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#27 Völkergewohnheitsrecht: Viel Meinung, wenig Übung

from Völkerrechtspodcast

32m 54s

#27 Völkergewohnheitsrecht: Viel Meinung, wenig Übung

Gewohnheitsrecht im Völkerrecht ist keine schriftlich festgelegte Norm, sondern eine aus der Praxis und dem Opinio Juris resultierende Rechtsquelle, die im internationalen Recht eine zentrale Rolle spielt. Die Annahme von Gewohnheitsrecht erfordert entweder nachhaltige Staatenpraxis oder ein breites Vertrauen in die rechtliche Anerkennung (Opinio Juris), wobei die tatsächliche Praxis oft nur allgemein vorhanden ist. Eine empirische Studie zeigt, dass der Internationale Gerichtshof (IGH) in der Regel auf Verträge und abgeleitete Normen zurückgreift, insbesondere bei wertbasierten Prinzipien wie dem Volterverbot, und die abweichende Staatenpraxis nur selten explizit berücksichtigt. Die Forschung ergibt, dass der IGH vorsichtig und konservativ ist, da er auf die Akzeptanz der Staaten angewiesen ist und somit neue Normen nur dann anerkennt, wenn sie sich auf unumstrittene Praxis stützen. Es besteht eine klare Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Staatenpraxis und der rechtlichen Anerkennung von Grundsätzen, was die Schwierigkeit der Identifikation von Gewohnheitsrecht unterstreicht. Politische und ideologische Hintergründe sowie strategische Überlegungen beeinflussen die Entscheidungen der Richter, wobei diese oft nicht explizit formuliert werden. Gewohnheitsrecht fungiert daher als stabilisierende, konservative Quelle, die auf historische Praxis zurückgreift, um zukünftige Rechtsentwicklungen zu sichern. Diese Eigenschaft macht es schwierig, neue, aktive Rechtsentwicklungen zu fördern, was die Rolle des IGH als vorsichtiges und zielorientiertes Gericht unterstreicht.

