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#26 Völkervertragsrecht: Können Friedensverträge nichtig sein?

from Völkerrechtspodcast

34m 9s

#26 Völkervertragsrecht: Können Friedensverträge nichtig sein?

Ein Friedensvertrag zwischen Staaten ist nach dem Völkerrecht ein vertragliches Verhältnis, das der Wiener Vertragsrechtskonvention unterliegt. Artikel 52 dieser Konvention verhindert die Nichtigkeit von Verträgen, die unter Zwang durch illegale Gewaltanwendung geschlossen wurden, jedoch nur bei einem klaren Zusammenhang zwischen Aggression und Vertragsabschluss. Ein solcher Zwang verhindert auch den freien Willen des Staates, was bedeutet, dass Verzicht oder Konzessionen unter Druck nicht rechtlich legitim sind. Obwohl der gesamte Vertrag dadurch nichtig sein könnte, bleiben bestimmte Bestandteile wie der Waffenstillstand möglicherweise rechtswirksam. Die praktische Anwendung von Artikel 52 ist jedoch eingeschränkt, wie bei den Minsk-Abkommen deutlich wird, wo territoriale Zugeständnisse für einen brüchigen Frieden sorgten. Artikel 53 regelt die Nichtigkeit durch Verstoß gegen das Newscogensrecht, insbesondere dann, wenn internationale Akteure die Folgen einer Aggression anerkennen. Der Streit um die Bindung des Sicherheitsrates an das Newscogensrecht zeigt, wie komplex völkerrechtliche Fragen sind. Insgesamt zeigt sich, dass Friedensverträge nicht einfach als Waffenstillstand abgeschlossen werden können, sondern eine tiefere Rechts- und Politikdimension erfordern. Ein nachhaltiger Frieden erfordert eine systematische, rechtsbezogene und realistische Interpretation des Völkerrechts, die sowohl Rechtsnormen als auch die historischen und politischen Bedingungen berücksichtigt.

