen Umsatz-Stuyer-Richtlinien finden und die auch der Mehrwert-Steuer-Ausschuss so vertritt. Die zitiert im Gesetz, ist aber so eine Berichtigungsmöglichkeit eigentlich nicht vorgesehen und wenn man diesen Charakter der Uide-Nummer jetzt aus materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ernst nimmt, dann könnte man schon Zweifel bekommen, ob den so eine Berichtigung so wie früher weiterhin rechtlich so einfach möglich ist. Wenn man die Berichtigung zulässt, dann führt das aber zu weiteren Fragen, insbesondere ob diese Berichtigung zurückwirkt, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Egelieferung oder ob die Berichtigung erst ex nun kwirkt, also erst in dem Zeitpunkt oder die Rechnungskorrektur erfolgt durch den Leistenden. Das wäre dann ein System, wie wir es auch bei der Beseitigung der Steuer-Schuldkraft-Rechnungslegung kennen. Das ist einmal die Seite des Leistenden Unternehmers gewesen. Genauso gut, spiegelbildig kann man sich natürlich auf evtl. des Leistungsempfängers fragen, wenn der jetzt zu einer nicht steuerfreite Egelieferung hat als ein Eingangsrechnung mit österreichischer Umsatzsteuer, stellt sich für den die Frage, ob nicht ein Vorsteuer abzug oder im Fall des ausländischen Empfängers eine Vorsteuer-Stattung möglich ist. Denn auch da nimmt man das ernst, dass diese Kunden nur den normal materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist, dann wäre eigentlich die konsequent, dass der Leistende Unternehmer diese Ust nicht mehr wie früher auf Rechnungslegung schuldet, sondern dass es eine gesetzlich geschuldete Ust ist und die Berichtigung der grundsätzlich beim Unternehmer zum Vorsteuer-Abzug. Es gibt also jetzt eigentlich zwei denkbare Lösungsmöglichkeiten, wie man diese umso steuerbelastung im Abgangsland wieder besagt, entweder die Rechnungsberichtierung durch den Leistenden oder den Vorsteuer-Abzug durch den Leistungsempfänger bloß, wir wissen derzeit nicht, welche die richtige ist. Das klingt unerfreulich. Wie behilft sich die Praxis in dieser Situation und ist mittelfristig da Besserung in Sicht? Ja, so nach meiner Wahrnehmung erfolgen die Korrekturen derzeit in der Form, dass so wie eigentlich auch früher in der alten Rechtslage durch die Lieferanten dann nachträglich die Rechnung berichtigen und eine steuerbefreite Egelieferung nachträglich an den Kunden fakturieren, wenn der dann eine ausländische UD-Nummer quasi nachtbringt. Man hat das Leistendeunternehmer zumindest mal die Umsatzsteuer-Richtlinien auf die man sich für diese vorginsweise stützen kann, die das ausdrücklich erlauben, wenn kein Betrugsfall vorlegt. Das Problem für den Leistendenunternehmer ist allerdings, man kann die Kunden-UD immer nur, was sie im aktuellen Moment auf Gültigkeit prüfen. Das heißt, es ist für den Leistenden leider nicht feststellbar, ob im Zeitpunkt der Lieferung jetzt wirklich diese Kunden-UD-Nummer schon bestanden hat und gültig war. Dazu kommt halt auch noch die allgemeine Rechtsfrage in der neuen Rechtslage, ob solche Korrekturen überhaupt im Grunde nach zulässig sind. Trotzdem, das ist derzeit aus meiner Sicht die Praxis, ein Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger wird zwar auch immer wieder mal versucht. Da ist aber zumindest im Vorsteuer-Stattungsverfahren die Praxis der österreichischen Finanzverwaltung, dass solche Vorsteuer-Stattungsanträge rigoros abgewiesen werden. Mittelfristig, denke ich, kann diese Frage nur von der Rechtsprechung geklärt und beantwortet werden, wie man bei dieser Korrektur vorgehen muss und da ist jetzt gerade erst vor kurzem ein erster wichtiger Schritt erfolgt. Das Bundesfinanzgericht in Graz hat nämlich mit Beschluss vom 18. September 2025 dem europäischen Gerichtshof genau die Fragen über die wir jetzt gesprochen haben vorgelegt, nämlich ob es eine Egelieferung mit vielen der Kunden-UD-Nummer, wo der Lieferant zunächst einmal österreichische Aus daher verrechnet hat. Also ob in diesem Fall die Kunden-UD-Nummer wirklich eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ob eine nachträgliche Rechnungsberichtigung durch den Leistungunternehmer