Transcription

4465 Words, 28858 Characters

German
Custom is, as such, not contained in any specific legal document. Both in domestic law and in international law, custom floats in the air, as it were. It is there, but it is nowhere. We say it exists, but how do we know it exists when it is not the result of the exchange of agreement over a written text? Welcome to the Völker Rechts Podcast, the podcast for science and practice of international law. I am Erik Tuchfeld and I am here today with Isabelle Lischewski, the expert. Yes, hello from you. I am also here in the moderation. In an episode in which we will talk about almost two and a half years of podcast, and also with the basic business, with the question of what is the Völker Rechts and what is the real Völker Rechts. There is, of course, the first view in my article 38, E. H. Statut, and in the last month, we have with us with article 38 letter A, the Völker Rechtsrecht, and today we are going to one of the two leaders continue and look at the Völker Rechtsrecht and we will have a short view on the general principles. Exactly, in the basic part, the first time we heard of it, you, Isabelle, spoke about the number of lives we know very well and how the North Sea coast has created for all times a day in the Völker Rechts Lehrbücher. Then we will have an interview with Professor Nils Petersen, who has been led by the idea of why the I. G.H. Völker's lives are in some cases, and what factors, what right-wing motivations, in order to prevent them from happening. For many of us, our everyday life is very strong from our good and bad habits, not only that, but also that of the power of life. We can almost be happy that we are humans and no start. Otherwise, at the end of our habits, things like handi-consume behavior, or sleepiness, not only habits, but also habits. The Völker Rechtsrecht belongs to the important fruit of the Völker Rechts, namely the Völker Vertraksrecht. Otherwise, as a Völker Vertraksrecht, in which the states express themselves through their research, through their ratification, their addition, in order to distribute correctly to a certain basic or something similar to their own, is looking for a certain comfort zone for the states to implement implicitly. In other words, a certain law has been established as such. For that, only two elements have to be fixed. It has to be the state practice, or also their addition and opinion. However, these two elements, in free will, being fixed, is already slightly said as a matter of fact. In the North Sea Continental Shelf-Case, the IGH is, for example, therein, a chance to find a real rule for that, how the mainland Sockel in the North Sea, between Denmark, the Netherlands and Germany, should be divided. Denmark and the Netherlands should also be called a certain principle, that they should come to good, and that neither was in a convention in Germany, but not in particular, that this principle would have come to an end immediately now. The IGH was, however, one that, undoubtedly from this convention, did not achieve a state practice before. So, too few states, overall, until this principle, and this method, that, from Denmark and the Netherlands, had been established, had been organized. Some of the cases, on which Denmark and the Netherlands, for example, could be called, actually had a completely different case, in which, for example, flows and not the mainland Sockel, should be divided there. They were not comparable, because they did not have a relevant state practice. Also, they saw this convention on which Denmark and the Netherlands were called, the possibility of, especially from the articles which, with this method of the Sockel division, could start and then assume that they would not use this method. And that, from the IGH, of course, was the reason why, that in this convention, there already existed a certain amount of freedom, which could have been codified, because then, you would not have the possibility to start from there. Also, the convention could not have this time, because there were not a lot of middle-aged people. It was difficult for the question, whether it was up to you, whether the states, these things, these things somehow, or from a certain point of view. The problem, of course, is that, of course, there could be many reasons for you to have. In society, for example, or in political, or in practicality, or, for example, in diplomatic affairs, the pureness, or the pure tradition. And you, in turn, relatively rarely, have to move your own way. The point of view of the state is something that is in the right environment. You find that, when it comes to the state, when these, for example, in a real right context state, or in a certain way, or in the context of a law, or in a similar way. And this