Transcription

4233 Words, 29092 Characters

German
Wir müssen Frieden als Ziel unseres Handels haben, aber wir müssen klar haben, dass dieser Frieden nicht existieren kann, in Form eines einseitigen Diktats erberut nicht auf Währlosigkeit, sondern ein gerechter Frieden. Wer ist mehr als die Abwesenheit von Krieg? Herzlich willkommen beim Völkerrechtspodcast, der Podcast für Wissenschaft und Praxis des internationalen Rechts. Mein Name ist Philipp Eschenhagen und ich begrüße euch heute mit so viel Schubord. Hallo auch von mir, das war gerade Jürgen Trittin im Bundestag bei einer Debatte um eine mögliche Friedensinitiative für die Ukraine und für Russland. Friedensinitiativen Friedensverhandlungen zwischen der Ukraine und Russland, möglicherweise auch unter Einmischung anderer Staaten sind ja zurzeit in aller Munde, sowohl medial als auch politisch wird intensiv darüber gestritten, ob und wie Frieden in der Ukraine ermöglicht werden kann. Und in jedem Fall wäre davon auszugehen, dass ein solcher Frieden nämlich die Vereinbarung eines Waffen stillstands, die Einigung über Territorien, Truppenrückzüge und so weiter, alles das in der Form eines Friedensvertrags niedergelegt werden müsste. Und darum soll es in der heutigen Folge gehen. Ja und ein Friedensvertrag zwischen zwei Staaten, die in einem bewaffneten Konflikt waren, ist erst mal ein völkerrechtlicher Vertrag und als völkerrechtlicher Vertrag unterliegt so ein Friedensvertrag zwischen zwei Staaten, den Regeln, die das Völkerrecht für Verträge vorsieht. Diese Regeln sind, wie ihr vielleicht auch schon wisst, in der Wiener Vertragsrechtskonvention niedergelegt. Und genau um diese Vertragsrechtskonvention soll es in dieser Folge gehen, so viel hat mit Prof. Kürsten Schmalenbach dazu gesprochen, eine wirkliche Experten im Völkervertragsrecht. Spezifisch wird es darum gehen, unter welchen Umständen Verträge und eben vor allem auf Genensverträge nach der Wiener Vertragsrechtskonvention nicht ist sein können. Wie immer kommt aber vorher Isabel mit dem Grundlagenteil. Dieses Mal hat sich wirklich der absolute Klassiker angeboten bei dem Thema und zwar der vor dem internationalen Gerichtshof, verhandelte Fall Gapschikobo Neymarisch. Wenn ich schon mal versucht habe, aus eurem Handyvertrag rauszukommen oder euer Fitnessstudio zu kündigen, habt ihr wahrscheinlich die leidvolle Erfahrung gemacht, dass das so leicht nicht geht, trotz Verbraucherschutzrecht und obwohl ihr nur ganz schlechten Empfang habt mit eurem Handyvertrag oder in eine andere Stadt umzieht, in der euer Studio gar kein Abliger hat. Vertragsrecht muss eben leider oft eine ganz schwierige Balance Entscheidung treffen, zwischen Anpassungsfähigkeit und Stabilität und Verlässlichkeit. Und das ist im Völkerrecht im Übrigen genauso. So haben 1977 die damalige Czechoslovakal und Ungarn einen Vertrag geschlossen, um gemeinsam Projekte an der Donau durchzuführen, an die beide Staaten eben angrenzen. Dort sollten dämme gebaut werden schleusen, es ging um die Gewinnung von Elektrizität und so weiter und diese Projekte der beiden Staaten sollten aufeinander abgestimmt werden und miteinander verbunden sein und waren quasi untrennbar aufeinander abgestimmt. Das Problem ergab sich in der Folge, dass es den Ungarn interne Widerstände gab gegen die Umsetzung dieser Arbeiten. Im Laufe der 80er-Jahre gab es dann verschiedene Zwischenprotokolle zwischen Ungarn der Czechoslovakai, mit der das Projekt verlangsam, dann wieder bestleunigt werden sollte, aber schließlich hat im Oktober 1989 Ungarn die Arbeiten permanent hohen lassen. Die Czechoslovakai hat dann nach Alternativen gesucht um ihren Teil des Projekts weiter umzusetzen und begann schließlich 1991 mit Arbeiten nach einem Alternativplan, den sie sich unitaterall gegeben hatte. 1992 hat dann Ungarn den Vertrag aufgekündigt und die Parteien haben in der Folge den IGH-Angerufen um zu klären, wie jetzt das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Ländern ist. Es waren ganz viele Fragen, in diesem Kontext zu klären, auch ob die Czechoslovakai, diese Arbeiten durch die Sie nachher durchgeführt hat, wie das Umweltvölkerrecht hier hinein schütend zu weiter. Ganz zentral war bei insbesondere die Frage, ob Ungarn den Vertrag der unstreitig ursprünglich wirksam geschlossen war, kündigen konnte. Der Vertrag selbst, da dabei keine Sondervorschrift vor, für der aus einer Beendigung oder Kündigung, weshalb laut IGH nur die sehr begannsten Kündigungsgründe aus der Wiener Vertragskonvention ins besondere Artikel 62 rangezogen werden konnten. Diese Artikel spielten laut IGH im Übrigen auch Völkergewohnheitsrechts wieder. Ungarn wollte sich beispielsweise auf einen State of Necessity berufen, um den Vertrag kündigen zu können, also quasi Ausmutwendigkeit. Das ging laut IGH nicht. Denn der State of Necessity ist etwas, was aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit kommt und nicht aus dem Vertragsrecht. Und der IGH sagte hier ganz klar, die Kündigung, die Frage der Wirksamkeit des Vertrags bemüsst sich ausschließlich nach der Wiener Vertragskonvention bzw. dem Gewohnheitsrecht, dass sich darin wiederfindet. Während die Konsequenzen aus einem möglichen Vertragsbruch verstößen gegen den Vertrag und so weiter, sich eben nach dem Recht der Staatenverantwortlichkeit bemessen werden. Aber diese beiden Regime waren eben klar zu trennen. Auch und das kommt jetzt denjenigen wahrscheinlich bekannt vor, die ihre Zivilrechtsvorlesung schon hatten, konnte sich Ungarn nicht auf eine Unmöglichkeit oder eine Änderung einer wesentlichen Vertragskontlage berufen. Weder dadurch, dass sich das neue Umweltsgesichtspunkte ergeben hätten, die laut IGH eigentlich alle schon bekannte waren, als der Vertrag abgeschlossen wurde, noch etwa dadurch, dass die Czechoslovakai nachher durch die Slovakai quasi beerbt wurde und sich der Vertragspartner geändert hätte oder ähnliches. So mal und das stellte IGH hier heraus, ließ dieser Vertrag durchaus Spielräume dafür, dass sich gewisse Änderungen gerade aufgrund der langen Dauer des Vertrages ja ergeben könnten, sodass eine Kündigung gar nicht notwendig war. So konnte der Vertrag auch im Lichter der in den über zehn Jahren, die der Vertrag damals schon bestand, neu hervorgetretene Normen des internationalen Umwelts rechts, möglicherweise ummittebritiert werden, ohne wiederum, dass man das ganze Gebäude zu fall bringen musste. Die IGH hielt auch ganz klar fest. Das war beide Parteien in ihrer Weise gegen Bestimmungen dieses Vertragsverstoßen hatten. Aber es wäre ja noch schöner, so der IGH, wenn sich jetzt beide oder eine davon alleine deswegen, weil sich beide Vertrags so durchverhalten haben, den ganzen Vertrag zu fallbringen könnten. Das würde den Grundsatzpackter sonst erwander, der auch im Völkerrecht ganz zentral ist, ab so dumm führen, ziemlich viel ertein. Und generell die Stabilität des Völkervertrags rechts quasi in kompletten Fragestellen. Diese Strenge des Völkervertrags rechts stellte IGH jedoch die Möglichkeit gegenüber etwa zum Beispiel, die sich entwickelnden Regeln des Umweltvölkerrechts in den bestehenden Vertrag hineinzuinterpretieren. Und dann eben zum Beispiel die Frage von Stabilität und auch die Frage von Weiterentwicklung und Fortschritt miteinander in Einklang zu bringen. Ein Diktarbstfrieden, ein vorderkompromiss oder ein brüchiger Waffelschwaffenstillstand, so wie dieser Antrag, es vorsteckt, können für uns keine Lösungen sein. Alle demokratischen Fraktionen stellen sich dem entschlossen entgegen. Es braucht vielmehr einen echten Nachhaltigungfrieden, ein Frieden, der nicht über die Ukraine hinwegfandelt, ein Frieden, der die Soberenität und territoriale Integrität der Ukraine gewährleistet, ein Frieden, der die verantwortlichen für Kriegsverbrechen, wie in Butcher oder Irpern zur Rechenschaft zieht. Das ist unsere historische und europäische Verantwortung, meine Damen und Herren. Das war alles Achmetowicz im Bundestag aus der selben Debatte, aus der ihr zu Beginn der Folge auch schon Jürgen Trittin gehört habt. Interessant finde ich besonders in Bezug auf solche politischen Debatten, dass die Überlegung zu einem potenziellen Friedensvertrag zwischen der Ukraine und Russland bisher wirklich noch so gar nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen und Implikation eines solchen Vertrags eingehen. Während das Völkerrecht, also sonst immer von allen Seiten gerne bemüht wird in Bezug auf den Ukraine Krieg, wird ein potenzieller Friedensvertrag mehr als politisches Phänomen begreifen. Als Völkerrechtlicher Podcast ist uns das natürlich ein Stück weit ein Dorne im Auge, zumal das Völker vertragsrecht zu dieser Problematik tatsächlich einiges zu sagen hat. Was genau das ist, das bespricht so viel als im Interview mit Kirsten Schmalenbach. Ich freue mich, dass heute Professor Kirsten Schmalenbach bei uns im Podcast ist, Kirsten Schmalenbach ist Professoren für Völkerrecht und Europarecht an der Paris-Lodron-Universität Salzburg. Sie ist unter anderem mit herausgeberen, des Beispringer-International-Erschienen-Kommitas zu Bina Vertragsrechtskonvention. Und wir sprechen heute über einige Aspekte des Völkervertragsrechts, nämlich darüber, wann ein Völkerrechtlicher Vertrag nicht dikt ist und insbesondere, wie das bei Friedensvertriegen aussieht. Herzlich willkommen, Kirsten Schmalenbach im Völkerrechtspot-Cast. Vielen Dank, Günter Frau Schubert. Wo ist denn überhaupt erst mal die Nichtigkeit von Verträgen grundsätzlich geregelt, also ganz ohne, dass wir jetzt mal direkt eben auf Friedensverträge schauen? Die Bina Vertragsrechtskonvention regelt abschließend die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit von Verträgen. Trägen, das liegt daran, dass ja Paktor sonst das