möglich und zulässig ist oder ob vielleicht im Gegenzug der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung berechtigt ist. Wie bewerten Sie dieses Vorabentscheidungsersuchung, ist aus Ihrer Sicht damit eine Lösung in Sicht? Ich hoffe es zumindest, wissen kann man das leider nie. Das BFG hat sich aber zumindest aus meiner Sicht sehr bemüht diesen ganzen Themenkomplex umfassend zu beleuchten und hat wirklich gleich alle relevanten Fragen zu diesen nicht-steuerbefreiten Egelieferungen gestellt. Also man hat sich nicht nur auf die Frage des Vorsteuerabzugs und diesen konkreten BFG-Verfahren angeht, gestützt, sondern eben auch ein bisschen weiter, gleich eben formuliert, auf eigentlich der Leistende. Erkrankieren ist die UID-Nummer wirklich eine materiell-rechtliche Voraussetzung auch mögliche Wechselwirkungen wieder in diese Berichtigungsmöglichkeit und ein allfälliger Vorsteuerabzug zu sammenspielen oder eben nicht, was das sozusagen vorrang hat. Also wir werden sehen, was der Euge-H-Beziehungsweise in der nunjährigen Verfahrensordnung ist wahrscheinlich das europäische Gericht, dass jenige das entscheiden wird, dann mit diesen Fragen umgeht. In der Vergangenheit war es leider bei vielen Euge-H-Verfahren im Mehrwertsteuer recht oft so, dass die Erwartungen hoch waren, die erhoffte Klarheit mit dem Urteil aber dann nicht unbedingt eingetreten ist oder es zumindest mehrere Euge-H-Verabentscheidungserfursuchen gebraucht hat, bis dann ein Thema dann wirklich einmal abschließend geklärt war. Aus Unternehmer sich roff ich natürlich, dass das möglichst rasch erklärt wird und dann die bisherige Rechtsunsicherheit, die es meines Erachtens gibt, beseitigt ist, weil für die Praxis ist das schon eine sehr sehr wichtige Frage-Stellung. Grundsätzlich, vor allem vom Ergebnis, glaube ich, sind beide Möglichkeiten denkbar, also die Neutralität in der Unternehmerkette kann man durch eine Rechnungsberichtigung, durch den Leistenden einer nachträgliche Herstellen oder auch durch einen Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger, los wir müssten jetzt einmal wissen, was denn der richtige Weg ist. Da hoffen wir auf Klarheit durch das Euge-H-Verfahren. Allerdings, wie so oft nicht alle Fragen werden in diesem Verfahren geklärt werden, er können und da gibt es auch noch eine ganz entscheidende Frage-Stellung, die in diesem Verfahren aus meiner Sicht leider noch nicht behandelt werden wird. Und die wäre? Ja, wir haben ja bisher eigentlich darüber gesprochen und so wird auch die Diskussion in meiner Wahrnehmung bisher primär geführt. Nämlich, dass bei diesem nicht steubefreiten Egelieferungen immer die Frage im Raum steht, dass der Lieferant unsertsteuertes abgangslandes verrechnet, wenn er keine Kunden-UD-Nummer aus dem Ausland hat. Und dann stellt sich halt die Frage, na, kann der diese umsertsteuernachträglich wieder berichtigen oder hat der Grunde eine Möglichkeit auf Vorsteuer-Stattung? In der Praxis ist das sicher, weil längst ein anderes Problem und zwar immer in den Fallkonstellationen oder Lieferant die Ware transportiert, also selbst transportiert oder in der Praxis halt eher einen Transportinslester beauftragt. Und der Grunde, der gibt keine UD-Nummer bekannt, dann wird sehr häufig die Versandhandelsregelung angewendet von den leistenden Unternehmern. Das heißt, der Verkäufer stellt den Kunden umsertsteuertes Bestimmungslandes in Rechnung. Diese Versandhandelsregelung, dies eigentlich nur gegenüber nicht unternehmern vorgesehen, also man klingt das Ganze auch als Konsument aus dem Bereich des Online-Handels. Also wenn man als österreichischer nicht Unternehmer bei einem auslandischen Online-Shop-Ware bestellt, dann muss den aller Regel österreichische Umsertsteuer verrechnen. Und diese Versandhandelsregelung, dies eigentlich nur gegenüber nicht unternehmerischen Leistungsempfängern, vorgesehen nicht aber gegenüber Unternehmern. Andererseits, wenn der Grunde keine UD-Nummer bekannt gibt, was bleibt im auslandischen Versandhandler letztlich anderes übrig, als den Kunden wie eine Nichtunternehmer zu behandeln und ihm somit