problem was also the case of E.G.H. There is a lot to it, that most states, which had already been mentioned, were used because, in the respective individual cases, they were practically completely wrong. However, they did not know how to cope with it. So, the intentions of these states were completely speculative. There was no hint that the motivations of these states were somehow correct. And so was the E.G.H. that, from neither Denmark or Denmark, they did not survive. The survive is, in his leadership and in his position, a little heavy material. But this is the same that he has lived here. In terms of survival, there were of course quite a lot of drugs. But, as in the many legal areas, still unfortunately, it is not empirical. And in our podcast, not only comprehensive, but also methodically new aspects to be possible. I have, as a subject, with my doctor father and former chief, Niels Petersen, I am very happy that today Professor Dr. Niels Petersen is in our podcast. Professor Petersen is the leader of the chair for public rights and Europe, as in the bio-right research at the University of Münster. He has, among other things, international human rights and national basic rights and terms of comparison and terms of theory as well as economic analysis of rights. Welcome to the podcast. Thank you. Thank you very much. We will talk about survival rights today. In Article 38, the State of the International Court, that is, the Court of Justice, which is an task for him to decide to determine what it is, and then, to prove that the international living rights as an expression of a general rights is recognized. There are also Booster B.C. The general of the Court of Justice, and the member of the State of the International Court, so perhaps, if we don't talk about that at the same time. Before we start, very deep in the lives of the people, what we are going to do in the next 15 to 20 minutes, I would like to introduce Professor Petersen, you have a lesson for empiric rights research. Can you describe what they do there? What does the empiric rights research show? That's a good question. I came to the empiric rights research, based on my dissertation, where I have a democracy in the public right, and I have a different empiric question, based on my research, to the normative question, which I was actually interested in, and then I tried to work on a postdoc phase stronger in the empiric methodics. And there is, in fact, a whole different application field for empiric rights research. That means, there are all empiric questions that could interest the theorists. And that could be, the previous questions are to the normative questions. So, if I decide normative solution to the empiric research, whether the empiric research exists, or if I do a theological interpretation, for example, which kind of interpretation of this goal in the first place can also be taken with empiric questions. But that can also be a question where we look at the right from the top perspective. So, a question that I, for example, are about, is the effectivity of basic rights or human rights. And there are a lot of research that are a bit about the effectivity of basic rights or human rights in order. But I think that's an important question that we have to ask as theorists, even if we, in the first place, are to interpret this, whether they have a difference or not. in der tatsächlichen Welt, dass wir Menschenrecht Verträge haben oder Grundrechte in Verfassung haben. Und das kann man mit unserem juristischen Methoden-Instrumentarium nicht wirklich beantworten. Und dafür nimmt man dann eben Anleihen, meine Sozialwissenschaft benutzt, deren Methoden um solche empirrischen Fragen, die juristen interessieren könnten, zu beantworten. Es war jetzt eine sehr lange Antwort, aber ich hoffe, dass das zu müssen guten Überblick gibt, darüber was man machen kann in diesem Feld. Das war auf jeden Fall mein Eindruck. Wir konkretisieren das jetzt ja auch noch weiter, denn anders und grundlage für dieses Gespräch ist ein Artikel, den wir auch in den Schonauts verlinken. Ein Artikel, den Sie verfasst haben, indem Sie EGH-Entschaltung empirrisch untersucht haben. Sie haben sich alle Entscheidungen des internationalen Gerichtshofs angeschaut, die das Vorliegen von Gewohnheitsrecht angenommen haben. Insgesamt 48 Entscheidungen, vielleicht können Sie kurz etwas zu Methodik sagen. Insbesondere haben Sie ja nur die Unentscheidungen genauer untersucht, die Gewohnheitsrecht angenommen haben. Warum nicht auch die Entscheidung des EGHs, in denen er Gewohnheitsrecht geprüft hat, es aber abgelehnt hat? Gute Frage, ich glaube, weil. Es gibt immer Konzeptionelle und pragmatische Aspekte, die dabei eine Rolle spielen. Ich glaube Konzeptionelle hat in erster Linie eine Rolle gespielt, dass die