Hauptprinzip des Völkerrechts ist und deswegen die Nichtigkeit vom Verträgen restriktiv geregelt werden muss. Und das macht die Wiener Vertragsreichskommission. Und welche spezifischen Nichtigkeitsgründe sind relevant für Friedensverträge? Also da gibt es ja einige, aber einige sind vielleicht ja auch nicht ganz so relevant. Ja, wir unterscheiden in der Wiener Vertragsreichskommission zwischen der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Zustimmung eines Staates zum Vertrag. Das sind die relativen Nichtigkeitsgründe und die absoluten Nichtigkeitsgründe. Dann ist der Vertrag ex-lege nicht. Aber beide Varianten können eine Rolle spielen für Friedensverträge. Für uns sind jetzt allerdings die ex-lege absoluten Nichtigkeitsgründe zentral, die wir finden in Artikel 51, 52, 53, der Wiener Vertragsreichskommission. Und welche Gründe setzen die Voraus für eine Nichtigkeit, dafür eine absolute Nichtigkeit? Es geht immer um Zwang eigentlich, also nicht immer, aber Artikel 51 und 52 geht um Zwang einmal, ist das der Zwang gegen den Staatenvertreter. Das ist schon mal vorgekommen, dass beim Abschluss eines Friedensvertrags oder eines sonstigen Vertrags der Staatenvertreter bedroht worden ist. Dann ist das ein absoluter Nichtigkeitsgrund für uns im Moment relevanter, ist der Zwang gegen einen Staat darüber werden wir vermutlich noch etwas reden. Und dann haben wir natürlich die Justkogens Nichtigkeit in Artikel 53. Was ist denn genau die Folge einer absoluten Nichtigkeit? Also Sie haben das ja jetzt unterschieden, aber vielleicht können Sie das noch mal ein bisschen plastischer machen, was der unterschied so eine relativ Nichtigkeit wäre. Also die Relative Nichtigkeit bedeutet, dass der Staat seine Zustimmung zum Vertrag anfächten kann. Das würde bei multilateralen Verträgen bedeuten, dass der Vertrag weiter in Kraft bleibt und für alle anderen Parteien rechtswirksam ist deswegen, die Überschrift in der Wiener Vertragsrechtskommission Ungültigkeit von Verträgen irreführend. Es geht auch um die Ungültigkeit der Zustimmung. Bei der Ungültigkeit von Verträgen, also der absoluten Ungültigkeit, das hat fordene Wirkung, das ist sozusagen das Recht, ist verpönt diesen Vertrag, damit ist er ohne weitere Anfektungserklärung aufgrund des Rechts Nichtig. Er ist ex-Tunk Nichtig von Anfang an und er ist in all seinen Teilen Nichtig. Das heißt, wir haben eine Vorschrift in der Wiener Vertragsrechtskommission Artikel 44, die Trennbarkeit von Vertragsbestimmung und gerade Artikel 52, zwar gegen den Staat und Artikel 53 Huskogens, erlauben nicht, dass nur Teile des Vertrages nicht die Sins, sondern erst als Ganzes von Anfang an Nichtig. Sie sind ja jetzt gerade schon auf die zwei wahrscheinlich für Friedensverträge am relevantesten Gründe eingegangen, warum ein Friedensvertrag nicht sein kann, also einmal Artikel 52, wo es immer um Gewaltanwendung oder auch Gewalt drohen geht und dann einmal Artikel 53, wo es um die Verletzung von News Kogens geht. Was genau, also welche Voraussetzungen, wie muss der Vertrag denn eigentlich zum Beispiel mit so einer Gewaltanwendung zusammenhängen? Reichter jegliche Gewaltanwendung, die irgendwie im Zusammenhang dieses Vertrages passiert, weil dann könnte man sich ja eigentlich vorstellen, dass eigentlich fast alle Friedensverträge nicht dick nach Artikel 52, wie VK wären. Das ist in der Tat ein ganz groß Problem, aber ich muss sich den 52 ganz genau anschauen, also der Artikel 52 knüpft an einem Novum an, der mit der UN-Charter eingeführt worden ist, das ist das allgemeine Gewaltverbot. Darauf bezieht sich Artikel 52. Das bedeutet Artikel 52 knüpft an der Bewertung der UN-Charter an, ob ein Krieg rechtmäßig ist, zum Beispiel ein Selbstverteidigungskrieg oder rechtswidrig ist ein Aggressionskrieg. Artikel 52 ist nur anwendbar auf Aggressionskriege. Als die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969 angenommen wurde, da war Jusko Gens noch gar nicht richtig ausbuchstabiert. Das bedeutet, der Artikel 52 hat eine eigene Bedeutung für Verträge, die auf Grund eine Aggression geschlossen worden sind, also unter Zwang. Heute wissen wir, dass das als allgemeinige Waldverbot der UN-Charter auch Jusko Gens ist. Und wir hätten dann auch noch Artikel 53 als eine Norm, die wir benutzen können, um zu bewerten, ob ein völkerrechtlicher Vertrag, ein Friedensvertrag erzwungen worden ist. Aber für uns bleibt Artikel 52 Entschuldigung erst einmal die wirklich interessante Norm, weil dort im Wege von klaren Tatbestandsmerkmalen dargelegt wird, wann der Vertrag nicht in einer welchen Voraussetzungen, und das ist insbesondere der Konnex zwischen der Aggression und dem Abschluss des Vertrages, denn der Abschluss des Vertrages muss durch die Aggression herbeigeführt worden sein. Das heißt, wir haben die Notwendigkeit eines kaussalen Zusammenhangs. Und das ist sehr, sehr wichtig für die