umsertsteuer des Bestimmungslandes zu verrechnen. Wenn man jetzt wieder auf die Seite des Leistungsempfängers, also das Kunden schwenkt, der so eine Rechnung, diesmal nicht mit umsertsteuertes Abgangslandes, sondern mit umsertsteuertes Bestimmungslandes. Er bekommt, dann hat dieser Unternehmerische Kunde jetzt sicher, mal das Problem, dass er sich deine Steuerschuldkraftrechnungslegung einkauft, die ihn nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Frage, die ich mir stelle, ist aber, was bedeutet das Ganze dann eigentlich für den Versandhandler, denn wenn der Kunde materiellrechtlich eigentlich unternehmer ist, dann stellt sie schon der Frage, ob der Versandhandler nicht allenfalls im Abgangsland noch einmal als umsertsteuer Schuldner herangezogen werden kann. Denn dann gibt es ja eigentlich richtigerweise eine nicht steuerbefreite Igelieferung mit Leistungsortemabgangsland, weil der Kunde materiellrechtlich unternehmer ist. Und diese Diskussion, die steht meineserachtens erst ganz am Anfang, obwohl auch das höchstpraxisrelevante Fragestellungen sind. Ich selbst finde es jedenfalls gerade unter Vertrauensschutzerspekt ein höchstproblematisch, wenn man den Versandhandler jetzt ein zweites Mal nämlich im Abgangsland als Steuerschuldner einer nicht steuerbefreiten Igelieferung ranzieht. Wenn es ja gar keine Hinweis gegeben hat, dass der Kunde vielleicht richtigerweise keine Privatperson, sondern doch ein Unternehmer ist. Manchmal ist es aber vielleicht auch gar nicht so klar, ob der Kunde unternehmer oder nicht unternehmer ist, oder gibt es vielleicht schon Hinweise auf eine mögliche Unternehmer-Eigenschaft des Käuvers, auch wenn der keine UD-Nummer bekannt gibt. Es gibt zum Beispiel Produkte, die typischerweise nur im B2B-Bereich gekauft werden, aber die sich nicht am Privatpersonen richten, oder wenn sie eine juristische Person als Käufer haben, dann ist das zwar nicht zwingend, dass eine juristische Person auch unternehmer im Sinne des USDG ist, aber das ist ja trotzdem in der Praxis, dann meist der Fall. Aber auch in diesen Konstellationen ist jetzt eigentlich nicht wirklich geklärt, was denn der Versandhandler tun soll. Also er hat keine Kunden-UD-Nummer aus dem Ausland, gleichzeitig der euch vielleicht durch den Verdacht, dass das ein Unternehmer sein könnte. Was soll er machen, soll er umsetzeutig das Abgangslandes in Rechnung stellen, weil er von einer nicht steubefreiten Egelieferung ausgeht und der Kunde ja durch unternehmer sein könnte, der plus keine UD-Nummer bekannt gegeben hat. Oder aber soll dieser Versandhandler umsetzeutig bestimmungslandes verrechnen, weil der Kunde könnte ja genauso gut nicht unternehmer sein, was ja auch nahe liegen, wenn er eben gerade keine UD-Nummer bekannt gibt. Oder soll der Versandhandler gleich einmal vorsorglich in beiden Ländern umsetzeutig zahlen und abführen? Das, glaube ich, liegt auf der Hand, dass das keine praktikable Lösung sein kann. Und gleichzeitig ist das auch eigentlich ein Hauptkritikpunkt an der derzeit den Rechtslage. Also der leistende Unternehmer kann in der Umsatzsteuer sehr oft seine Umsatz wird dann richtig besteuern, dass wenn er vom Leistungsempfänger die richtigen Informationen bekommt und er ist zu einem gewissen Grad immer von diesen Informationen abhängig und muss sich darauf verlassen können, wenn er diese Informationen berücksichtigt und das zu einem steuerlichen Ergebnis führt, dass dieses Ergebnis dann auch nicht nachträglich, wenn aufkommt, dass die Angaben des Kunden falsch waren, völlig ins Gegenteil verkehrt wird und auf einmal in einem anderen Land noch ein zweites Mal zur Umsatzsteuer reingezogen wird. Das führt uns dann wieder zurück zur Frage des Vertraunschutzes, die dem Umsatzsteuer recht ja auch nicht völlig fremde ist. Zum Beispiel gibt es auch bei uns für die Igelieferungen einen Vertraunschutz dezidiert, im Artikel 7 Absatz 4 des österreichischen OSDG ist, wenn eine Lieferung auf gründen falschen Angaben des Kunden als steuerbefreite Igelieferung behandelt wird. Und ich glaube, so einen Vertraunschutz den bräuchten wir auch bei den