Begründungslast bei der Annahme von Gewohnheitsrecht deutlich größer ist als bei der Ablehnung von Gewohnheitsrecht. Also ich kann einfacher ablehnen, dass ein Gewohnheitsrecht hier grundsätzlich nicht besteht, als dass ich es annehmen kann. Das war zumindest meine Vermutung und ich halte das immer noch für Plausibel, so dass dieses Puzzle der einerlichen Staatenpraxis sehr schon eine relativ hohe Hürde, die da besteht. Das kann ich relativ einfach ablehnen, aber nur schwierig annehmen. Pragmatisch ist natürlich die Frage, wenn ich jede Ablehnung von Gewohnheitsrecht auch untersuche, ist die Frage, wo zieht man dann die Grenze? Was ist überhaupt eine Diskussion von Völkergewohnheitsrecht noch, die der IGH annehmen? Das ist schon schwierig bei der Annahme, das zu sehen, weil der IGH das nicht immer explizit macht. Aber ich musste quasi durch alle Entscheidungen des IGH durchgehen, mir die alle ansehen. Und dann stellen identifizieren, wo der IGH jetzt gerade Völkergewohnheitsrecht diskutiert. Und das unter auch die Ablehnung von Völkergewohnheitsrecht zu diskutieren. Das hätte wahrscheinlich noch mal konzeptionelle Probleme bei der Grenzziehung verursacht. Die noch größer sind, glaube ich, als bei der Annahme von Völkergewohnheitsrecht. Deswegen habe ich mich auf die Annahme von Völkergewohnheitsrecht konzentriert. Die Grundannahmen ihrer Studie ist ja, dass Normen nicht alleine über das Ergebnis der Rechtsfindung entscheiden. Also es ist noch andere Faktoren, gibt eine Art bestimmte Motivation der beteiligten Richterinnen und Richter. Man hat da oft im Kopf jetzt gerade in der verfassungsrechtlichen Debatte, wenn man über den US Supreme Court spricht, dann geht es natürlich sehr viel um die politische Ausrichtung. Was könnten das bei internationalen Gerichten wirklich sehr internationalen Richterinnen und Richter sein für andere Faktoren, die eine Rolle spielen? Also, ich möchte nicht sagen, dass Recht keine Rolle spielt, sondern Recht gibt Interpretationenspielräume. Und da müssen, die müssen Richter irgendwie ausfüllen. Und da spielen, glaube ich, auch andere Faktoren als immer nur das beste Argument, eine Rolle. Und das muss nicht explizit, der Phase an aber implizit. In der Literatur werden da verschiedene Faktoren diskutiert. Die politische Ideologie kann durchaus auch im Völkerrecht mal eine Rolle spielen, vielleicht nicht so sehr in dem Rechtslingschema. Aber ich habe bestimmte Werte und Überzeugungen. Beispielsweise, dass ich für eine starke Rolle von Menschenrechten einsetze oder doch eher den Start im Vordergrund sehe. Das sind Sachen, die Richter auch beeinflussen können. Ein zweiter Punkt, der diskutiert wird in der Literatur und dass die empirische Evidenz ein wenig unklar, also gibt es Unterschiede, die Studien zu, ist, ob die Bevorzugung des Heimatstaates eine Rolle spielt oder zumindest von Staaten, die politisch ideologisch ähnlich sind, weder Heimatstaat. Das ist keine Ahnung, Westeuropäer, Westeuropäischer Richter, jetzt, wenn ein Fall über ein Westeuropäischen Start entschieden wird, dann eher zugunsten dieses Westeuropäischen Startes entscheidet. Und das dritte sind strategische Erwägungen. Und das ist glaube ich nicht nur bei internationalen Verfassungsgerichten der Fall. Bei internationalen Gerichten steht das vielleicht nochmal stärker am Vordergrund, weil im Gerichte, also zumindest nationale Obergerichte und interzale Gerichte ihre Entscheidungen nicht selbst durchsetzen können. Das heißt, sie sind auf die Durchsetzung, auf die Akzeptanz der diese Entscheidung vormals eigentlich unterworfenen Staaten oder Akteure angewiesen. Aber sie müssen trotzdem in der Entscheidung um diese Akzeptanz werben. Und das geht nicht nur durch Begründung, sondern wohl auch dadurch, dass sich die Entscheidung in der bestimmten Richtung treffen. Ich glaube auch durch Begründung, aber ich glaube auch durch das Ergebnis der Entscheidung. Und das sind glaube ich alles Faktoren, die Neorolle spielen bei diesen Entscheidungen in unterschiedlichen Schwerpunkten und wahrscheinlich auch situationsabhängig. Und in dem Aufsatz hat mich jetzt vor allem diese strategische Dimension beschäftigt. Also die Frage, was in wie weit der IGH oder in wie weit man da eine institutionelle strategische Rolle von Richtern sieht bei der Identifizierung von Völkergewohnheitsrecht. Und dabei haben sie sich ja die verschiedenen Argumente angeschaut, die Gerichte verwenden, ungewohnheitsrecht, dann festzustellen. Wir wissen, dass sie alle aus dem Völkerrecht zu Lehrbüchern. Es muss für Recht anerkannt sein, also man braucht eine Opinion Jures und man braucht die Übung. Also die Staatenpraxis. Das lernt jede und jede von uns in der Völkerungsverlesung. Hatten Sie den Eindruck, dass diese beiden Elemente gleichermaßen wichtig sind in der Praxis internationalen