Frage, ob ein Friedensvertrag von Anfang an in all seinen Teilen nicht dich ist. Also handelt es sich hierbei nicht um eine Nichtigkeit bei jeglicher Gewalt oder Gewalt, drohen rund um den Abschluss eines Vertrages, sondern einmal muss es sich um illegale Gewalt, Androgen oder Anwendungen handeln. Und das muss zusätzlich auch noch diesen Kausalitätslink geben, wie Sie den ja gerade sehr gut beschrieben haben. Könnte es denn nicht auch sein, dass der Staat, der sich in einem bewaffneten Konfliktbefinne, der angegriffen worden ist, auch freiwillig eventuell nach gewisser Zeit auf seinen Recht, die sagen, verzichten möchte, aus Artikel 52, weil ja gerade eben ein Frieden herbeiführen möchte. Ist das völkerrechtlich zulässig oder gibt es da auch Grenzen, die vielleicht die Wiener Vertragesrechtskonvention oder andere Völkergewohnheitsrechtlichen enorm ersetzen? Die Frage des Verzichts ist eine spannende Frage, aber trotzdem müssen wir noch einen Schritt vorweg uns anschauen, weil Sie immer vom Friedensvertrag reden. Friedensverträge haben meistens zwei Elemente. Einmal ist das das Schweigen der Waffen und die Herstellung des Friedens. Aber moderne oder auch alte Friedensverträge enden ja nicht damit. Sie haben auch Regelungen vor, in denen sozusagen der Friede zum Beispiel dauerhaft herbeigeführt, wie zum Beispiel die Abgabe von Territorien, Autonomie von Regionen, gewisse Konzession. Darum geht es. Ja, wir müssen also den Friedensvertrag in seiner Komplexität sehen. Das ist der erste Punkt, den ich machen möchte, damit klar wird, wir reden nicht nur hier über das Schweigen der Waffen. Wir können da gerne später noch mal drüber reden. Die Frage des Verzichts ist eine sehr, sehr problematische Dennen Artikel 52 schützt den freien, willnde Staates. Wenn Druck von außen kommt durch bewaffnete Gewalt, ja, wenn also die verhandliche Armee vor den Toren steht, dann wäre auch der Verzicht erzwungen, denn der Verzicht findet ja unter dem gleichen Druck statt. Logischerweise kann deswegen Artikel 52 keine besondere Ausnahme für einen Verzicht vorsehen, weil ja gerade der Zwang, das faktische Element ist, was so rechtlichen Unwirksamkeit führt. Also der freie Wille ist dann auch beim Verzicht nicht gegeben. Vielleicht können wir dann jetzt doch noch mal kurz auf die Definition eines Friedensvertrags per Sie zurückkommen. Sie haben mir jetzt gerade schon gesagt, dass es nicht nur um das Schweigen der Waffen geht, sondern auch über Konzessionen darüber hinaus. Vielleicht können Sie das noch mal ein bisschen ausführen. Also was macht ein Friedensvertrag genau eigentlich aus? Es gibt ganz verschiedene Varianten von Friedensverträgen. Also es kann ein Friedensvertrag kann einfach nur ein Waffenstillstandsabkommen sein. Das ist dann kein Friedensvertrag im Sinne der Herstellung eines dauerhaften Friedens, sondern eines temporären zum Beispiel. Friedensverträge können auch einfach sozusagen sagen, wir fangen unsere freundschaftlichen Beziehungen wieder an. Was ist ja unwahrscheinlich ist. Also im Prinzip ist dem Inhalt eines Friedensvertrags sind eigentlich keine Grenzen gesetzt rein, theoretisch. Meistens wird eben versucht den Ursprung um die Streites zu lösen, den für ein dauerhaften Frieden. Hier ist das Problem mit unserem Artikel 52, denn es ist doch schwer vorstellbar, dass die Wiener Vertragskommission verhindern will, dass die Waffen schweigen. Da aber der Vertrag in allen seinen Teilen nichtig ist, würde bedeuten, in dem steht Artikel 1, ab dem 1.2.2023 oder 24 schweigen die Waffen, der Teil wäre auch nichtig. Artikel 44, es ist nicht trennbar, in einzelne Bestandteile dieser nichtige Vertrag. Und da muss man sich die Frage stellen, also ist das eine realistische und auch Ziel- und Zweckorientierte Interpretation des Artikel 52? Um diese Frage zu beantworten, verhindert eigentlich Artikel 52, den Frieden per See, der vertraglich geregelt ist, muss man einen Schritt zurück tun und sagen, dass das völkerrecht an verschiedenen Orten die Staaten verpflichtet, die Waffen schweigen zu lassen, insbesondere im Falle eine Aggression, das Recht der Staatenverantwortlichkeit, Artikel 30, der Artikel der Staatenverantwortlichkeit, in der Zustandsabkommen werden auch durch das Use in Bello, also durch die Genverabkommen vorgesehen. Es bedeutet, dass wir auf Basis anderer völkerrechtlicher Normen in der Tat sogar eine Pflicht sehen, einen Vertrag abzuschließen, in der also der Aggressor muss einen Vertrag abschließen, dass die Waffen schweigen. Eine 52 ist deswegen nur wirklich relevant, bei jeder Konzession, die der angegriffene Staat macht im Rahmen des Vertrages. Das macht zwar den ganzen Vertrag nicht ich, aber parallel Regime, die nur Waffen stillstand zum Beispiel regeln, bleiben weiter in Kraft. Also bei so einer Konzession, wenn ich da jetzt mal vielleicht ganz direkt nachfragen kann, würde es sich zum Beispiel