falschen Beurteilten Leistungsorten, weil sich ein Kunde zu unrecht nicht als Unternehmer deklariert hat. Ja, früher oder später, denke ich, werden wir auch diese Fälle in der Rechtsprechung dann einmal sehen und hoffentlich auch da für die Praxis taugliche Antworten erhalten. Wenn man also auch die Fassanthandelsregelung mit bedenkt wird, das Thema tatsächlich noch umfassender als es zunächst in Anstände hatte. Wir haben bisher ausschließlich Überlieferungen gesprochen. Die Kunden UED spielt aber auch Bedienstleistungen bzw. sonstigen Leistungen in der Diktion des OSDG eine Rolle, oder? Ja, ganz genau, letztlich ist es auch bei den Dienstleistungen sehr ähnlich im BitoP-Bereich, also gegenüber Unternehmerischen Kunden, da darf in der EU-Grenze überschreiten, in der Regel steuerbefreit akturiert werden. Und die Steuerschuld geht dann im Bestimmungsland dort, wo der Kunde ansässig ist, auf den Kunden. Über wir sprechen davon, so genannten Reverse-Charge-System. Im BitoC-Bereich, da muss dagegen immer der leisende Unternehmer umsetzeuer in Rechnung stellen. Es kommt dann nur auf die konkrete Arterdienstleistung an, ob das Umsatzsteuer des Anzessigkeitsstaates des Unternehmers ist, oder umsetsteuer des Bestimmungslandes, wie das z.B. elektronischer brachte Dienstleistungen vorgesehen ist. Die UED-Nummer des Kunden, und darauf hat die Frage abgezielt, die dient auch bei den Dienstleistungen eben wiederum dieser Unterscheidung ob der Kunde jetzt Unternehmer oder nicht Unternehmer ist, in über den unternehmerischen Kunden, kann dann, wie gesagt, ohne umsetsteuer verrechnet werden. Und wenn sich jetzt ein Kunde fälschlicherweise nicht als Unternehmer deklariert, dann hat das ähnlich wie bei den Lieferungen zur Folge, dass der leisende Unternehmer umsetzeuer verrechnet, weil er ihn als Nichtunternehmer anzieht und aus Sicht des Kunden hat er sich dann wieder eine Nicht zum Vorstöherabzug berechtigende Steuerschuld auf Rechnungslegung eingekauft. Das heißt, der Kunde hat mit seiner falschen Abwicklung definitiv und ähnlich wie bei den Lieferungen weiterhin ein Problem, aber für den leisenden Unternehmer ist das ganze doch deutlich entspannter als bei den Warenlieferungen. Warum das? Ja, aus zwei Gründen zum einen ist die Kunden-Uid-Nummer-Bedienstleistungen weiterhin nur eine Formelle und keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das heißt, wenn der Kunde unzweifelhaft unternehmer ist, dann kann der leisende Unternehmer seine Rechnung auf jeden Fall nachträglich korrigieren und im nachträglich eine Rechnung ohne umsetsteuer ausweis ausstellen. Und zum zweiten, bei den Dienstleistungen, das ist ein bisschen von der technischen Logik, der der Mierbetsteuer ja bedingt, da gibt es anders als bei den Lieferungen nur immer einen möglichen Leistungsort. Das heißt, wenn man jetzt den Kunden mal zunächst als Nichtunternehmer behandelt hat und ausgerechnet hat und später kommt auf, dass dieser Kunde eigentlich unternehmer ist, dann verlagert sich zwar der Leistungsort in das Land des Kunden und es ist dort steuerpflichtig. Es setzt dann aber in der EU auch zwingend dieses Reverscharge-System ein und die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Das heißt, es kann sonst zwar nochmal zur Besteuerung auf evtl. des Leistungsempfängers kommen, aber der leisende Unternehmer, der riskiert nicht, dass ein zweites Mal in einem anderen Mitglied statt besteuert wird und somit sehe ich da in der Praxis anders als bei den Lieferungen keine so großen umsatzsteuerlichen Risiken für den Leistung. Und also immerhin bei den Dienstleistungen gibt es noch eine positive Nachricht zum Schluss. Vielen herzlichen Dank für die Einblicke und danke, dass Sie heute mein Gast waren. Vielen Dank und danke für das Gespräch und der Einladung. Das war's für heute. Danke Ihnen fürs Zuhören, um keine Folge von Ampunkt zu verpassen, abonnieren Sie uns auf Apple Podcasts, Spotify oder bei einem Podcast Service Ihres Vertrauens. Bitte bewerten Sie uns auf diesem Wege auch gleich am besten mit 5 Sternen. Bis zum nächsten Mal bei Ampunkt, dem Podcast des Lindeverlags.