Richtshofs? Das ist einer der Punkte, der die empirische Analyse glaube ich ganz gut herausstellt. Ich bin nicht der erste, der das schreibt, aber dadurch, dass man das mal quantifiziert wird, das glaube ich ganz gut klar. Ist das die Übung und Opinion Jures eigentlich, obwohl der IGH in seinen Definitionen immer wieder darauf beharrt, aber eigentlich in der Analyse eine relativ geringe Rolle spielt. Also was man als Übung findet, ist die sogenannte Paper Practice. Das heißt also die Verträge oder Resolutionen der Generalversammlung, die kommen durchaus vor in der Analyse. Aber wenn man ansonsten, also wenn man davon absieht, spielt die Staatenpraxis eine relativ geringe Rolle. Sie spielt eine Rolle, wenn der IGH gewohnert recht ablehnt. Also ich habe das nicht systematisch untersucht, das haben wir am Anfang schon angesprochen, sondern nur beispielhaft. Aber da findet man teilweise Fälle, wo der IGH das ausführlicher diskutiert und dann am Ende zu dem Ergebnis kommt, das reicht nicht aus, um eine Völker gewohnertsrechtliche Norm zu begründen. Aber ansonsten findet man allenfalls einen generellen Verweis auf die Praxis. Also die Staatenpraxis habe gezeigt, ohne dass der IGH dann konkrete Hinweise bringt, welche Staatenpraxis er denn jetzt meint oder bei Spiele genannt oder ähnlich ist. Also das heißt außerhalb der Paper Practice spielt das nur eine sehr geringe Rolle. Sie haben die Verträge ja gerade schon angesprochen, können Sie das noch kurz detaillierter aufschließen, weil grundsätzlich, wenn er Vertrag zwischen denen zum Beispiel am streitbeteiligten Parteien vorliegt, dann braucht man ja nicht mehr aus, Völker gewohnertsrecht zu regulieren. Da haben die Recht, wenn Vertrag anwendbar ist, in diesem Rechtsstreit dann kann der IGH natürlich unmittelbar auf den Vertrag zurückgreifen, aber manchmal sind Verträge nicht anwendbar. Das kann verschiedene Gründe haben, entweder Gründe die in der Jostektion des Gerichtshof liegen, denkt sie an den Nicaragua-Fall, wo die USA und Nicaragua zwar ein paar Teil der UN-Kater waren, aber aufgrund eines Vorbehalts der USA, die UN-Kater eben im konkreten Fall nicht anwendbar war. Und da hat der IGH dann die UN-Kater herangezogen, um Völker gewohnertsrecht daraus abzuleiten. Teilweise ist es so, dass der Vertrag vielleicht von beiden Parteien unterzeichnet oder ratifiziert worden ist, aber der Vertrag noch nicht galt als der Streitfall entstand. Und auch da sagt der IGH dann oft, naja, gut vorher konnte man davon ausgehen, dass es sich schon um Völker gewohnertsrecht handelt. Oder man hat Verträge, die so Metaprinzipienregeln wie die Wiener Vertragsrechtskonvention beispielsweise, wo man wohl, also wo es in die Ausziehung von internationalen Verträgen geht, das muss man irgendwie machen. Das ist jetzt auch nicht per See in einem Interesse von einer oder der anderen Partei, dass man diese Regeln so festlegt. Und da hat man zumindest um einen salienten Fokuspunkt als den Vertrag und da leitet der IGH dann auch gerne Völker gewohnertsrechtliche Normen daraus ab. Vorsichtiger ist, wenn wir Verträge haben, die Interessen der Staaten hier, aber für den Konfliktfall gegenläufig sind und einen Staat vielleicht, einen Vertrag bewusst nicht ratifiziert hat. Also denken wir an den Nordsee-Kontinente-Schelffall, wo ja Deutschland die Kontinente-Schelfkonvention damals nicht unterzeichnet hatte und EGH dann auch nicht gewohnernsrecht daraus abgeleitet hat zumindest für diesen konkreten Streitfall. Das, da ist der EGH vorsichtig, dass er quasi versucht Verträge auszudem über konkrete Fälle hinaus, wenn die Interessen der Staaten hier gegenläufig sind, also zwei Staaten oder einen Staat hat einen Vertrag gratifiziert, der andere nicht und jetzt versucht er diesen Vertrag gewissermaßen gegen den Willen des dritten Staates noch auszudem mit einer Ausnahme und das sind so Verträge, die Werte zum Ausdruck bringen, den man sich vernünftigerweise wohl kaum wieder setzen kann, so wie das Volterverbot oder ähnlich ist, also da würde der EGH dann auch aus entsprechenden Verträgen wieder an die Volterkonvention dann auch gewohnernsrecht ableiten, selbst wenn der Staat die an die Volterkonvention nicht unterzeichnet, aber das müssen eben doch fundamental Werte sein, die grundsätzlich allgemein anerkannt sind und wo ein Staat wohl zumindest offen nicht sagen würde, dass er diesen Wert nicht anerkannt selbst wenn er die Konvention nicht wertifiziert hat. Beschäftigt sich der EGH denn in solchen Fällen zum Beispiel mit abweichener Staatenpraxis, gerade beim Volterverbot stellt man jetzt hin und doch fest, dass es nach wie vor auf viele Staaten auf der Welt gibt, die Voltern. Das ist ein guter Punkt, das tut er gerade nicht, also gerade bei diesen wertebasierten Prinzipien, da haben wir in die Lämmer, dass in der Natur schon