auch um eine territoriale Konzession handeln? Ja, gerade, das ist ein großes Problem, aber es geht auch viel weiter. Wenn Sie zum Beispiel an das Minsk zwei Abkommen denken, was ja mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist, zwischen Russland und der Ukraine, sozusagen um einen Frieden herzustellen. Noch ein kurzer Hinweis, dass Minsk zwei Abkommen von 2015, wurde direkt nach der Anektion der Krimpfer abschiedet. Da sehen Sie, dass die Ukraine eingewilligt hat, für eine Verfassungsreform durchzuführen, um Lo Hans und Donnets große Autonomie zu geben. Das ist auch schon eine Konzession, weil ein Staat natürlich eigentlich so rennentscheiden darf, wie er seine eigene Verfassungsordnung ausgestaltet. Das ist dann in der Tat eine sehr schwierige Situation, wo das Völkerrecht sich zwischen vielleicht der normativen Kraft des Faktisten wieder mal bewegt und seinen Ansprüchen. Also, Sie haben ja gerade Artikel 30, der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit aufgebracht und auch dafür plädiert, dass man praktisch beide Interpretationen, die verstanden haben, von Artikel 52, auch andere Normen des Völkerrechts, wie zum Beispiel diesen Artikel 30, praktisch mit einbeziehen muss. Und das ist ja auch möglich über eine systematische Interpretation, die eben nicht nur alleine auf die Wiener Vertagsrechtskonvention schaut, sondern eben auch größere, also das größere Völkerrecht an sich sozusagen in Betrachten. Wie sieht das denn aus? Ist das auch unterstützt von einer Staatenpraxis? Also, wie haben Sie sich Staaten bei der Götigkeit bzw. Ungötigkeit von Friedensabkommen in anderen vielleicht schon entschiedenen, bewaffneten Konflikten verhalten? Also, erst einmal muss man ja feststellen, dass das allgemeine Gewaltverbot mit 1945 eingeführt worden ist und der Artikel 52, 1969, sich darauf bezieht. Das heißt, wir haben ein verhältnismäßig kurzes Zeitfenster an möglicher Praxis. Dann müssen Sie auch noch all die Fälle rausrechnen, wo wir keine klaren Aggressionsakt haben. Also, wir haben ja viele Bürgerkriege, viele interne Konflikte, die gehören alle nicht dazu, das heißt, der Pool an möglicher Praxis, ob nun Artikel 52 ernst genommen wird oder nicht, ist verhältnismäßig klein. Ich habe mir mal ein paar Verträge angeschaut, ein paar Beispiele, es ist nicht leicht und bin gerade mal auf drei gestoßen, die jetzt mir gerade einfallen, wo Artikel 52 eine Rolle spielen könnte, aber interessanterweise in der Praxis nicht gespielt hat. Daran merkt man, dass die Politik ein Problem mit Artikel 52 hat, weil es könnte ein pragmatischen Frieden verhindern. Ganz schön, dass bereits angesprochene Minz 2 abkommen. Was geschlossen worden ist, und was die Ukraine gezwungen hat, verfassungsrechtliche Zugeständnisse zu machen. Meines Erachtens eigentlich, da ja Russland bereits dort der Aggressor war, sehr klar eine Nichtigkeit nach Artikel 52, da hat keiner, aber wirklich kein Politiker drüber geredet, und weil sie es angesprochen haben, die normative Kraft ist faktisch, dann sehen Sie ja jetzt, wie brüchig dieser Frieden war. Und mit Ernst zu nehmen, dass ein Staat dazu gezwungen wird, einen Friedensvertrag zu schließen, mit Konzessionen kann oft dazu führen, dass es ein nicht richtiger Friede ist oder ein sehr kurzer Friede. Das ist in der Tat etwas, was wahrscheinlich auch weiterhin mitbedacht werden sollte bei jeglicher Art von Verhandlung, vielleicht nur so viel dazu. Wir haben ja auch noch von drei anderen Fällen, auf die Sie da aufmerksam geworden sind, um welche Fälle handelt es sich denn dabei? Also die drei Fälle, die ich angesprochen habe, die mir einfallen würden, in der zeitlichen Reihenvorge wäre das Datenabkommen von 1995, was den Krieg im Bosnien-Herzik-Goggerner getwendet hat. Der Aggressor des ehemaligen Yugoslavien, dann als nächstes das Lusaka-Waffenstellstandsabkommen von 1999, was den Kriegswischen Uganda und dem Kongo beendet hat, da gibt es nur Spuren-Elemente einer gewissen Konzession von Kongo. Wann da war der, das hatte auch der IGH festgestellt, der Aggressor, der IGH hat sich sozusagen nicht dazu geäußert, ob dieses Abkommen jetzt nicht ich ist. Er war einfach nur dankbar, dass es das gibt. Und das zweite ist eben, dass mind. zwei Abkommen, was 2015 unter der Vermittlung von Frankreich und Deutschland zustande gekommen ist. Ich würde jetzt nochmal ganz kurz doch auch darauf eingehen wollen, wie eigentlich die Rolle von Newscogens da dem Artikel 52 gegenübersteht. Also Artikel 52 war ja die Anwendung bzw. Drogen mit Illegaler Gewalt und der Artikel 53 betrachtet eben, dass einen völkerrichtlichen Vertrag absolut nicht dick sein kann durch den Verstoß von Newscogens. Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nation hat ja gerade auch zum Thema Newscogens nochmal gearbeitet. Und da würde ich sie gerne fragen wollen, ob da vielleicht auch nochmal etwas spezifischeres festgehalten worden ist für die Nichtigkeit von Friedensverträgen oder hat sich da auch nicht so viel Neues ergeben, das würde mich nochmal interessieren. Artikel 52 und 53 sind ein bisschen komplementär. Artikel 53 also die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen Newscogens wird dann insbesondere interessant, wenn die internationale Gemeinschaft durch die Vermittlung eines Friedensvertrages anerkennt, das Produkt einer Ergebnisse einer Aggression. Und oftmals kommt es vor, das war zum Beispiel beim Datenabkommen so 1995, was den Krieg in Bosnia Herzegogginger beendet hat. Da waren ja noch ganz viele andere Akteure involviert, die Amerikaner ins Besondere, Russland und auch andere Akteure, die sozusagen das Ergebnis, ein gewisses Ergebnis der Aggression von dem damaligen ehemaligen Yugoslavien festzementiert haben. Durch das Datenabkommen, das könnte man jetzt sich überlegen, ist deswegen der Vertrag nicht die Nartikel 53, weil es ist verboten, anzuerkennen die Konsequenzen aus einem Juskogenswidrigen Akt. Es ist ein sehr schönes Quelle, hierzu ist das Gutachten des IGH zum Mauerbau in Palestina. Da steht das explizit drin. Komm wir zu der Frage, was die ILC zur Artikel 53 gerade erarbeitet, Friedensvertrage spielen. Es ist hier keine Rolle, weil dort in der Tat Artikel 52 erst mal die Konsequenzen haben. kretere Norm ist, es ist eine Sache ganz interessant in diesem Zusammenhang der Sicherheitsrat könnte ja im Prinzip zum Beispiel die Ukoïne verpflichten nach dem Kapitel sieben einen Freensvertrag mit Russland abzuschließen. Das hätte natürlich ein negativen Beigeschmack bei Russland im Sicherheitsrat ein Wettorecht hat und damit den Sicherheitsrat durchaus dazu bringen kann, nicht durch das Wettorecht, aber durch seine Position, dass der Sicherheitsrat so den Krieg beenden möchte und dann stellt sich schon die Frage, ist eigentlich der Sicherheitsrat im Prinzip an Juskogels an der Tickel 53 gebunden. Darf er also keine Resolution erlassen, die dazu führen würden, dass ein Verstoß gegen Juskogels in seinen Folgen anerkannt wird. Die ILC ist über diese Frage, ob der Sicherheitsrat sozusagen an Juskogels gebunden ist, in völligen Streit verfallen und einige mitten wieder, als sie haben dann sich verstiegen in Bemerkungen, wie wenn so was da drinstehen würde, dass der in diesem Draftartikelst, dass der Sicherheitsrat an Juskogels gebunden ist, das würde den dritten Weltkrieg herbeiführen. Das ist, glaube ich, das wildeste, was ich in diesem Zusammenhang gelesen habe und mir reicht auch die Fantasie nicht aus, dass sie mir das vorstellen kann, aber da sehen sie mal mit welchen Geschützen aufgefahren wird, um diese Bindung, die meines Erachtens sich ganz klar aus Artikel 53 ergibt. Die Bindung des Sicherheitsrats an Juskogels, dass die Trotz allem um Schritten sein kann, macht die Allzieh zu einem sehr politischen Organ. Also, mit diesem ja durchaus spannenden Streit sind wir so langsam am Ende des Interviews angekommen, und ich danke Ihnen ganz herzlich für diese Einblicke und um das Völkervertragsrecht, spezifisch, Friedensverträge und unter welchen Umständen solche Verträge ich nicht dick sein können, aber vielleicht auch nicht immer nicht dick sind. Vielen Dank. Vielen Dank. Vielen Dank für dieses Interview so viel. Ich fand es wirklich spannend zu hören, wie sich die politischen Debatten zu Friedensverhandlungen in den juristischen Auseinandersetzungen rund um die Vertragsrechtskonvention, insbesondere Artikel 52, der Konvention wiederfinden. Es war viel mehr, als ich gedacht hatte, der Fall und im Märkenswert fand ich, wie es eben immer so ist, juristischen, dass es dann auch in ganz geordneter und sachorientierter Form. Der Fall war und irgendwie erscheint mir, dass dann doch als positiv dafür, wie auch Völkerrechtliche Regeln wirklich große Probleme entpolitisieren und eventuell auch vielleicht ein Stück weit entschärfen können. Ja, das hoffen wir natürlich sehr auch für den Ukraine und Russland konflikt. Wir haben gehört, dass Artikel 52 der Vienervertragsrechtskonvention Friedensverträgen erst mal nicht grundsätzlich im Gegensteht, denn er muss systematisch interpretiert werden, wie Frau Prof. Schmalenbach argumentiert hatte, aber er bietet eben doch auch Grenzen, die bei Friedensverhandlungen berücksichtigungen finden sollten, um dann ein nachhaltigem Frieden zu erreichen, der auch von einer gewissen Dauer ist. Ja und damit sind wir für diese Folge am Ende angelangt, wir freuen uns über Feedback, Anregierungen und Kommentare auf Social Media oder in unserem Mail-Adresse-Podcast@Völkerrechtsblock.org. Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Der Völkerrechts-Podcast ist ein Projekt des Völkerrechtsblocks und wird von Flip-Actionhagen, Isabel Dicheski, Sophie Schubert und Eric Tochtfeld produziert. Technisch Unterstützung geleistet und getoho.