Podcast Summary

Key Points:

  1. Die fehlende Kunden-UID-Nummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen stellt seit 2020 ein größeres Problem dar, da sie nun eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
  2. In der Praxis führt das Fehlen der UID-Nummer oft zur Verrechnung von Umsatzsteuer im Abgangsland, was für den Käufer problematisch ist, da der Vorsteuerabzug regelmäßig verweigert wird.
  3. Es bestehen zwei unklare Korrekturwege
  4. Das Bundesfinanzgericht Graz hat dem EuGH Fragen zur Klärung vorgelegt, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
  5. Ein weiteres praktisches Problem ist die fälschliche Anwendung der Versandhandelsregelung gegenüber Unternehmern ohne UID-Nummer, was zu doppelter Steuerbelastung führen kann.

Summary:

Die Podcastfolge behandelt die Frage, ob das Fehlen der Kunden-UID-Nummer bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU einen formalen Fehler oder eine ernste Umsatzsteuerfalle darstellt. Seit 2020 ist die ausländische UID-Nummer eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. B.

Österreich), was für den käufenden Unternehmer problematisch ist, da ihm der Vorsteuerabzug meist verweigert wird. In der Praxis versucht man oft, durch nachträgliche Rechnungsberichtigung des Lieferanten die Steuerneutralität wiederherzustellen, obwohl die rechtliche Zulässigkeit seit 2020 unklar ist. Eine alternative Lösung wäre der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger, der von Finanzbehörden jedoch abgelehnt wird.

Zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit hat das Bundesfinanzgericht Graz dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zudem wird das Problem der fälschlichen Anwendung der Versandhandelsregelung auf Unternehmer ohne UID-Nummer angesprochen, die zu doppelter Steuerbelastung führen kann. Die Praxis erhofft sich eine baldige Klärung durch den EuGH.

FAQs

Die Kunden-UID-Nummer ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die jedem Unternehmer in der EU zugeteilt wird. Sie dient dazu, die Unternehmereigenschaft des Kunden festzustellen und ist die Grundlage für die Meldung grenzüberschreitender Leistungen in der zusammenfassenden Meldung.

Ohne gültige Kunden-UID-Nummer kann der leistende Unternehmer nicht sicher feststellen, ob der Kunde ein Unternehmer ist. Dies kann dazu führen, dass fälschlicherweise Umsatzsteuer im Abgangsland verrechnet wird, was den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährdet und zu Steuerbelastungen führt.

Seit 2020 ist die gültige ausländische Kunden-UID-Nummer eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Ohne diese Nummer muss der Lieferant die Lieferung steuerpflichtig verrechnen, was die Korrekturmöglichkeiten und die Steuerneutralität erschwert.

In der Praxis wird oft versucht, die Rechnung nachträglich zu berichtigen, sobald der Kunde eine gültige UID-Nummer nachreicht. Allerdings ist seit 2020 rechtlich unklar, ob diese Korrektur zulässig ist oder ob stattdessen der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht Graz hat dem EuGH Fragen zur Bedeutung der UID-Nummer als materielle Voraussetzung und zu Korrekturmöglichkeiten vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH wird erwartet, um die derzeitige Rechtsunsicherheit zu klären und festzulegen, wie Steuerneutralität in der Unternehmerkette wiederhergestellt werden kann.

Die Versandhandelsregelung sieht vor, dass bei Lieferungen an Nicht-Unternehmer im EU-Ausland die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnet wird. Sie wird fälschlicherweise oft auch bei Unternehmern ohne UID-Nummer angewendet, was zu Steuerschulden im Abgangsland und Problemen beim Vorsteuerabzug führen kann.

Chat with AI

Loading...

Pro features

Go deeper with this episode

Unlock creator-grade tools that turn any transcript into show notes and subtitle files.