seit einiger Zeit beobachtet wird und zu diesem schönen, begürftesten modernen Kustomer-Law führte, dass wir gerade bei Menschenrechten, dass dort oft völkergewohnerzeitliche Prinzipien angenommen werden, obwohl diese Menschenrechte beispielsweise Volterverbot doch regelmäßig verletzt werden und von den Staaten, dass wir also eine Diskrepanz haben zwischen der Staatenpraxis und den festgestellten gewohnerzeitigen Prinzip. Und da würde der EGH dann in seinen Argumentationen lediglich auf die Verträge abstellen, mit der gegenläufigen Staatenpraxis beschäftigt, er sich aber gar nicht explizit in seinen Entscheidungen. Und als Rechtfertigung könnte man wahrscheinlich anführen, dass man sagt, na ja, nicht jede gegenläufige Staatenpraxis ist gleichzeitig auch eine Indiz gegen die Annahme einer völkergewohnerzeit-rechtlichen Norm. Auch eine völkergewohnerzeitige Norm kann ja verletzt werden, also dann einfach eine Verletzung dieser Norm und so lange der Staat sich nicht explizit dagegen wendet und sagt, es gibt im völkerrechtene Recht zu Voltern oder es gibt kein Volterverbot, was Staaten nicht machen, dann kann man das wahrscheinlich in dieser Form noch rechtfertigen, dass man glaube ich, sind nur Verletzungen des Völkergewohnerns rechtlich im Prinzip, aber keine abweichene Staatenpraxis. Sie haben ja eben gerade auch die, also in den Beiträg davor, die abstrakten Meterregene angeschworen, zum Beispiel Regen zu Vertragsinterpretationen. Jetzt ist so was wie Paktasunzer Wanderer, habe ich immer gelernt, auch ein klassisches Beispiel für die sogenannten allgemeinen von den Kulturstaaten an der kannten Rechtsgrundsätze, also 38 Literatze, können Sie oder kann der IGH zwischen diesen beiden Busstaben unterscheiden in Artikel 38, also zwischen den Völkergewohnheitsrecht und den Allgemeinen an der kannten Rechtsgrundsetzen auf der anderen Seite. Der IGH macht das nicht systematisch in seinen Entscheidungen, der ist da oft unklar, ob er jetzt gerade Völkergewohnheitsrecht herleitet oder allgemeine Rechtsgrundsetze, da sagt er, dass das "general principle of international law" ist oder erwähnt "customary international law", aber oft sagt er dazu nicht, sondern leitet einfach diese Norm her, ohne das genauer zu qualifizieren. Wenn man versucht, eine Unterscheidung zu treffen, also klassisch wird natürlich gesagt, das sind die Rechtsgrundsätze, die allen Rechtsordnung, allen civilisierten Rechtsordnung, wo man es immer das auch sein mag, zu eigen sind. Das heißt, man müsste ein Rechtsvergleich machen, um diese Rechtsgrundsätze zu identifizieren. Auch das macht niemand, der sich damit näher beschädigt, jetzt macht keine Gericht, das macht auch kein Autor, der in eine Tratur versucht solche Grundsätze, herzuleiten, weil es einfach praktisch nicht leistbar ist. Und dann gibt es noch einen Aufsatz von Bruno Simmer und Philipp Ersten Anfang der 1990er-Jahre im Australien-Jährbruck auf international law, wo die beiden auf dieses D-Lemme, was ja gerade angesprochen haben. Also Menschenrechte werden zwar allgemein als normative Grundsätze, nach ungeschriebenen, normative Grundsätze im Völkerrechte angesehen, aber oft werden die nicht ausreichende Staatenpraxis unterstützt. Und deren Vorschlag ist, wir sehen die nicht als Völkergewohnheitsrechte an dafür reicht die Staatenpraxis nicht aus, sondern auch als allgemeine Rechtsgrundsätze. Und die Frage, wie grenzt man das jetzt vom Völkergewohnheitsrecht ab? Kann man wohl am 1. So machen, dass man sagt, okay, wir haben wertebasierte Normen und die sind dann eher allgemeine Rechtsgrundsätze und verhaltensbasierte Normen und die sind dann eher Völkergewohnheitsrecht, weil Völkergewohnheitsrecht natürlich mit der Staatenpraxis eher auf Verhalten abzielt. Aber das ist ein Vorschlag in der Diskussion und da ist sehr viel im Fluss. Also ich glaube, dass so eine Trendscharfe unterscheid uns zwischen diesen beiden Grundsätzen nicht einfach möglich ist. Ich hoffe, dass das alles studieren und für ihre mündliche Prüfung im Völkerrecht, im Schwerpunktbereich, mitnehmen können auf jeden Fall als Hinweis. Wir werden den Artikel natürlich von Bruno Simmer auch in den Schonos verlinken. Sie haben einen Problem noch in Ihrem Aufsatz aufgeworfen, was ich sehr spannend finde. Nämlich die Frage, wer Wessenpraxis, Staatenpraxis und juristische Überzeugung, Rechtsüberzeugung, sich der IGH eigentlich anschaut. Wenn er ja eine abstrakte allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts, die erst mal, wenn sie universelles für alle Staaten gelten müsste, anschaut, nämlich nur die Praxis der Streitparteien oder deren Rechtsüberzeugung. Warum könnte das problematisch sein? Ich meine, problematisch ist es natürlich immer dann, weil der IGH in Erste natürlich den konkreten Streit entscheidet. Und da rührt das auch hier. Also er