Podcast Summary

Key Points:

  1. Ein Friedensvertrag zwischen Staaten ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention unterliegt.
  2. Artikel 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention untersagt die Nichtigkeit von Verträgen, die unter Zwang durch illegale Gewaltanwendung geschlossen wurden, jedoch nur bei einem klaren Kausalzusammenhang zwischen Aggression und Vertrag.
  3. Der Verzicht eines Staates auf Rechte im Friedensvertrag ist unter Zwang nicht legitim, da Artikel 52 auf den freien Willen der Staaten abzielt.
  4. Territoriale oder institutionelle Konzessionen im Friedensvertrag führen nicht automatisch zur Nichtigkeit, da der Vertrag als Ganzes nichtig ist, aber die Waffenstillstand-Regelung möglicherweise weiterbesteht.
  5. Die Staatenpraxis zeigt, dass Artikel 52 in der Praxis oft nicht angewendet wird, was zu brüchigen Friedensabkommen führt, wie beispielsweise bei den Minsk-Abkommen.
  6. Artikel 53 behandelt die Nichtigkeit durch Verstoß gegen das Newscogensrecht, besonders dann, wenn die internationale Gemeinschaft Ergebnisse einer Aggression anerkennt.
  7. Der Sicherheitsrat ist umstritten, ob er an das Newscogensrecht gebunden ist, was zu politischen Spannungen führt und das Völkerrecht komplexer macht.
  8. Ein dauerhafter, gerechter Frieden erfordert eine systematische Interpretation des Völkerrechts und berücksichtigt sowohl Rechtsnormen als auch politische Realitäten.

Summary:

Ein Friedensvertrag zwischen Staaten ist nach dem Völkerrecht ein vertragliches Verhältnis, das der Wiener Vertragsrechtskonvention unterliegt. Artikel 52 dieser Konvention verhindert die Nichtigkeit von Verträgen, die unter Zwang durch illegale Gewaltanwendung geschlossen wurden, jedoch nur bei einem klaren Zusammenhang zwischen Aggression und Vertragsabschluss. Ein solcher Zwang verhindert auch den freien Willen des Staates, was bedeutet, dass Verzicht oder Konzessionen unter Druck nicht rechtlich legitim sind.

Obwohl der gesamte Vertrag dadurch nichtig sein könnte, bleiben bestimmte Bestandteile wie der Waffenstillstand möglicherweise rechtswirksam. Die praktische Anwendung von Artikel 52 ist jedoch eingeschränkt, wie bei den Minsk-Abkommen deutlich wird, wo territoriale Zugeständnisse für einen brüchigen Frieden sorgten. Artikel 53 regelt die Nichtigkeit durch Verstoß gegen das Newscogensrecht, insbesondere dann, wenn internationale Akteure die Folgen einer Aggression anerkennen.

Der Streit um die Bindung des Sicherheitsrates an das Newscogensrecht zeigt, wie komplex völkerrechtliche Fragen sind. Insgesamt zeigt sich, dass Friedensverträge nicht einfach als Waffenstillstand abgeschlossen werden können, sondern eine tiefere Rechts- und Politikdimension erfordern. Ein nachhaltiger Frieden erfordert eine systematische, rechtsbezogene und realistische Interpretation des Völkerrechts, die sowohl Rechtsnormen als auch die historischen und politischen Bedingungen berücksichtigt.

FAQs

Ein Friedensvertrag kann nichtig sein, wenn er unter Zwang geschlossen wurde, beispielsweise durch illegale Gewalt oder Aggression, wie im Artikel 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention festgelegt.

Artikel 52 schützt vor Verträgen, die unter Zwang geschlossen wurden, und gilt nur dann, wenn die Gewaltanwendung aus einer Aggression resultiert, nicht bei einfachem Druck oder militärischem Druck.

Territoriale Konzessionen führen nicht automatisch zur Nichtigkeit. Der Vertrag ist nur dann nichtig, wenn er unter Zwang geschlossen wurde, also bei Verletzung von Artikel 52 oder 53.

Artikel 53 ist relevant, wenn der Vertrag auf einer Verletzung von Newscogens beruht, zum Beispiel wenn die internationale Gemeinschaft die Konsequenzen einer Aggression anerkennt.

Nein, nach dem Völkerrecht ist ein Vertrag unter Zwang nichtig, selbst wenn Staaten ihn schließen. Der freie Willen ist entscheidend für die Rechtmäßigkeit.

Nein, ein Waffenstillstand ist nur ein Element. Ein dauerhafter Frieden erfordert auch Regelungen über Territorien, Autonomie oder Verfassungsreformen, die beide Seiten akzeptieren.

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