möchte, dass es einfacher zu handhaben, dass man sagt, okay, diese beiden Streitparteien haben sich auf diese Norm geeimlich durch Praxis und Opinio-Juris. Und deswegen haben wir hier geht es um die Entscheidung des konkreten Fals. Und wenn die beiden Parteien dieser Norm zugestimmt haben, ist eine gute Grundlage für die Entscheidung dieses Fals. Das Problem, nur daher, dass der IGH natürlich oder Entscheidung des IGH noch eine zweite Dimension haben. Und das ist die Schaffung von Rechts, zwar nicht in Sinne eines Präzidenzfalsystems. Das haben wir im internationalen Recht ja nicht. Das heißt, die Entscheidung des IGH gelten nur Interpartes und nicht Ärger umnehmen. Aber de facto haben die Entscheidung natürlich eine große Präzidenzwirkung. Und der IGH bezieht sich auch auf seine eigenen früheren Entscheidung als Präzidenzfall. Und problematisch ist natürlich dann insbesondere dann, wenn er ursprünglich eine Norm begründet hat, gerade auch aus diesem bilateralen Verhältnis der beiden Streitparteien. Und dann 15 Jahre später sagt, wie wir schon damals in dieser Entscheidung entschieden haben, gibt es dieses Rechtsprinzip, dass das damals natürlich dann eher eine bilaterale Basis hat. Das fällt dann in der späteren Entscheidung eher unter den Tisch. Aber das kann man durchaus sehen, dass der IGH sich teilweise auf Präzidenzfälle bezieht, dass er dann, dass aber durchaus auch die die Geltung dieser Präzidenzfälle dann durchaus ausweitet in späteren Entscheidung und das nicht immer explizit anspricht in seinen Richtfertigungen. Haben Sie denn den Eindruck, dass der IGH sich eher passiv verhält bei der Festung von Völkergewohnheitsrecht, also nur in den Bereich geht, in dem völlig unumstritten ist, dass müsste einer Völkergewohnheitsrechtliche Norm sein oder eher aktivistischer versucht, auch neue Normen damit zu schaffen und zu begründen, die dann neue Flichrechte und Pflichten für Staaten grün würden. Mein Eindruck ist, dass der IGH durchaus eher ein vorsichtiges Gericht ist, dass hängt damit zusammen, dass er auf die Akzeptanz erstaaten angewiesen ist, also sogar sehr konkret, weil Staaten natürlich ihre Unterwerfungserklärung unter die Juristiktion des IGH zurückziehen können, was ja auch in der Vergangenheit schon geschehen ist, z. B. USA, b. Frankreich. Und insofern ist er da immer recht vorsichtig und nimmt selten, aktivistisch Prinzipien an, von denen in der Literatur umstritten ist, ob es die gibt oder das heißt nicht, dass er vollkommen auf absoluten Konsens setzt, aber er ist doch eher vorsichtig, wenn es in die andere neuen Völker gewonnen hat. Das war sehr interessant. Vielen Dank für das Gespräch, Herr Prof. Willis. Ja, ich danke Ihnen, Herr Druchtwin. Also ich habe jetzt aus dem Interview auch wieder den Eindruck gewonnen, dass das Völkergewohnheitsrecht wirklich eher eine konservierende Völkerrechtsquelle ist. Denn man schaut ja quasi nach hinten, um dann nach vorne hin sozusagen zu bestimmen, wie es weitergeht. Ja, das stimmt mit Sicherheit. Das beruht Prof. Pietersin sagt das ja auch, ziemlich sicher, wahrscheinlich auch auf der Rolle des Gerichts. Das hat eben sehr schwache Durchsetzungsmechanismen nochmal deutlich schwächter, schwäche auch aus einer legitimität angeht, als es bei nationalen Gerichten der Fall ist, ist ja, wir darauf angewiesen, dass die Schreitparteien kooperieren und dann macht man wohl besser keine Experimente, aber was sich durchaus ganz interessant ist im Hinblick, wenig auf die Streitparteien, aber auf die Völkerrechtsgemeinschaft, dass man sich anschaut, dass es Gericht sich anschaut, was die Streitparteien für Recht halten, was deren Opinio-Juris ist, dann Völkergewohnheitsrecht verstellt. Das aber de facto ergaubendes Verpflichtung, also für die gesamte Völkerrechtsgemeinschaft hat. Ja, es ist echt immer wieder spannend sich selbst mit diesen Basics zu beschäftigen, aber damit haben wir jetzt quasi in zwei Folgen, in einer quasi spontanen Miniserie, die wichtigen Völkerrechtsquellen ist Artikel 38. Ihr Geherstad tut auch schon abgedeckt, übrig blieben noch Buchstabe D. Das sind unter anderem die Lehren der anerkanntesten Völkerrechtswissenschaftlerinnen. Die sind im eigentlichen Sinne aber keine Rechtsquellen des Völkerrechts, sondern die kann man besser als sogenannte Rechtserkenntnisquellen verstehen. Und zu Quellen außerhalb von Artikel 38, die sehr möglicherweise aufgibt, insbesondere zur Rolle von Software müssen wir dann noch mal in näherer Zukunft eine separate Folge machen, glaube ich. Und damit sind wir einmal mehr am Ende dieser Folge angelangt. Wir freuen uns wie immer über Feedback, Anregungen und Kommentare auf socialmedia oder über unsere Mailadresse podcast@völkerrechtsblock.org. Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Ja, vielen Dank, bis zum nächsten Mal! [Musik]

Podcast Summary

Key Points:

  1. Gewohnheitsrechts ist kein schriftlich festgelegtes Recht, sondern eine aus Praxis und Opinio Juris resultierende, jedoch schwer nachvollziehbare Rechtsquelle.
  2. Der Internationale Gerichtshof (IGH) akzeptiert Gewohnheitsrecht nur dann, wenn beide Elemente – Staatenpraxis und Opinio Juris – ausreichend vorliegen, wobei die Staatenpraxis oft nur in allgemeinen Formen vorhanden ist.
  3. Die empirische Forschung zeigt, dass der IGH in der Regel auf Verträge und abgeleitete Normen zurückgeht, statt auf konkrete, umstrittene Staatenpraxis, besonders bei wertbasierten Prinzipien wie dem Volterverbot.
  4. Es gibt eine Diskrepanz zwischen der Staatenpraxis und der Annahme von Rechtsgrundsätzen, wobei der IGH oft keine explizite Berücksichtigung der abweichenden Praxis macht.
  5. Der IGH verhält sich vorsichtig und konservativ bei der Schaffung neuer Rechtsnormen, da er auf die Akzeptanz der Staaten angewiesen ist und damit Vertrauen in die Rechtsprechung schützen muss.
  6. Die Unterscheidung zwischen Gewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist nicht eindeutig, da beide oft miteinander verflochten sind und in der Praxis nicht klar getrennt werden.
  7. Politische, ideologische und strategische Motivationen der Richter beeinflussen die Entscheidungen, auch wenn sie nicht explizit genannt werden.
  8. Gewohnheitsrecht fungiert als konservierende Quelle, die auf vergangene Praxis zurückgreift, um zukünftige Rechtsentwicklungen zu stabilisieren.

Summary:

Gewohnheitsrecht im Völkerrecht ist keine schriftlich festgelegte Norm, sondern eine aus der Praxis und dem Opinio Juris resultierende Rechtsquelle, die im internationalen Recht eine zentrale Rolle spielt. Die Annahme von Gewohnheitsrecht erfordert entweder nachhaltige Staatenpraxis oder ein breites Vertrauen in die rechtliche Anerkennung (Opinio Juris), wobei die tatsächliche Praxis oft nur allgemein vorhanden ist. Eine empirische Studie zeigt, dass der Internationale Gerichtshof (IGH) in der Regel auf Verträge und abgeleitete Normen zurückgreift, insbesondere bei wertbasierten Prinzipien wie dem Volterverbot, und die abweichende Staatenpraxis nur selten explizit berücksichtigt.

Die Forschung ergibt, dass der IGH vorsichtig und konservativ ist, da er auf die Akzeptanz der Staaten angewiesen ist und somit neue Normen nur dann anerkennt, wenn sie sich auf unumstrittene Praxis stützen. Es besteht eine klare Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Staatenpraxis und der rechtlichen Anerkennung von Grundsätzen, was die Schwierigkeit der Identifikation von Gewohnheitsrecht unterstreicht. Politische und ideologische Hintergründe sowie strategische Überlegungen beeinflussen die Entscheidungen der Richter, wobei diese oft nicht explizit formuliert werden.

Gewohnheitsrecht fungiert daher als stabilisierende, konservative Quelle, die auf historische Praxis zurückgreift, um zukünftige Rechtsentwicklungen zu sichern. Diese Eigenschaft macht es schwierig, neue, aktive Rechtsentwicklungen zu fördern, was die Rolle des IGH als vorsichtiges und zielorientiertes Gericht unterstreicht.

FAQs

Völkergewohnheitsrecht entsteht durch langjährige Staatenpraxis und ein allgemeines Rechtsgefühl (Opinio Juris). Es wird im internationalen Recht dann anerkannt, wenn beide Elemente – die Praxis der Staaten und die allgemeine rechtliche Überzeugung – vorliegen.

Die Staatenpraxis zeigt konkrete, wiederholte Handlungen von Staaten, die auf eine gemeinsame Rechtsnorm hinweisen. Ohne solche Praxis kann keine rechtliche Norm als Gewohnheitsrecht anerkannt werden.

Ein Vertrag kann die Auslegung von Völkergewohnheitsrecht beeinflussen, aber er ersetzt es nicht. Wenn ein Vertrag anwendbar ist, wird er direkt berücksichtigt. Andernfalls wird auf die Staatenpraxis oder den Opinio Juris zurückgegriffen.

Opinio Juris bezeichnet die allgemeine rechtliche Überzeugung der Staaten, dass eine bestimmte Regel als gesetzlich gültig gilt. Sie ist ein zentrales Kriterium für die Anerkennung von Völkergewohnheitsrecht.

Der IGH unterscheidet zwischen den beiden, da Völkergewohnheitsrecht auf Praxis und Zustimmung der Staaten basiert, während allgemeine Rechtsgrundsätze auf wertbasierte, universelle Prinzipien zurückgehen, die nicht notwendigerweise durch Praxis bestätigt sind.

Nein, der IGH ist tendenziell vorsichtig und orientiert sich an akzeptierten, unumstrittenen Fällen. Er vermeidet aktivistische Positionen, um die Akzeptanz der Entscheidungen durch die Staaten zu sichern.

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